Porno-Anbieter und Access-Provider stehen nicht im Wettbewerb

Nachdem Arcor auf Druck der Pornoindustrie und unter Protest im Netz im vergangenen Jahr verschiedene (Gratis-)Seiten gesperrt hatte, mehren sich in der Rechtsprechung die Stimmen, nach denen der Internet-Zugangsanbieter (Access-Provider) für jugendgefährdende Inhalte nicht haftbar ist. Wie das Landgericht Kiel im Fall „Kielnet“ ist nun auch das Landgericht Düsseldorf (Urteil v. 13.12.2007; 12 O 550/07, Rechtskraft n. bekannt) auf diese Linie eingeschwenkt.

Es darf angenommen werden, dass die angekündigte „Klagewelle“ weiterrollt und demnächst noch mehr Entscheidungen ergehen werden. Im Augenblick scheitern die Porno-Anbieter, die den Jugendschutz zur Begründung ihrer Sperrungsanträge anführen, vor allem an der Eilbedürftigkeit der Sache im einstweiligen Verfügungsverfahren. So auch in Düsseldorf:

„Die Antragstellerin kann sich nicht darauf berufen, dass sie von dem Antragsgegner bzw. den Antragsgegnern erst im September Kenntnis erlangt hat. Im Hinblick auf die Kenntnis der Inhalte der Webseiten hätte sie sich im Hinblick auf einen etwaigen Anspruch gegen die Zugangsprovider ohne weiteres zu einem früheren Zeitpunkt die Daten der Antragsgegnerin als Zugangsprovider verschaffen können und müssen. Soweit sie dies nicht tat, handelte sie jedenfalls grob fahrlässig.“


Interessanterweise lässt sich das Düsseldorfer Gericht auch ausführlicher darüber aus, dass es sich bei dem Kampf Porno-Anbieter gegen Zugangsdienst nicht um eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit handelt, so dass ein Anspruch schon deshalb nicht bestehen kann:

„Bei der Gewährung des Zugangs zum Internet einerseits und dem Verkauf und der Vermietung von pornographischer Darbietung andererseits handelt es sich nicht um gleichartige gewerbliche Leistungen. […] Die Antragsgegnerin zu 1. hat auch nicht die Absicht, den Wettbewerb einzelner Seiten zu Lasten anderer zu fördern. Sie weist insbesondere nicht auf einzelne Webseiten hin und macht diese leichter erreichbar als andere Seiten.“

Auch einen Anspruch gegen den Provider als „Störer“ sieht man in Düsseldorf nicht. (zie)

zum Urteil

Update: Ein neues Urteil des LG Frankfurt (2-03 O 526/07) stimmt ebenfalls mit dieser Ansicht überein.

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