Namensrecht vs. Gemeinschaftsmarke – EuGH entscheidet zu Gunsten des Namensinhabers

In der Rechtssache C-263/09, Edwin Co. Ltd. / HABM hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein Urteil erlassen.

Im Kern ging es um die Eintragung der Wortmarke „ELIO FIORUCCI“ in das Register des HABM als Gemeinschaftsmarke. Der Italiener, Herr Fiorucci, beantragte unter Berufung auf die Gemeinschaftsmarkenverordnung in Verbindung mit italienischem Recht, die Marke für nichtig zu erklären, da sein Name in Italien Schutz genieße, so dass zur Eintragung der streitgegenständlichen Marke seine Zustimmung erforderlich sei, die er nicht erteilt habe.

Nachdem das HABM das italienische Recht nicht für anwendbar hielt, wurde nach Klage des Herrn Fiorucci die Entscheidung des HABM aufgehoben, da das Gericht italienisches Recht für anwendbar hielt.

Hiergegen richtete sich das Rechtsmittel der Firma Edwin. Die Firma argumentierte vor allem dahingehend, dass sich die Gemeinschaftsmarkenverordnung auf das „Namensrecht“ nur nur „als ein Attribut der Persönlichkeit beziehe“, also eine wirtschaftliche Benutzung des Namens nicht vom Schutz erfasst sei. Das Gericht habe daher nach Auffassung von Edwin die Gemeinschaftsmarkenverordnung falsch angewandt.

Interessant sind die Ausführung des EuGH insbesondere in Bezug auf die Auslegungen zum Begriff und den Umfang des „Namensrechts“ nach der Gemeinschaftsmarkenverordnung (VERORDNUNG (EG) Nr. 40/94 DES RATES vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. EG Nr. L 11 vom 4.1.1994, S.1)), denn Art. 52 Abs. 2 Lit. a) lautet:

„2) Die Gemeinschaftsmarke wird auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren ebenfalls für nichtig erklärt, wenn ihre Benutzung aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften über den Schutz eines sonstigen älteren Rechts und insbesondere eines
a) Namensrechts (…)
gemäß dem für dessen Schutz maßgebenden nationalen Recht untersagt werden kann.“

Der Gerichtshof legt diese Norm wie folgt aus:

„Was den Wortlaut der Bestimmung anbelangt, bietet der Begriff „Namensrecht“ keine Stütze für die von der Rechtsmittelführerin vorgeschlagene restriktive Auslegung, der zufolge die Bestimmung das Namensrecht nur als Persönlichkeitsattribut betreffe und nicht die wirtschaftliche Nutzung des Namens erfasse.

Auch der Aufbau von Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 steht einer solchen Auslegung entgegen. Denn nach dieser Bestimmung kann eine Gemeinschaftsmarke auf Antrag eines Beteiligten für nichtig erklärt werden, der sich „eines sonstigen älteren Rechts“ berühmt. Zur Verdeutlichung der Art eines solchen älteren Rechts führt die Bestimmung vier Rechte auf, stellt aber mit dem Adverb „insbesondere“ klar, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist. Unter den gegebenen Beispielen finden sich neben dem Namensrecht und dem Recht an der eigenen Abbildung das Urheberrecht und gewerbliche Schutzrechte.

Dieser nicht abschließenden Aufzählung ist zu entnehmen, dass die beispielhaft genannten Rechte dem Schutz von Interessen unterschiedlicher Art dienen. Es ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich bestimmter dieser Rechte, wie des Urheberrechts und der gewerblichen Schutzrechte, die wirtschaftlichen Aspekte sowohl durch die nationalen Rechtsordnungen als auch durch die Rechtsvorschriften der Union gegen gewerbliche Rechtsverletzungen geschützt sind (…)“

Im Anschluss folgert der EuGH daraus, dass

„der Wortlaut und der Aufbau des Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 nicht erlaube, im Fall der Geltendmachung eines Namensrechts die Anwendung dieser Bestimmung auf Sachverhalte zu beschränken, in denen die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke in Konflikt mit einem Recht gerät, das ausschließlich dem Schutz des Namens des Betroffenen als eines Attributs der Persönlichkeit dient“

Mithin kann auch die wirtschaftliche Nutzung oder der Gebrauch des Namens dazu führen, dass das Namensrecht im Kollisionsfall im Widerspruchsverfahren gegen eine Marke geltend gemacht werden kann. Ausgangspunkt sind dabei nationale Vorschriften, die es dem Namensinhaber ermöglichen, gegen Marken vorzugehen.

Im deutschen Recht wird das Namensrecht u.a. im § 12 BGB geregelt.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist § 12 BGB jedoch nur neben den zeichenrechtlichen Schutzvorschriften der §§ 14, 15 MarkenG anwendbar, wenn der Schutzbereich der Marke oder des Unternehmenskennzeichens nicht eröffnet ist (vgl. OLG Köln, GRUR 2006, 1699, 1701). Das heißt, wenn aus einem Unternehmenskennzeichen wie z.B. dem Firmennamen, der gleichzeitig den Familiennamen beinhaltet, gegen eine Marke vorgegangen werden soll, findet das Namensrecht nach § 12 BGB keine Anwendung. Hier sind ausschließlich die Kennzeichenrechte nach §§ 14, 15 MarkenG anwendbar, da diese spezieller sind.

Auch fehlt es an einer nationalen, deutschen Norm, die der italienischen Vorschrift des Art. 8 Abs. 3 CPI (Codice della Proprietà Industriale) ähnelt. Danach darf ein öffentlich bekannter Personenname nur durch den Inhaber dieses Namens oder mit dessen Zustimmung als Marke eingetragen werden.

Zu beachten ist aber, dass auch der § 12 BGB Schutz zu Gunsten des Namensinhabers bietet und zwar auch grundsätzlich im Konfliktfall zwischen Marke und Name. Denn § 12 bietet die Möglichkeit Beseitigung zu verlangen und ggfs. sogar auf Unterlassung zu klagen. Als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist bei der Prüfung, ob das Namensrecht verletzt ist daher eine Interessen- und Güterabwägung vorzunhemen – zwischen den Rechten am Namen und den kollidierenden Rechten wie der Marke oder dem Unternehmenskennzeichen.

In der hier behandelten Entscheidung liegt die Besonderheit gerade darin, dass sich der Italiener auf seinen „bürgerlichen Namen“ beruft. Neben einer Vielzahl von Voraussetzungen, die im deutschen Namensrecht nach § 12 BGB erfüllt sein müssen, damit sich der Namensinhaber erfolgreich gegen die Nutzung seines Namens zur Wehr setzen kann, muss zum einen Verwechslungsgefahr zwischen dem bürgerlichen Namen und der Marke o.ä. entstehen. Dies kann insbesondere bei Namensidentität schnell der Fall sein.

Zum anderen muss der Name aber vor allem auch mit dem Unternehmenskennzeichen oder der Marke durch den Verkehr in einen Zusammenhang gebracht werden. Die Verbraucher, als angesprochener Verkehrskreis müssen also den (bürgerlichen) Namen der Privatperson mit dem Kennzeichen in Verbindung bringen (BGH, NJW 1953, 422). Dies kann zwar dann der Fall sein, wenn der Anschein erweckt wird, dass eine familiäre Verbindung oder anderweitige, auch geschäftliche Verbindungen bestehen (BGH NJW 1994, 245). Dieser Anschein wird allerdings in den meisten Fällen nicht gegeben sein. Dies wird schon deshalb nicht der Fall sein, weil die Verkehrskreise die Namensinhaber häufig nicht kennen und daher schon nicht mit einem anderen Kennzeichen in Verbindung bringen können. Etwas anderes kann sich allerdings dann ergeben, wenn es sich um Namen von Personen der Zeitgeschichte, also Prominente handelt. Hier kommt der Schutz des Namens nach § 12 BGB ggfs. zum Tragen. Wenn z.B. ein Tennisschlägerhersteller seinen neuen Schläger „B. Becker“ benennt, wird der Eindruck erweckt, dass ein geschäftlicher Kontakt zu dem allseits bekannten, rothaarigen, deutschen Tennisspieler besteht, der als erster Spieler mit 17. Jahren Wimbledon gewann.

Fazit:
Im deutschen Recht sind zwar auch die bürgerlichen Namen nach § 12 BGB geschützt, die engen Voraussetzungen des Namensschutz führen jedoch meines Erachtens dazu, dass es meist ausgeschlossen sein wird, mit einem unbekannten bürgerlichen Namen eine Marke zu Fall zu bringen. Im deutschen Namensrecht wird sich daher auch durch das Urteil des EuGH für die Namensinhaber nicht viel ändern. Abzuwarten bleibt jedoch, ob nunmehr eine Vielzahl von italienischen Namensträgern gegen Inhaber von Gemeinschaftsmarken vorgehen werden.

(Bild: © Klaus Eppele – Fotolia.com)

In der Rechtssache C-263/09, Edwin Co. Ltd. / HABM hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein Urteil erlassen.

Im Kern ging es um die Eintragung der Wortmarke „ELIO FIORUCCI“ in das Register des HABM als Gemeinschaftsmarke. Der Italiener, Herr Fiorucci, beantragte unter Berufung auf die Gemeinschaftsmarkenverordnung in Verbindung mit italienischem Recht, die Marke für nichtig zu erklären, da sein Name in Italien Schutz genieße, so dass zur Eintragung der streitgegenständlichen Marke seine Zustimmung erforderlich sei, die er nicht erteilt habe.

Nachdem das HABM das italienische Recht nicht für anwendbar hielt, wurde nach Klage des Herrn Fiorucci die Entscheidung des HABM aufgehoben, da das Gericht italienisches Recht für anwendbar hielt.

Hiergegen richtete sich das Rechtsmittel der Firma Edwin. Die Firma argumentierte vor allem dahingehend, dass sich die Gemeinschaftsmarkenverordnung auf das „Namensrecht“ nur nur „als ein Attribut der Persönlichkeit beziehe“, also eine wirtschaftliche Benutzung des Namens nicht vom Schutz erfasst sei. Das Gericht habe daher nach Auffassung von Edwin die Gemeinschaftsmarkenverordnung falsch angewandt.

Interessant sind die Ausführung des EuGH insbesondere in Bezug auf die Auslegungen zum Begriff und den Umfang des „Namensrechts“ nach der Gemeinschaftsmarkenverordnung (VERORDNUNG (EG) Nr. 40/94 DES RATES vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. EG Nr. L 11 vom 4.1.1994, S.1)), denn Art. 52 Abs. 2 Lit. a) lautet:

„2) Die Gemeinschaftsmarke wird auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren ebenfalls für nichtig erklärt, wenn ihre Benutzung aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften über den Schutz eines sonstigen älteren Rechts und insbesondere eines
a) Namensrechts (…)
gemäß dem für dessen Schutz maßgebenden nationalen Recht untersagt werden kann.“

Der Gerichtshof legt diese Norm wie folgt aus:

„Was den Wortlaut der Bestimmung anbelangt, bietet der Begriff „Namensrecht“ keine Stütze für die von der Rechtsmittelführerin vorgeschlagene restriktive Auslegung, der zufolge die Bestimmung das Namensrecht nur als Persönlichkeitsattribut betreffe und nicht die wirtschaftliche Nutzung des Namens erfasse.

Auch der Aufbau von Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 steht einer solchen Auslegung entgegen. Denn nach dieser Bestimmung kann eine Gemeinschaftsmarke auf Antrag eines Beteiligten für nichtig erklärt werden, der sich „eines sonstigen älteren Rechts“ berühmt. Zur Verdeutlichung der Art eines solchen älteren Rechts führt die Bestimmung vier Rechte auf, stellt aber mit dem Adverb „insbesondere“ klar, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist. Unter den gegebenen Beispielen finden sich neben dem Namensrecht und dem Recht an der eigenen Abbildung das Urheberrecht und gewerbliche Schutzrechte.

Dieser nicht abschließenden Aufzählung ist zu entnehmen, dass die beispielhaft genannten Rechte dem Schutz von Interessen unterschiedlicher Art dienen. Es ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich bestimmter dieser Rechte, wie des Urheberrechts und der gewerblichen Schutzrechte, die wirtschaftlichen Aspekte sowohl durch die nationalen Rechtsordnungen als auch durch die Rechtsvorschriften der Union gegen gewerbliche Rechtsverletzungen geschützt sind (…)“

Im Anschluss folgert der EuGH daraus, dass

„der Wortlaut und der Aufbau des Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 nicht erlaube, im Fall der Geltendmachung eines Namensrechts die Anwendung dieser Bestimmung auf Sachverhalte zu beschränken, in denen die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke in Konflikt mit einem Recht gerät, das ausschließlich dem Schutz des Namens des Betroffenen als eines Attributs der Persönlichkeit dient“

Mithin kann auch die wirtschaftliche Nutzung oder der Gebrauch des Namens dazu führen, dass das Namensrecht im Kollisionsfall im Widerspruchsverfahren gegen eine Marke geltend gemacht werden kann. Ausgangspunkt sind dabei nationale Vorschriften, die es dem Namensinhaber ermöglichen, gegen Marken vorzugehen.

Im deutschen Recht wird das Namensrecht u.a. im § 12 BGB geregelt.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist § 12 BGB jedoch nur neben den zeichenrechtlichen Schutzvorschriften der §§ 14, 15 MarkenG anwendbar, wenn der Schutzbereich der Marke oder des Unternehmenskennzeichens nicht eröffnet ist (vgl. OLG Köln, GRUR 2006, 1699, 1701). Das heißt, wenn aus einem Unternehmenskennzeichen wie z.B. dem Firmennamen, der gleichzeitig den Familiennamen beinhaltet, gegen eine Marke vorgegangen werden soll, findet das Namensrecht nach § 12 BGB keine Anwendung. Hier sind ausschließlich die Kennzeichenrechte nach §§ 14, 15 MarkenG anwendbar, da diese spezieller sind.

Auch fehlt es an einer nationalen, deutschen Norm, die der italienischen Vorschrift des Art. 8 Abs. 3 CPI (Codice della Proprietà Industriale) ähnelt. Danach darf ein öffentlich bekannter Personenname nur durch den Inhaber dieses Namens oder mit dessen Zustimmung als Marke eingetragen werden.

Zu beachten ist aber, dass auch der § 12 BGB Schutz zu Gunsten des Namensinhabers bietet und zwar auch grundsätzlich im Konfliktfall zwischen Marke und Name. Denn § 12 bietet die Möglichkeit Beseitigung zu verlangen und ggfs. sogar auf Unterlassung zu klagen. Als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist bei der Prüfung, ob das Namensrecht verletzt ist daher eine Interessen- und Güterabwägung vorzunhemen – zwischen den Rechten am Namen und den kollidierenden Rechten wie der Marke oder dem Unternehmenskennzeichen.

In der hier behandelten Entscheidung liegt die Besonderheit gerade darin, dass sich der Italiener auf seinen „bürgerlichen Namen“ beruft. Neben einer Vielzahl von Voraussetzungen, die im deutschen Namensrecht nach § 12 BGB erfüllt sein müssen, damit sich der Namensinhaber erfolgreich gegen die Nutzung seines Namens zur Wehr setzen kann, muss zum einen Verwechslungsgefahr zwischen dem bürgerlichen Namen und der Marke o.ä. entstehen. Dies kann insbesondere bei Namensidentität schnell der Fall sein.

Zum anderen muss der Name aber vor allem auch mit dem Unternehmenskennzeichen oder der Marke durch den Verkehr in einen Zusammenhang gebracht werden. Die Verbraucher, als angesprochener Verkehrskreis müssen also den (bürgerlichen) Namen der Privatperson mit dem Kennzeichen in Verbindung bringen (BGH, NJW 1953, 422). Dies kann zwar dann der Fall sein, wenn der Anschein erweckt wird, dass eine familiäre Verbindung oder anderweitige, auch geschäftliche Verbindungen bestehen (BGH NJW 1994, 245). Dieser Anschein wird allerdings in den meisten Fällen nicht gegeben sein. Dies wird schon deshalb nicht der Fall sein, weil die Verkehrskreise die Namensinhaber häufig nicht kennen und daher schon nicht mit einem anderen Kennzeichen in Verbindung bringen können. Etwas anderes kann sich allerdings dann ergeben, wenn es sich um Namen von Personen der Zeitgeschichte, also Prominente handelt. Hier kommt der Schutz des Namens nach § 12 BGB ggfs. zum Tragen. Wenn z.B. ein Tennisschlägerhersteller seinen neuen Schläger „B. Becker“ benennt, wird der Eindruck erweckt, dass ein geschäftlicher Kontakt zu dem allseits bekannten, rothaarigen, deutschen Tennisspieler besteht, der als erster Spieler mit 17. Jahren Wimbledon gewann.

Fazit:
Im deutschen Recht sind zwar auch die bürgerlichen Namen nach § 12 BGB geschützt, die engen Voraussetzungen des Namensschutz führen jedoch meines Erachtens dazu, dass es meist ausgeschlossen sein wird, mit einem unbekannten bürgerlichen Namen eine Marke zu Fall zu bringen. Im deutschen Namensrecht wird sich daher auch durch das Urteil des EuGH für die Namensinhaber nicht viel ändern. Abzuwarten bleibt jedoch, ob nunmehr eine Vielzahl von italienischen Namensträgern gegen Inhaber von Gemeinschaftsmarken vorgehen werden.

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