Vorsicht bei der Werbung mit Preisnachlässen

Das OLG Stuttgart (OLG Stuttgart, Urt. v. 08.02.2007, Az. 2 U 136/06) hatte sich mit der Werbung für Preisnachlässe im Internet zu befassen. Dabei ist für Online-Händler Vorsicht geboten.

Interessant ist dabei schon die Defintion von Preisnachlässen:

Preisnachlässe sind betragsmäßig oder prozentual festgelegte Abschläge vom angekündigten oder allgemein geforderten Preis (Köhler in Hefermehl/ Köhler/Bornkamm, WettbewerbsR, 24. Aufl., § 4 UWG, 4.7 i.V.m. 4.192; Piper in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl. [2006], § 4.4/3 i.V.m. § 4.1/73; Bruhn in Harte/Henning, UWG [2004], § 4, 5). Der Begriff entspricht dem des früheren § 1 Abs. 1 RabattG (vgl. auch Piper a.a.O. § 4.1/74). Eine Preissenkung als allgemeine Herabsenkung des Normalpreises durch die Bildung eines neuen niedrigeren) Preises, der für alle Kunden gilt, stellt keinen Rabatt/Nachlass dar (Piper in Piper/Köhler, UWG, 2. Aufl. [2001], § 1 RabattG, 65; Baumbach/ Hefermehl, WettbewerbsR, 22. Aufl. [2001], § 1 RabattG, 18), sondern die Einführung eines neuen Allgemeinpreises. Der Sonderstatus des abgesenkten Preises als personal oder zeitlich beschränkt ist Begriffsmerkmal des Preisnachlasses. Gerade die befristete Preissenkungsaktion ist danach Preisnachlass im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG.

Bei Preisnachlässen, so das Gericht, ist eine für den Verbraucher wichtige Information unter anderem die zeitliche Befristung von Rabatt- und Zugabeaktionen. Sofern das Angebot zeitlich befristet ist, hat der Werbende auch Informationen über den Angebotszeitraum bereit zu stellen, da dieser eine für die Entscheidung des Adressaten wesentliche Information sein kann.

Im vorliegenden Fall stellte sich zudem die Frage, wann dem Verbraucher die Informatonen zur Verfügung stehen müssen. Hierzu äußerte das Gericht die eindeutige Meinung, dass – jedenfalls im Internet – der richtige Zeitpunkt bereits die Werbung für die betreffende Verkaufsförderungsaktion ist.

Geht es um Internet-Werbung und um die Zeitkomponente, ist kein Grund ersichtlich, diese insoweit ausschlaggebende Information dem Verbraucher nicht sofort mitzuteilen. Denn anders liefe sein Schutz leer, wenn – zugespitzt – im Internet um 19. 00 Uhr mit 99 % Rabatt auf alles geworben werden dürfte und ausreichend wäre, den am Folgetag bei Geschäftseröffnung um 9. 30 Uhr erscheinenden Kunden mitzuteilen, dieser Nachlass habe nur für die letzte Geschäftsstunde des Vortages gegolten. Denn der Verkehr soll bereits vor einer von unzulänglicher Information beeinflussten Befassung mit dem Angebot geschützt werden.

Bezugnehmend auf das Urteil des BGH zu Verbraucherinformationen mittels sprechenden Links (BGH, Urt. v. 20.07.2006, Az. I ZR 228/03)

weist das OLG darauf hin, dass die Informationen grundsätzlich auch über einen Link erteilt werden können. Jedoch nur dann, wenn dieser auch eindeutig bezeichnet ist.

An der auch beim Einsatz von Links gebotenen Klarheit fehlt aber dann, wenn die Angaben auf der ersten Produktinformationsseite als vollständig erscheinen und aus sich heraus keinen Aufforderungscharakter für den Verbraucher besitzen, nach weiteren Ergänzungen zu suchen. Dies gilt umso mehr, wenn ein besonders deutlich hervorgehobener Link nicht vorliegt. Denn dann ist trotz der theoretischen Möglichkeit der Aufklärung über Links dem Eindeutigkeitsgebot nicht entsprochen und eine derartige Verkaufsförderungsaktion (Werbung) irreführend und wettbewerbswidrig.

Fazit:
Der Nebel lichtet sich. Die Rechtssprechung scheint auch für den Bereich des Internets eine einheitliche Linie gefunden zu haben, was die Art und Weise der Werbung angeht. Erfreulich ist insbesondere, dass die Rechtssprechung die im Internet gängige Möglichkeit, Informationen per Link bereit zu halten, anerkennt. Das war nicht immer selbstverständlich.

So hatten das OLG Frankfurt und das OLG Karlsruhe vor ein paar Jahren noch entschieden, dass es für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erforderlich ist, dass der Verbruacher diese im Verlauf eines Bestellvorgangs zwangsweise passieren muss. (OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.4.2001, Az. 6 W 37/01) und (OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.03.2002, Az. 6 U 200/01) (la) Zum Urteil

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