Höhle der Löwen: Die ProtectPax Werbung war für den Verbraucher irreführend

Höhle der Löwen

© Oksana Churakova – Fotolia.com

Absolute Werbeversprechen bieten immer ein rechtliches Risiko. Dies musste jetzt auch ProtectPax feststellen. Vor kurzem hatte der  flüssige Displayschutz noch in der Sendung „Höhle der Löwen“ ein Sponsoring erhalten, jetzt sind wesentliche Werbeaussagen gerichtlich verboten worden.

Die Aussage „100% sicherer Displayschutz“ nebst Hammersymbol ist irreführend

Einen Displayschutz der zu 100% kratz- und bruchsicher ist und bis zu zwölf Monate hält, versprach die Werbeaussage von ProtectPax. Die Werbeaussage war sowohl auf der Verpackung des Produktes, als auch auf der Internetseite des Verkäufers zu finden. Bekräftigt wurden diese Aussagen durch die Gestaltung der Verpackung und der Website. ProtectPax bildete neben den Werbeaussagen stets ein Bild ein, auf dem ein Hammer auf ein Handydisplay einschlägt. In der Verpackung war jedoch ein Hinweis beigelegt, dass der flüssige Displayschutz keine absolute Bruchsicherheit gewährleistet. Vor einem Schlag mit dem Hammer auf das Display zu Testzwecken wurde sogar ausdrücklich gewarnt.

Bei  Zuwiderhandlung drohen bis zu  250.000 € oder Ordnungshaft

Die Werbeaussagen müssen jetzt unterlassen werden, das hat ein Verbraucherschutzverein durch eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Hagen erreicht (LG Hagen, Urteil v. 26.10.2017, Az. 21 O 90/17). Die Hagener Richter haben in ihrer Entscheidung einen Unterlassungsanspruch aus §§ 8 I 1, 8 III Nr. 2, 5 UWG als gegeben angesehen. Bei  Zuwiderhandlung drohen dem Unternehmen ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € oder sogar Ordnungshaft.

Ein solcher Unterlassungsanspruch liegt immer dann vor, wenn durch eine irreführende geschäftliche Handlung ein Verbraucher potentiell in seiner Entscheidung beeinflusst wird. Eine Irreführung nach § 5 Abs. 1, S. 1, 2 UWG setzt dabei Angaben voraus, die zur Täuschung über wesentliche Merkmale der Ware geeignet sind. Nach allgemein anerkannter BGH-Rechtsprechung ist eine Gesamtbetrachtung aus Sicht des angesprochenen Verkehrskreises vorzunehmen. Weichen die beim Verkehrskreis erweckten Erwartungen von den tatsächlichen Umständen ab ist eine Irreführung gegeben (BGH, Urteil v. 5.2.2015, Az. I ZR 136/13).

Display ist nicht 100% bruchsicher

Die Werbeaussagen von ProtectPax waren nach Meinung der Hagener Richter gleich aus zwei Gründen irreführend und damit ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

Zum einen sei der flüssige Displayschutz schon nach Herstellerangaben nicht zu 100% bruchsicher. Das lasse sich auch leicht daran erkennen, dass dem Produkt ein Warnhinweis beigefügt ist, der eine Bruchsicherheit für einen Hammerschlag ausdrücklich ausschließt. Das Bild auf der Verpackung in der Kombination mit der Werbeangabe auf der Vorderseite sei folglich schon in dieser Hinsicht irreführend.

Zum anderen sei die Angabe „Schutz für bis zu 12 Monate“ aus dem Grund irreführend, dass sie für den Kunden bedeutungslos sei. Inwieweit der Verkäufer für Kratzer oder die Abnutzung der Schutzschicht während der zwölf Monate einstehen will sei nicht erkennbar. Es werde nicht klar dargelegt unter welchen Voraussetzungen der Displayschutz die angegebene Höchsthaltbarkeitsdauer erreichen kann. Dieser Umstand sei erheblich, da es bei einem gewissen Kostenpunkt gerade darauf ankommt, wann man sich auf den Schutz verlassen könne und wann nicht.

Fazit

Insgesamt bewahrheitet sich die alte Weisheit, dass man nur versprechen sollte, was man auch halten kann. Bei absoluten Werbeversprechungen gilt dies in besonderem Maße, weil diese sehr leicht angreifbar sind.

Im vorliegenden Fall hatte es das Unternehmen den Verbraucherschützern ganz besonders leicht gemacht. Denn aufgrund der Werbung mit dem Hammerschlag auf der Verpackung einerseits und der dazu im Widerspruch stehenden Warnung davor innerhalb der Verpackung andererseits, lag nicht nur die Irreführung auf der Hand. Das Gericht hat sich sicherlich ebenfalls gefragt, ob diese nicht sogar wider besseres Wissen herbeigeführt wurde.

Wer sich nicht sicher ist ob er hundertprozentigen Schutz gewährleisten kann oder für diesen Schutz in einige Fällen nicht einstehen möchte, sollte sich folglich eine andere Werbestrategie überlegen.

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