
Kostenlose Erstberatung, unverbindliches Vorgespräch, Gratis-Check: Solche Angebote gehören in vielen Branchen zum Standard. Im Gesundheitsbereich gelten strengere Regeln. Mit Urteil vom 3. September 2026 (Az. 6 U 60/26) hat der Wettbewerbssenat des OLG Frankfurt am Main entschieden, dass eine kostenlose ärztliche Beratung, die mit der Vermarktung medizinischer Adipositas-Leistungen verbunden ist, eine verbotene Zuwendung nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) darstellt und damit unlauter ist. Das Gericht hat die Entscheidung am 22. Oktober 2026 mit einer Pressemitteilung bekannt gemacht.
Die Kernpunkte:
- Die Werbung mit einer kostenlosen Beratung zu konkreten Adipositas-Behandlungen verstößt gegen das Zuwendungsverbot des § 7 Abs. 1 HWG.
- Der Verkehr versteht eine solche Werbung als Angebot einer kostenlosen ärztlichen Beratung, nicht als Information durch Servicepersonal.
- Die Ausnahme für Zuwendungen, die „in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen“, erfasst nach Auffassung des Senats nur Beratung als Nebenleistung. Ist die ärztliche Beratung die Hauptleistung, bleibt es beim Verbot.
- Die Entscheidung erging im Eilverfahren und ist nicht anfechtbar. In einem Hauptsacheverfahren könnte ein Gericht anders entscheiden.
Worum ging es in dem Verfahren?
Zwei Wettbewerber im Markt für Adipositas-Therapien standen sich gegenüber. Die Antragstellerin entwickelt und vermarktet medizinische Leistungen zur Behandlung von Adipositas, darunter Verfahren zur Magenverkleinerung und Behandlungen zur Gewichtsreduktion. Die Antragsgegnerin bewirbt über eine Internetplattform ähnliche Leistungen. Dabei stellte sie eine kostenfreie Beratung heraus, die unmittelbar mit der Anbahnung konkreter Behandlungen verbunden war. In der Werbung hieß es unter anderem: „die Gewichtsspezialistinnen und -spezialisten von (…) beraten Sie gern zu den Behandlungsmöglichkeiten“.
Die Antragstellerin beantragte eine einstweilige Verfügung. Das Landgericht Frankfurt am Main wies den Eilantrag mit Urteil vom 20. März 2026 (Az. 3-10 O 14/26) zurück. Die Berufung vor dem 6. Zivilsenat hatte Erfolg: Das OLG untersagte die Werbung.
Warum ist eine kostenlose Beratung eine verbotene Zuwendung?
Weil sie ein geldwerter Vorteil ist, den der Empfänger nicht bezahlen muss. § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG verbietet es, „Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen)“ anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren, sofern keine der gesetzlichen Ausnahmen greift. Der Begriff ist weit. Erfasst ist nach dem Senat jede aus Sicht des Empfängers nicht berechnete geldwerte Vergünstigung.
Eine ärztliche Beratung ist eine Leistung, die üblicherweise nur gegen Vergütung erbracht wird. Wer sie im Rahmen der Werbung für eine Behandlung verschenkt, lockt Patientinnen und Patienten mit einem Vorteil, der mit der eigentlichen Behandlungsentscheidung nichts zu tun haben sollte. Genau diese unsachliche Beeinflussung will das Zuwendungsverbot verhindern: Die Entscheidung für einen medizinischen Eingriff soll sich an Notwendigkeit und Qualität orientieren, nicht an Werbegaben.
Das Heilmittelwerbegesetz ist anwendbar, weil sich die Werbung auf Behandlungen zur Beseitigung oder Linderung einer Krankheit bezieht (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG). Der Senat hat in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass es nicht um kosmetische Behandlungen oder Ernährungsberatung ging, sondern um Behandlungen, die zumindest minimalinvasive, Ärztinnen und Ärzten vorbehaltene Eingriffe umfassen.
Wie verstehen Patienten die Werbung mit einer „kostenfreien Beratung“?
Als Angebot einer kostenlosen Beratung durch den behandelnden Arzt. Diese Auslegung war für das Ergebnis entscheidend. Die Antragsgegnerin hätte argumentieren können, sie biete lediglich ein unverbindliches Informationsgespräch durch geschultes Personal an. Der Senat sah das anders: Die Formulierung legt nach seiner Einschätzung keine Beratung durch nichtmedizinisches Personal nahe. Wer sich wegen einer Magenverkleinerung oder eines anderen Eingriffs beraten lässt, erwartet, dass ihm eine Ärztin oder ein Arzt die Behandlungsmöglichkeiten erläutert.
Der Begriff „Gewichtsspezialistinnen und -spezialisten“ verstärkt diesen Eindruck. Er beansprucht medizinische Fachkompetenz. Damit war klar, dass die versprochene Gratisleistung eine ärztliche Leistung ist und kein bloßer Kundenservice.
Warum greift die Ausnahme für „Auskünfte oder Ratschläge“ nicht?
Weil sie nach Auffassung des Senats nur Beratung als Zugabe erfasst, nicht Beratung als Hauptleistung. Nach dem Wortlaut von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG sind Zuwendungen zulässig, wenn sie „in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen“. Liest man diese Ausnahme wörtlich, ließe sich jede kostenlose Beratung darunter fassen, auch eine ärztliche Konsultation, die sonst Geld kostet.
Das OLG Frankfurt hält diesen Wortlaut für ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers. Die Gesetzeshistorie zeige, dass die Ausnahme Zuwendungen erfassen soll, die in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen als Zugabe bestehen, etwa der Hinweis zur richtigen Anwendung eines gekauften Produkts. Sie setzt also eine bloße Nebenleistung voraus. Die ärztliche Beratung vor einem Eingriff ist dagegen eine eigenständige Hauptleistung. Sie fällt deshalb nicht unter die Ausnahme.
Mit dieser Auslegung schließt der Senat eine Lücke, die sonst weit offen stünde. Ohne sie könnten Anbieter medizinischer Leistungen den wertvollsten Teil ihrer ärztlichen Tätigkeit, nämlich Diagnose und Therapieempfehlung, als Werbegabe verschenken und sich dabei auf eine Vorschrift berufen, die für kleine Gebrauchshinweise gedacht ist.
Ist die Frage damit endgültig geklärt?
Nein. Die Entscheidung ist im Verfahren der einstweiligen Verfügung ergangen und nicht anfechtbar. Das OLG weist selbst darauf hin, dass ein Gericht im Hauptsacheverfahren zu einer anderen Einschätzung kommen kann. Die Auslegung von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG als Redaktionsversehen ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Sollte ein Hauptsacheverfahren folgen, wäre eine Klärung durch den Bundesgerichtshof denkbar.
Für die Praxis ist das Urteil gleichwohl ein deutliches Signal. Wer mit kostenlosen ärztlichen Beratungen wirbt, muss jedenfalls im Bezirk des OLG Frankfurt mit einer einstweiligen Verfügung rechnen. Andere Gerichte werden sich mit der Begründung des Senats auseinandersetzen müssen.
Was bedeutet das Urteil für Kliniken, Praxen und Gesundheitsplattformen?
Wer medizinische Behandlungen bewirbt, sollte Gratisangebote rund um die ärztliche Beratung jetzt überprüfen. Betroffen sind nicht nur Anbieter von Adipositas-Behandlungen. Die Begründung lässt sich auf viele Bereiche übertragen, in denen Plattformen und Kliniken mit einer kostenlosen Erstberatung um Patientinnen und Patienten werben, etwa bei Haartransplantationen, Augenlaser-Behandlungen, kieferorthopädischen Schienentherapien oder Telemedizin-Angeboten. Ob das Ergebnis im Einzelfall gleich ausfällt, hängt davon ab, ob das HWG anwendbar ist und wie die Werbung verstanden wird.
Für die Prüfung der eigenen Werbung empfehlen sich folgende Schritte:
- Werbeaussagen erfassen: Website, Landingpages, Social-Media-Anzeigen, Vergleichsportale und Newsletter auf Formulierungen wie „kostenlose Beratung“, „gratis Erstgespräch“ oder „0 € Vorgespräch“ durchsehen.
- Art der Beratung klären: Wird eine ärztliche Beratung zu konkreten Behandlungen angekündigt oder nur eine organisatorische Auskunft zu Ablauf, Terminen und Kosten? Je stärker die Werbung medizinische Kompetenz herausstellt, desto eher versteht der Verkehr sie als ärztliche Leistung.
- Anwendbarkeit des HWG prüfen: Bezieht sich die Werbung auf die Behandlung von Krankheiten oder auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe, gilt das Heilmittelwerbegesetz.
- Gestaltung anpassen: Statt einer Gratisleistung kann sachliche Information über Behandlungsmöglichkeiten, Ablauf und Kosten angeboten werden. Modelle wie „Beratung wird bei Behandlung verrechnet“ sollten vor dem Einsatz gesondert geprüft werden, weil auch sie einen geldwerten Vorteil darstellen können.
- Auf Abmahnungen vorbereitet sein: Ein Verstoß gegen § 7 HWG ist zugleich ein Wettbewerbsverstoß nach § 3a UWG. Mitbewerber und Verbände können Unterlassung verlangen. Die Werbung kann außerdem als Ordnungswidrigkeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 HWG geahndet werden.
Umgekehrt zeigt der Fall, wie Wettbewerber sich wehren können. Die Antragstellerin hat nach der Zurückweisung durch das Landgericht nicht aufgegeben und in zweiter Instanz Recht bekommen. Wer im Gesundheitsmarkt sieht, dass ein Konkurrent Patientinnen und Patienten mit Gratisleistungen anwirbt, kann dagegen im Eilverfahren vorgehen, sofern er schnell genug handelt.
Häufige Fragen zur Werbung mit kostenloser ärztlicher Beratung
Darf eine Klinik mit einer kostenlosen Erstberatung werben?+
Was ist eine Zuwendung im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes?+
Gilt die Ausnahme für „Auskünfte oder Ratschläge“ nicht für jede Beratung?+
Ist das Urteil rechtskräftig?+
Was droht bei einem Verstoß gegen das Zuwendungsverbot?+
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