
Ein negativer SCHUFA-Eintrag kann im Alltag erhebliche Folgen haben. Handyvertrag, Versicherung, Wohnung, Finanzierung, Lieferantenkredit: Wer bei einer Auskunftei als schlechtes Risiko erscheint, merkt oft erst bei der nächsten Vertragsanbahnung, dass längst über ihn entschieden wird.
Besonders problematisch sind Fälle, in denen der Eintrag auf einer Forderung beruht, die gar nicht tituliert ist, vom Betroffenen bestritten wurde und deren Zusammensetzung nicht einmal nachvollziehbar erläutert werden kann.
Genau eine solche Konstellation hatte nun der Bundesgerichtshof zu entscheiden.
Mit Urteil vom 12.05.2026 – VI ZR 375/24 hat der BGH klargestellt: Eine nicht titulierte, bestrittene und nicht plausibel dargelegte Forderung darf nicht ohne Weiteres an die SCHUFA gemeldet werden. Wer eine solche Meldung veranlasst, riskiert nicht nur deren Widerruf, sondern auch Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO.
Der Fall: Stromrechnung, Inkasso und SCHUFA-Eintrag
Ausgangspunkt war eine vergleichsweise alltägliche Forderung. Der Kläger hatte im Jahr 2014 Strom bezogen. Nach einer fristlosen Kündigung stellte der Energieversorger eine Schlussrechnung über 529,16 Euro. Der Kläger bestritt die Forderung jedoch frühzeitig. Er erklärte, die Rechnung sei aus seiner Sicht „überhöht und überzogen“, und bat um Übersendung einer korrigierten Rechnung.
Jahre später übernahm ein Inkassounternehmen die Bearbeitung der Forderung. Im März 2021 veranlasste es die Aufnahme der Forderung als Negativeintrag in den Datenbestand der SCHUFA. Im März 2022 folgte eine weitere Meldung. Der SCHUFA-Score des Klägers wurde dadurch beeinträchtigt.
Der Kläger verlangte den Widerruf der Meldungen und Ersatz immateriellen Schadens.
Das Landgericht Kiel gab ihm im Wesentlichen Recht. Das OLG Schleswig bestätigte zwar den Widerrufsanspruch, lehnte aber den Schadensersatz ab. Der BGH hielt die Verurteilung zum Widerruf aufrecht und hob die Entscheidung des OLG zum Schadensersatz auf.
Die Entscheidung des BGH: Eine bloß behauptete Forderung reicht nicht
Der entscheidende Punkt des Urteils ist einfach, aber für die Praxis erheblich:
Forderungsdaten dürfen nur dann an eine Auskunftei übermittelt werden, wenn sie geeignet sind, eine objektive und zuverlässige Bewertung der Kreditwürdigkeit zu ermöglichen.
Das war hier nicht der Fall.
Der BGH stellt darauf ab, dass die Forderung nicht tituliert war, vom Kläger bestritten wurde und vom Inkassounternehmen nicht plausibel dargelegt werden konnte. Die Schlussrechnung enthielt mehrere Positionen, deren Zusammensetzung nicht nachvollziehbar erläutert wurde. Dazu gehörten unter anderem ein „Nichterfüllungsschaden“, Mahn- und Überweisungsgebühren sowie weitere Verzugskosten.
Hängen bleibt: Nicht jede offene Forderung ist eine zulässige Bonitätsinformation.
Wer nicht zahlt, weil er eine Forderung sachlich bestreitet, ist nicht ohne Weiteres zahlungsunwillig oder kreditunwürdig. Genau diesen Unterschied müssen Inkassounternehmen und Auskunfteien beachten.
Rechtlicher Rahmen: Art. 6 DSGVO und das berechtigte Interesse
Die Übermittlung personenbezogener Daten an die SCHUFA ist eine Datenverarbeitung im Sinne der DSGVO. Ohne Einwilligung kommt regelmäßig nur Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO als Rechtsgrundlage in Betracht.
Danach ist eine Verarbeitung nur rechtmäßig, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es muss ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten bestehen.
- Die Verarbeitung muss zur Wahrung dieses Interesses erforderlich sein.
- Die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person dürfen nicht überwiegen.
Der BGH erkennt ausdrücklich an, dass Auskunfteien und deren Vertragspartner grundsätzlich berechtigte Interessen an Bonitätsinformationen haben können. Kreditgeber, Versicherer oder andere Vertragspartner dürfen sich grundsätzlich vor Zahlungsausfällen schützen. Auch die Allgemeinheit hat ein Interesse daran, dass Kreditrisiken realistisch eingeschätzt werden können.
Das hilft dem meldenden Unternehmen aber nur, wenn die konkrete Information tatsächlich aussagekräftig ist.
1. Bonitätsdaten müssen belastbar sein
Eine Meldung an die SCHUFA ist kein Druckmittel. Sie dient nicht dazu, bestrittene Forderungen durchzusetzen. Sie darf nur Informationen enthalten, aus denen sich belastbare Rückschlüsse auf Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswillen ziehen lassen.
Eine bestrittene, nicht titulierte und nicht nachvollziehbar erklärte Forderung erfüllt diese Funktion nicht.
2. Inkassounternehmen müssen prüfen
Der BGH macht deutlich, dass sich ein Inkassounternehmen nicht darauf zurückziehen kann, die Forderung sei ihm von einem Gläubiger übergeben worden. Wer eine SCHUFA-Meldung veranlasst, muss die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen prüfen.
Das betrifft insbesondere:
- Besteht die Forderung überhaupt?
- Ist sie fällig?
- Wurde sie bestritten?
- Ist das Bestreiten sachlich nachvollziehbar?
- Ist die Forderung tituliert?
- Ist die Zusammensetzung der Forderung plausibel?
Fehlt diese Prüfung, kann das berechtigte Interesse an der Datenübermittlung entfallen.
3. § 31 BDSG ersetzt die DSGVO-Prüfung nicht
Der BGH stellt zudem klar, dass sich die Rechtmäßigkeit der Übermittlung allein nach der DSGVO richtet. § 31 BDSG regelt nicht unmittelbar die Übermittlung von Daten an Auskunfteien. Maßgeblich bleibt daher die Prüfung nach Art. 6 DSGVO.
Das ist wichtig, weil Auskunfteien und meldende Unternehmen in der Praxis häufig mit schematischen Voraussetzungen arbeiten. Das Urteil zeigt: Entscheidend ist am Ende die konkrete datenschutzrechtliche Interessenabwägung.
Widerruf der SCHUFA-Meldung: Der Eintrag muss aktiv beseitigt werden
Der BGH bestätigt den Anspruch des Klägers auf Widerruf der Meldungen gegenüber der SCHUFA.
Der Anspruch kann sich nach Auffassung des Senats jedenfalls aus nationalem Recht ergeben, nämlich aus einer entsprechenden Anwendung von § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Praktisch bedeutet das: Es reicht nicht, wenn das meldende Unternehmen lediglich erklärt, künftig vorsichtiger zu sein. Die rechtswidrige Meldung wirkt fort, solange sie bei der SCHUFA gespeichert ist oder von dort weiterverwendet werden kann. Deshalb muss sie aktiv widerrufen werden.
Für Betroffene ist das ein zentraler Punkt. Wer nur eine abstrakte Feststellung der Rechtswidrigkeit erhält, hat im Geschäftsverkehr oft wenig gewonnen. Entscheidend ist, dass der Eintrag verschwindet und der Score nicht länger durch rechtswidrige Daten belastet wird.
Immaterieller Schadensersatz: Schlechter Score kann wirtschaftlichen Ruf verletzen
Besonders praxisrelevant ist der Teil der Entscheidung zum immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO.
Das OLG Schleswig hatte einen Schadensersatzanspruch noch abgelehnt. Es meinte, der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, dass gerade diese eine SCHUFA-Meldung für gescheiterte Vertragsabschlüsse ursächlich gewesen sei. Schließlich habe es weitere negative Umstände gegeben, die ebenfalls den Score beeinflusst haben könnten.
Der BGH sieht das anders.
Nach seiner Auffassung kann bereits die Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Rufs durch einen schlechteren SCHUFA-Score einen immateriellen Schaden darstellen. Es ist nicht erforderlich, dass der konkrete Negativeintrag allein oder maßgeblich für gescheiterte Verträge verantwortlich war. Diese Frage kann für die Höhe des Schadensersatzes eine Rolle spielen, nicht aber für das „Ob“ des Schadens.
Das ist eine deutliche Korrektur.
Denn in der Praxis ist es für Betroffene häufig schwer, exakt nachzuweisen, welcher einzelne Datensatz welchen Anteil an einer Vertragsablehnung hatte. Scores entstehen aus mehreren Faktoren. Gerade deshalb wäre es lebensfremd, den Schadensersatz nur dann zuzusprechen, wenn ein einzelner Eintrag als alleinige Ursache isoliert werden kann.
Kontrollverlust als eigener immaterieller Schaden
Der BGH beanstandet außerdem die Annahme des OLG, ein Kontrollverlust liege nicht vor, weil der Empfänger der Daten – die SCHUFA – bekannt gewesen sei und die weiteren Auskünfte geregelt erfolgten.
Auch das greift zu kurz.
Nach dem BGH genügt es, dass personenbezogene Daten rechtswidrig an die SCHUFA übermittelt wurden und dadurch die Gefahr weiterer Übermittlungen an eine unbestimmte Zahl von Dritten entsteht. Bei SCHUFA-Abfragen durch Vertragspartner ist genau das der Fall.
Ein besonderes Gefühl der Hilflosigkeit oder des Beobachtetwerdens muss der Betroffene nicht zusätzlich darlegen. Solche Umstände können den Schaden vertiefen. Sie sind aber keine zwingende Voraussetzung.
Was Betroffene daraus lernen können
Das Urteil ist für Verbraucher, Unternehmer und Unternehmen wichtig, die von SCHUFA-, Creditreform-, CRIF- oder Infoscore-Einträgen betroffen sind.
Gerade bei bestrittenen Forderungen lohnt sich eine genaue Prüfung. Nicht jeder Negativeintrag ist rechtmäßig. Nicht jede Forderungsmeldung ist eine zulässige Bonitätsinformation. Und nicht jede Auskunftei darf sich auf abstrakte Brancheninteressen zurückziehen.
Betroffene sollten insbesondere prüfen lassen:
- Ist die gemeldete Forderung tituliert?
- Wurde die Forderung vor der Meldung bestritten?
- Ist die Forderung der Höhe nach nachvollziehbar?
- Wurden Hauptforderung, Nebenforderungen, Mahnkosten und Inkassokosten sauber getrennt?
- Ist der Eintrag noch aktuell?
- Wurde der Score durch unzulässige oder veraltete Daten beeinflusst?
- Bestehen Ansprüche auf Löschung, Berichtigung, Widerruf der Meldung oder Schadensersatz?
Der Fall steht nicht isoliert. LHR beschäftigt sich seit Jahren mit rechtswidrigen Bonitätseinträgen und fehlerhaften Auskunftei-Bewertungen. Dazu gehören insbesondere Fälle, in denen Creditreform- oder SCHUFA-Einträge gelöscht, Scores korrigiert oder unzulässige Negativmerkmale beseitigt werden müssen.
Passend dazu zeigen auch weitere Beiträge im LHR-Magazin, wie folgenreich fehlerhafte Bonitätsdaten sein können, etwa bei der Erholung eines Bonitätsprofils nach einem Negativmerkmal oder bei der Frage, wann erledigte Einträge nicht mehr jahrelang fortwirken dürfen, wie im Beitrag „OLG Köln: Wer seine Schulden begleicht, darf nicht noch jahrelang unter einem Creditreform-Eintrag leiden“.
Was Unternehmen und Inkassodienstleister daraus lernen müssen
Für Unternehmen, die Forderungen an Inkassodienstleister übergeben oder selbst Auskunftei-Meldungen veranlassen, enthält die Entscheidung ebenfalls eine klare Warnung.
Eine SCHUFA-Meldung ist rechtlich kein Nebenprodukt des Forderungsmanagements. Sie ist ein erheblicher Eingriff in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit und den Ruf des Betroffenen. Deshalb muss vor einer Meldung sorgfältig geprüft werden, ob die Forderung wirklich als Bonitätsinformation taugt.
Wer bestrittene oder unklare Forderungen meldet, schafft ein eigenes Haftungsrisiko. Das gilt erst recht, wenn Nebenforderungen, Inkassokosten oder pauschale Schadenspositionen in einer Weise eingemeldet werden, die für Außenstehende nicht mehr nachvollziehbar ist.
Die Entscheidung zwingt damit zu mehr Sorgfalt im Forderungsmanagement. Meldung zuerst, Prüfung später – dieser Weg ist nach der Linie des BGH gefährlich.
Fazit: SCHUFA-Einträge sind überprüfbar
Der BGH stärkt Betroffene gegen rechtswidrige Negativeinträge deutlich.
Eine bestrittene Forderung darf nicht ohne Weiteres zur Bonitätsinformation werden. Wer Daten an die SCHUFA meldet, muss prüfen, ob die Forderung belastbar, nachvollziehbar und überhaupt geeignet ist, etwas über Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswillen auszusagen.
Für Betroffene bedeutet das: Ein SCHUFA- oder Creditreform-Eintrag ist kein Schicksal. Er kann angegriffen werden. Er kann widerrufen werden. Und in geeigneten Fällen kann zusätzlich Schadensersatz verlangt werden.
Creditreform- oder SCHUFA-Eintrag prüfen lassen
Ein negativer Eintrag bei SCHUFA, Creditreform, CRIF oder Infoscore kann erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. LHR prüft, ob die gespeicherten Daten zutreffend, aktuell und rechtmäßig verarbeitet werden und setzt Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Widerruf der Meldung und Schadensersatz durch.
Wenn Sie von einem negativen Bonitätseintrag betroffen sind, können Sie den Eintrag anwaltlich prüfen lassen. Besonders eilig ist eine Prüfung, wenn bereits Verträge abgelehnt wurden, Finanzierungen stocken oder Geschäftspartner wegen einer Bonitätsauskunft zurückhaltend reagieren.
Mehr zur Entfernung von Creditreform- und SCHUFA-Einträgen