Praxisfall: Wenn die Konkurrenz schlechte Bewertungen schreibt

Was tun, wenn negative Kundenbewertungen gar nicht von Kunden stammen – sondern von Mitbewerbern?

Für viele Unternehmen gehören schlechte Bewertungen auf Google, Trustpilot oder spezialisierten Portalen zum Alltag. Doch nicht immer stecken echte Kunden dahinter.

Was, wenn sich der Verfasser hinter einem Pseudonym versteckt – und sich später herausstellt: Er ist kein enttäuschter Kunde, sondern ein direkter Wettbewerber?

Der Ausgangspunkt: Eine „Kundenmeinung“ mit Folgen

Unser Mandant, ein im B2B-Bereich tätiger Dienstleister, wurde auf mehreren Portalen mit einer nahezu wortgleichen, emotional formulierten Bewertung konfrontiert. Darin wurde der Eindruck erweckt, das Unternehmen sei unzuverlässig, unorganisiert und wirtschaftlich unvernünftig. Die Formulierungen waren drastisch, namentlich genannt wurde das Unternehmen mehrfach – es war klar: Diese Bewertung konnte potenzielle Kunden abschrecken.

Der Verdacht unseres Mandanten: Die Kritik stammte nicht von einem realen Geschäftspartner, sondern war fingiert. Ein gezielter Angriff auf die Reputation – unter einem falschen Namen.

Die Spur führt zum Mitbewerber

Recherchen ergaben: Die Bewertung wurde mit einer E-Mail-Adresse verifiziert, die zu einer Domain eines direkten Wettbewerbers unseres Mandanten gehörte. Über Plattformen wie Reklamation24 oder GoWork wird vor Veröffentlichung eine E-Mail-Bestätigung verlangt – eine anonyme Fälschung war damit ausgeschlossen. Der Inhaber der Domain war Geschäftsführer eines Unternehmens, das nahezu identische Leistungen wie unser Mandant anbietet.

Das Gericht bestätigt: unlautere Wettbewerbsbehinderung

Wir reichten Klage ein – mit Erfolg.

Das Landgericht Köln verurteilte den Domaininhaber, umfassend Auskunft über den Umfang seiner Bewertungsaktivitäten zu erteilen, Schadensersatz zu leisten und die Anwaltskosten zu übernehmen. Besonders bemerkenswert: Das Gericht stellte klar, dass es sich um eine gezielte Mitbewerberbehinderung gemäß § 4 Nr. 4 UWG handelt. Die Veröffentlichung unter einem Pseudonym auf mehreren Plattformen sei nicht durch Meinungsfreiheit gedeckt, sondern verfolge allein das Ziel, den geschäftlichen Erfolg des Mitbewerbers zu schädigen.

Auch die Argumentation des Beklagten, er habe keinen Einfluss auf die E-Mail-Adresse gehabt, weil „mehrere frühere Mitarbeiter“ Zugang gehabt hätten, ließ das Gericht nicht gelten: Wer eine Domain geschäftlich nutzt, muss auch sicherstellen, dass sie nicht missbraucht wird.

Was Sie aus dem Fall lernen können

Unser Angebot: Schutz vor digitalen Rufschädigungen

Wir vertreten regelmäßig Unternehmen, die mit rufschädigenden Bewertungen konfrontiert sind – sei es durch anonyme Pseudonyme, ehemalige Mitarbeiter oder Wettbewerber. Unser Team unterstützt Sie von der Beweissicherung bis zur gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Besonders häufig treten solche Fälle im Kontext von Amazon-Sellerprofilen, Portalen wie Trustpilot, Jameda oder Branchenplattformen auf. Auch hier gilt: Nicht alles, was wie eine Kundenmeinung aussieht, ist auch eine solche.

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