"Versand Du – eBay ich" macht Konkurrenten ärgerlich

Auf eBay ist er selbstverständlich, der kleine nette Hinweis des Verkäufers:

„Versand Du – eBay ich“.

Zu selbstverständlich und daher wettbewerbswidrig, wie das Landgericht Hamburg (LG Hamburg, Beschl. v. 29.03.2007, Az. 310 296/07) findet. Denn wennn der Verkäufer den potentiellen Käufer darüber informiert, dass er neben dem Kaufpreis zwar die Versandkosten, aber nicht die bei dem Kauf auf Seiten des Verkäufers anfallenden eBay-Gebühren zu tragen haben wird, ist das überhaupt nichts besonderes. Hierbei handelt es sich um eine Selbstverständlichkeit – die, obwohl wahr – irreführend und wettbewerbswidrig sein kann. Das gilt zumindest, wenn die Angabe auffällig herausgestellt wird.

Das LG Hamburg hat einem eBay-Händler deshalb per einstweiliger Verfügung unter anderem untersagt, eine auffällige, blinkende Grafik mit dem Schriftzug „keine eBay Gebühr“ innerhalb seiner Angebotsbeschreibung zu verwenden.

Da es sich um eine Eilentscheidung im Beschlusswege handelte, liegen keine Gründe vor. Zur Erläuterung hier dafür aber Auszüge aus der dazugehörigen Antragsschrift.

„Bei der Verwendung der oben genannten Grafik mit dem Hinweis auf den Schriftzug „keine ebay Gebühr“ handelt es sich um eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Eine solche Werbung ist gemäß § 5 UWG als eine irreführende Werbung anzusehen. Grundsätzlich können auch objektiv richtige Angaben unzulässig sein, wenn sie bei einem erheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise einen unrichtigen Eindruck erwecken. Ein solcher unrichtiger Eindruck kann z.B. entstehen, wenn Werbebehauptungen etwas Selbstverständliches in einer Weise betonen, dass der Adressat der Werbung hierin einen besonderen Vorzug der beworbenen Ware oder Leistung vermutet (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht § 5 Rn. 2.115.

Gemäß der allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der deutschsprachigen eBay-Websites ist es dem Verkäufer nicht gestattet, die Gebühren für das Einstellen eines Artikels bei eBay auf den Käufer umzulegen. In den AGB heißt es in § 9 Ziffer 9: „Anbietern ist es nicht erlaubt, zusätzlich zum Verkaufspreis eBay-Gebühren, PayPal-Gebühren und/oder Provisionen auf Käufer umzulegen und von diesen einzufordern.“

Somit ist es bei Käufen über die Internethandelsplattform eBay selbstverständlich, dass der Käufer keine eBay-Gebühren zu tragen hat.Der Antragsgegner weist in besonders hervorgehobener Weise darauf hin, dass der Käufer keine eBay-Gebühren zu zahlen hat. Hierfür verwendet der Antragsgegner eine große, bunte und animierte Grafik. Bei dieser erscheinen die einzelnen Buchstaben des Wortes „ebay“ nacheinander. Neben dieser Darstellung befinden sich zwei weitere animierte Grafiken, bei welchen sich das Wort „eBay“ aus einzelnen Punkten immer wieder zusammensetzt und verschwindet.Insbesondere da es sich um eine animierte Grafik handelt, wird die Aufmerksamkeit des potentiellen Käufers in besonderer Weise auf den Schriftzug „keine ebay-Gebühr“ gelenkt. Da dies dergestalt hervorgehoben ist, ist nicht auszuschließen, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher davon ausgeht, dass es sich um ein besonders günstiges Angebot handelt, und dass andere Anbieter – also die Mitbewerber des Antragsgegners – teilweise die eBay-Gebühren von den Käufern erstattet verlangen.“

Fazit:
Auch wahre Werbeaussagen können unzulässig sein, nämlich dann, wenn die beworbenen Umstände selbstverständlich sind und die Werbung dennoch den Eindruck erweckt, es handele sich dabei um etwas ganz Besonderes. (la/zie) Zum Beschluss

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