Böses Erwachen für eBay-Verkäufer: Umsatzsteuer von über 10.000 EUR wegen Auflösung von Bären- und Puppensammlung

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Privatverkäufern, die in Wirklichkeit keine sind, droht nicht nur die wettbewerbsrechtliche Inanspruchnahme (Abmahnung) der Konkurrenz, sondern auch Ungemach vom Fiskus.

Der Bundesverband Onlinehandel berichtet aktuell über ein interessantes Urteil des Finanzgerichtshofs Baden-Württemberg (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.9.2010, Az.: 1 K 3016/08).

In dem zu entscheidenden Fall hatten als „Privatverkäufer“ agierende Mitglieder in einem Zeitraum von 3 1/2 Jahren 1200 Verkäufe über das Auktionshaus eBay abgewickelt und keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt. Dabei wurden nach Ermittlungen des Finanzamts Erlöse von über 100.000,00 € erzielt.

Aufgrund der Erkenntnisse der Steuerfahndung erließ die beklagte Finanzbehörde erstmalige Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre (2003 bis 2005), in denen er den Klägern steuerpflichtige Umsätze von über über 70.000,00 € zurechnete und die sich daraus ergebende Umsatzsteuer auf 11.517,00 € festsetzte.

Dagegen legten die Verkäufer mit der Begründung Einspruch ein, dass d er überwiegende Teil der Sammlung aus Puppen und Teddybären und hier insbesondere der Marke „Steiff“ bestanden habe. In geringerem Umfang seien gebrauchte Haushaltsgegenstände betroffen gewesen, die sie selbst nicht mehr benötigt hätten oder die durch Todesfälle in der Familie nicht mehr benötigt worden seien. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) habe bei einem Briefmarkensammler die Veräußerung seiner Sammlung in einem Wert von 386.000 DM als nicht unternehmerisch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gewertet und diese Rechtsprechung später auf einen Münzsammler übertragen, der seine Sammlung im Wert von 190.000 DM veräußert habe. Aus diesem Grunde seien die angefochtenen Bescheide mangels Unternehmereigenschaft aufzuheben.

Der Einspruch wurde von der Finanzbehörde als unbegründet zurückgewiesen, worauf die Verkäufer Klage erhoben.

Die Klage wurde abgewiesen, da den Verkäufen der Kläger nach Ansicht des Gerichts die für die Eigenschaft als umsatzsteuerliche Unternehmer erforderliche Nachhaltigkeit zukomme.

Die Nachhaltigkeit entnimmt das Gericht unter anderem dem langen Zeitraum, über den die Angebote bei eBay eingestellt wurden, und was besonders interessant ist, auch der Tatsache, dass die Durchführung von eBay-Auktionen mit der Erstellung von Auktionsbeschreibungen und Lichtbildern, sowie der aufwändigen Versendung der verkauften Artikel einen nicht unerheblichen Organisationsaufwand erfordere.

Fazit:

Der Fall zeigt einmal wieder die Notwendigkeit auf, sich vor einer umfangreicheren Verkaufsbetätigung fachkundig beraten zu lassen. Denn mögen auch die wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen nachgelassen haben bzw. die angerufenen Gerichte aufgrund deren massenhaften Inanspruchnahme auch keine Lust mehr haben, sich damit ernsthaft zu befassen, macht der vorliegende Fall deutlich, dass der Staat spätestens dann aufwacht, wenn es um seine ureigenen fiskalischen Interessen geht.

In rechtlicher Hinsicht gibt die Entscheidung Anlass, nochmals darauf hinzuweisen, dass gleiche Begriffe unterschiedliche Bedeutungen haben können, je nach dem in welchen Vorschriften sie verwendet werden. In diesem Fall wird dieser Umstand für den Begriff der Gewerblichkeit besonders deutlich. Gewerblich im bürgerlich-rechtlichen Sinne handelt nach herrschender Meinung nur, wer auch eine Gewinnerziehungsabsicht hat. Umsatzsteuerrechtlich ist diese Absicht nicht erforderlich. (la)

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Privatverkäufern, die in Wirklichkeit keine sind, droht nicht nur die wettbewerbsrechtliche Inanspruchnahme (Abmahnung) der Konkurrenz, sondern auch Ungemach vom Fiskus.

Der Bundesverband Onlinehandel berichtet aktuell über ein interessantes Urteil des Finanzgerichtshofs Baden-Württemberg (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.9.2010, Az.: 1 K 3016/08).

In dem zu entscheidenden Fall hatten als „Privatverkäufer“ agierende Mitglieder in einem Zeitraum von 3 1/2 Jahren 1200 Verkäufe über das Auktionshaus eBay abgewickelt und keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt. Dabei wurden nach Ermittlungen des Finanzamts Erlöse von über 100.000,00 € erzielt.

Aufgrund der Erkenntnisse der Steuerfahndung erließ die beklagte Finanzbehörde erstmalige Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre (2003 bis 2005), in denen er den Klägern steuerpflichtige Umsätze von über über 70.000,00 € zurechnete und die sich daraus ergebende Umsatzsteuer auf 11.517,00 € festsetzte.

Dagegen legten die Verkäufer mit der Begründung Einspruch ein, dass d er überwiegende Teil der Sammlung aus Puppen und Teddybären und hier insbesondere der Marke „Steiff“ bestanden habe. In geringerem Umfang seien gebrauchte Haushaltsgegenstände betroffen gewesen, die sie selbst nicht mehr benötigt hätten oder die durch Todesfälle in der Familie nicht mehr benötigt worden seien. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) habe bei einem Briefmarkensammler die Veräußerung seiner Sammlung in einem Wert von 386.000 DM als nicht unternehmerisch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gewertet und diese Rechtsprechung später auf einen Münzsammler übertragen, der seine Sammlung im Wert von 190.000 DM veräußert habe. Aus diesem Grunde seien die angefochtenen Bescheide mangels Unternehmereigenschaft aufzuheben.

Der Einspruch wurde von der Finanzbehörde als unbegründet zurückgewiesen, worauf die Verkäufer Klage erhoben.

Die Klage wurde abgewiesen, da den Verkäufen der Kläger nach Ansicht des Gerichts die für die Eigenschaft als umsatzsteuerliche Unternehmer erforderliche Nachhaltigkeit zukomme.

Die Nachhaltigkeit entnimmt das Gericht unter anderem dem langen Zeitraum, über den die Angebote bei eBay eingestellt wurden, und was besonders interessant ist, auch der Tatsache, dass die Durchführung von eBay-Auktionen mit der Erstellung von Auktionsbeschreibungen und Lichtbildern, sowie der aufwändigen Versendung der verkauften Artikel einen nicht unerheblichen Organisationsaufwand erfordere.

Fazit:

Der Fall zeigt einmal wieder die Notwendigkeit auf, sich vor einer umfangreicheren Verkaufsbetätigung fachkundig beraten zu lassen. Denn mögen auch die wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen nachgelassen haben bzw. die angerufenen Gerichte aufgrund deren massenhaften Inanspruchnahme auch keine Lust mehr haben, sich damit ernsthaft zu befassen, macht der vorliegende Fall deutlich, dass der Staat spätestens dann aufwacht, wenn es um seine ureigenen fiskalischen Interessen geht.

In rechtlicher Hinsicht gibt die Entscheidung Anlass, nochmals darauf hinzuweisen, dass gleiche Begriffe unterschiedliche Bedeutungen haben können, je nach dem in welchen Vorschriften sie verwendet werden. In diesem Fall wird dieser Umstand für den Begriff der Gewerblichkeit besonders deutlich. Gewerblich im bürgerlich-rechtlichen Sinne handelt nach herrschender Meinung nur, wer auch eine Gewinnerziehungsabsicht hat. Umsatzsteuerrechtlich ist diese Absicht nicht erforderlich. (la)

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