Himalaya in den Köpfen – Zur Irreführenden Wirkung einer Herkunftsangabe

Das Himalaya-Gebirge – Heimat der 14 Achttausender – erstreckt sich von Pakistan über Nepal und den Norden Indiens bis in die chinesischen Provinzen Tibet und Xinjiang. Es ist nicht nur Ziel zahlreicher Expeditionen ambitionierter Bergsteiger, sondern auch Herkunftsgebiet des berühmten Himalaya-Salzes. Das war unlängst Gegenstand einer rechtlichen Auseinandersetzung vor dem OLG Köln, das ein Urteil des LG Köln bestätigte, nach dem die Werbung für ein „HimalayaKönigsSalz“ aus Punjab (Pakistan) als irreführend zu gelten hat (OLG Köln, Urteil vom 8.4.2022, Az.: I-6 U 162/21; LG Köln, Urteil der Vorinstanz vom 17.9.2021, Az.: 84 O 118/21).

Aus dem Himalaya, aber…

Das besondere an der Entscheidung: Trotz der Tatsache, dass die Herkunftsregion des Salzes im pakistanischen Punjab geographisch gerade noch im Himalaya-Gebirge liegt, sieht das OLG wie schon das LG die Gefahr einer Irreführung der Verbraucher, denn auf deren Einschätzung käme es an. Die Verbraucherin bzw. der Verbraucher verbinde mit „Himalaya“ nämlich eine unberührte Hochgebirgsregion, in denen sich die Gipfel majestätisch in den Himmel erheben, heldenhaft bezwungen von einsamen Bergsteigern.

…nicht aus dem Hochgebirge

Gegen diese mythische Verklärung des Himalaya dürfen nicht die Fakten der Geographie ins Feld geführt werden. Entscheidend in Sachen wettbewerbsgerechter Werbebotschaft ist allein, wie diese im allgemeinen aufgefasst wird. Und nach eben diesem Verkehrsverständnis des Durchschnittsverbrauchers liege eine irreführende Herkunftsbezeichnung vor, wenn das „HimalayaKönigsSalz“ aus dem verhältnismäßig unromantischen und dicht besiedelten Punjab in Pakistan stammt. Und das auch, betonten die Kölner Gerichte, wenn auf dem Etikett die Herkunft mit „aus Pakistan/Punjab“ unzweideutig angegeben ist. Zu sehr dominiert das Zauberwort „Himalaya“ die Botschaft, verbunden mit dem Bild im Kopf des Durchschnittsverbrauchers, das weniger von Geographie als vielmehr von Gefühlen geprägt ist.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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