BGH: Film über Odenwald-Missbrauch verletzt keine Persönlichkeitsrechte

Die Auserwählten Persönlichkeitsrecht

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Der Film „Die Auserwählten“, in dem es um Missbrauch an der Odenwaldschule geht, verstößt nicht gegen Persönlichkeitsrechte. Der BGH wies die Klage eines Betroffenen ab (BGH, Urteil v. 18.05.2021, Az. VI ZR 441/19).

Der Kläger war Schüler der Odenwaldschule, wo er über mehrere Jahre sexuell missbraucht wurde. Er machte seit Jahren auf das Missbrauchsgeschehen aufmerksam und veröffentlichte ein Buch, in dem er die Geschehnisse schilderte. Ein Pseudonym legte er im Jahr 2012 anlässlich einer Preisverleihung ab. Außerdem wirkte er an Presseveröffentlichungen, einem Dokumentarfilm und dem von der Beklagten produzierten und 2014 von der ARD ausgestrahlten Spielfilm „Die Auserwählten“ mit. Darin ist der Kläger als Vorbild für die zentrale Filmfigur zu erkennen. Der Kläger, der eine Mitwirkung an dem Film im Vorfeld abgelehnt hatte, hielt dies für einen unzulässigen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht und begehrte Unterlassung der weiteren Verbreitung.

Keine Verletzung des Rechts am eigenen Bild

Das Landgericht Hamburg wies seine Klage ab (LG Hamburg, Urteil v. 03.06.2016, Az. 424 O 78/15), die Berufung vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg hatte ebenso wenig Erfolg (OLG Hamburg, Urteil v. 01.10.2019, Az. 7 U 141/16). Der für Ansprüche aus dem Recht am eigenen Bild und aus unerlaubter Handlung zuständige VI. Zivilsenat des BGH ließ die Revision zu, wies die Klage jetzt jedoch rechtskräftig ab.

Nach Auffassung des BGH kann der Kläger kann sein Unterlassungsbegehren nicht auf sein Recht am eigenen Bild stützen. Nach § 22 S. 1 KUG dürfen Bildnisse „nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden“. Eine als solche erkennbare bloße Darstellung einer realen Person durch einen Schauspieler in einem Spielfilm stelle kein Bildnis der dargestellten Person im Sinne dieser Vorschrift dar. Die nun vom VI. BGH-Senat entschiedene Rechtsfrage ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

Schutz nur bei täuschend echter Darstellung

Im Falle einer auch als solchen erkennbaren Darstellung einer Person durch einen Schauspieler, stehe der Schutz des § 22 KUG dem Schauspieler zu. Dieser bleibe im konkreten Fall auch in seiner Rolle noch „eigenpersönlich“ und damit als er selbst erkennbar, so der BGH weiter. Ein echtes Bildnis einer dargestellten Person gelte eine Darstellung erst dann, „wenn der täuschend echte Eindruck erweckt wird, es handele sich um die dargestellte Person selbst“. Dies könne etwa beim Einsatz eines Doppelgängers oder einer nachgestellten berühmten Szene oder Fotographie der Fall sein.

„Suggestive Kraft eines Spielfilms“

Der BGH entschied, dass dem Kläger auch kein Anspruch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach den §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zusteht. Zwar sei der Kläger durch ausgeprägten Übereinstimmungen zwischen seinen Erlebnissen und der Darstellung der zentralen Filmfigur in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen. Dies werde auch durch die in der besonderen Intensität der visuellen Darstellung liegende suggestive Kraft eines Spielfilms verstärkt. Doch wiege diese Betroffenheit im Ergebnis und unter Berücksichtigung der von dem Kläger in der Vergangenheit praktizierten Selbstöffnung nicht so schwer, dass die Kunst- und Filmfreiheit der Beklagten zurücktreten müsse.

Subjektive Faktoren entscheidend

Das BGH-Urteil, das noch nicht ausformuliert vorliegt, schließt eine Lücke in der Rechtsprechung im Kunsturheberrecht. Problematisch könnte im Einzelfall die Feststellung sein, wann ein „täuschend echter Eindruck“ erweckt wird, dass es sich bei der dargestellten um eine bestimmte Person handelt, denn dies hängt nicht unwesentlich auch vom Vorstellungsbild und der Wahrnehmung des Empfängers, mithin von sehr subjektiven Faktoren sowie von inneren Tatsachen, die dem Beweise nicht zugänglich sind, ab.

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