Anonymisierung von Gerichtsurteilen: Öffentliches Interesse vs. Persönlichkeitsrecht

Jedes Jahr veröffentlichen Gerichte in Deutschland tausende Gerichtsentscheidungen – mal mit, mal ohne Personenbezug. Rechtsprechungsdatenbanken, mit denen auch das LHR Magazin arbeitet, fördern Transparenz, gehen aber auch rechtliche Risiken ein. openJur wurde nun verklagt. Das Landgericht Hamburg (LG Hamburg) wird zu entscheiden haben, ob Rechtsprechungsdatenbanken eine Prüfpflicht trifft.

Einer Studie zufolge wird nur ein Prozent aller Gerichtsentscheidungen in Deutschland veröffentlicht. „Mindestens 99 von 100 streitigen Entscheidungen der ordentlichen Gerichte bleiben unveröffentlicht. Ein halbes Jahrhundert technischen Fortschritts hat daran so gut wie nichts geändert.“ Doch bei 662.000 Strafrechtsurteilen, die es im Jahr 2021 in Deutschland gab, sind das alleine im Bereich des Strafrechts mehr als 120 zu veröffentlichende Urteile jede Woche.

Gerichtsentscheidungen sind vor ihrer Veröffentlichung so zu bearbeiten, dass die betroffenen Personen unkenntlich gemacht werden. Wenn Gerichte Gerichtsurteile veröffentlichen, werden in der Regel alle Daten, die eine Identifizierung einzelner natürlicher oder juristischer Personen erlauben, entfernt oder anonymisiert (z. B. „die X GmbH“). Gerichte, in denen eine Person vollständig mit Klarnamen genannt wird, gibt es so gut wie nicht.

Was alles anonymisiert wird, also etwa auch Namen oder Aktenzeichen von Behörden, ist gesetzlich nicht genau geregelt. Im Falle des bevölkerungsreichsten Bundeslandes Nordrhein-Westfalen ist dies geregelt in einer nicht-öffentlichen „Richtlinie zur Anonymisierung von Urteilen und sonstigen Entscheidungen von Gerichten des Landes Nordrhein-Westfalen“, die das Justizministerium des Landes erlassen hat (vgl. hierzu auch Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.02.2023, Az. 15 A 154/21).

Rechtstaatsprinzip und Transparenz: Öffentlichkeit bei Gericht

Der Grundsatz der Öffentlichkeit ist in § 169 Absatz 1 Gerichtsverfassungsgesetz normiert: „Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich.“ Dies betrifft jedoch nur die mündliche Verhandlung und nicht die anschließende schriftliche Veröffentlichung von Urteilen und Beschlüssen. Ob eine solche erfolgt, entscheiden die Richterinnen und Richter an den unterschiedlichen Fachgerichten in den unterschiedlichen Instanzen in den unterschiedlichen Bundesländern selbst für jeden einzelnen Fall. Dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen gegenüber steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Betroffenen nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz. Beidem ist Rechnung zu tragen.

VGH Baden-Württemberg: Orte sind zu löschen

Nach einem unanfechtbaren Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 23.07.2010, Az. 1 S 501/10) wird den datenschutzrechtlichen Anonymisierungsanforderungen dadurch genügt, dass im Rubrum die Angaben über die Parteien und ihre Vertreter vollständig gelöscht und im Sachverhalt und in den Entscheidungsgründen die Namen aller Personen und Orte bis auf den Anfangsbuchstaben entfernt werden.

Es kann jedoch möglich sein, dass weitere Teile einer Entscheidung unkenntlich zu machen sind, um eine ausreichende Unkenntlichmachung von Betroffenen zu gewährleisten. Wie dies zu erfolgen hat, hängt stets vom Einzelfall ab. Dabei ist das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit mit dem Schutzinteresse des Betroffenen in Bezug auf den konkreten Einzelfall unter Heranziehung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abzuwägen. Der Verwendungszusammenhang der Daten ist laut VGH Baden-Württemberg zu berücksichtigen. „Je näher die Daten zum unantastbaren Persönlichkeitskern stehen und je geringer daher ihr Sozialbezug ist, desto intensiver ist ihr Schutz gegenüber staatlichen Eingriffen“, heißt es in dem Beschluss des VGH Baden-Württemberg. Weder das Geheimhaltungsinteresse des Einzelnen noch das Informationsbedürfnis der Allgemeinheit genieße generellen Vorrang, so der Beschluss weiter.

Einbindung des Richters in den Veröffentlichungsprozess

„Die Beurteilung, ob die Standardbearbeitung ausreicht, um Rückschlüsse auf die Personen ausreichend zu verhindern oder zu erschweren, und ob gegebenenfalls weitere Angaben entfernt werden müssen, ist komplex und erfordert Kenntnisse über den zugrunde liegenden Sachverhalt und die Parteien des Rechtsstreits“, heißt es beim Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD). Hier sei sicherlich der Spruchkörper selbst am besten in der Lage, eine Einschätzung vorzunehmen. „Wichtig ist daher, dass die Richterin oder der Richter aus dem zugrunde liegenden Verfahren in den Veröffentlichungsprozess eingebunden wird.“

Ob dies stets der Fall ist, darf angesichts einiger „Anonymisierungen“, die auch in staatlich betriebenen Urteilsdatenbanken online stehen, bezweifelt werden. Immer wieder unterlaufen Gerichten bei der Anonymisierung Fehler und Textteile von Urteilen, die Personenangaben enthalten, ganz oder teilweise stehen. Dies ist sicherlich auch durch die hohe Zahl der Entscheidungen zu erklären. Zum Teil nehmen Richter und Richterinnen Anonymisierungen selber vor, zum Teil macht eine bestimmte Stelle der Gerichtsverwaltung, zum Beispiel die Gerichtspressestelle, dies in einer standardisierten Weise. Eine Frage der Zukunft wird sein, inwieweit – in Zeiten von Personalmangel und fortschreitender Digitalisierung in der Justiz – Künstliche Intelligenz möglicherweise in der Lage sein wird, übersehene personenbezogene Daten von Betroffenen in Entscheidungen aufzuspüren, bevor diese veröffentlicht werden.

Es gibt auch Fälle, in denen eine Anonymisierung korrekt vorgenommen wurde, sich aber aus einzelnen Wörtern im Text, aus dem Kontext oder aus einzelnen Informationen in Kombination mit einer Google-Recherche dennoch beispielsweise ergibt, um welches Unternehmen es sich in der Entscheidung dreht. Oder eine Deanonymisierung ist deshalb möglich, weil Fotos, die mit dem Urteil veröffentlicht werden, Informationen enthalten, die eine Deanonymisierung erlauben. Ein Beispiel hierfür: In einem Urteil des Landgerichts Karlsruhe, das kürzlich im LHR Magazin besprochen wurde, heißt es anonymisierend: „Die Beklagte ist ein europaweit agierendes Drogeriemarkt-Einzelhandelsunternehmen mit allein in Deutschland über 2.000 Filialen sowie einem eigenen Onlineshop.“ Teil des Urteils ist aber auch eine Abbildung, auf der ein Seifenprodukt zu sehen ist, mit einem Logo der Drogeriemarktkette „Dm“ darauf. Das Urteil wird auf landesrecht-bw.de veröffentlicht; der Dienst „Landesrecht BW Bürgerservice“ wird von der juris GmbH im Auftrag des baden-württembergischen Innenministeriums bereitgestellt.

Abwägung zwischen öffentlichem Interesse und Persönlichkeitsrecht

Eine Anonymisierung von Gerichtsurteilen ist nicht gleichzusetzen mit einer Anonymisierung im Sinne der DSGVO. Erwägungsgrund 26 der DSGVO (‚Keine Anwendung auf anonymisierte Daten‘) sieht „einer Pseudonymisierung unterzogene personenbezogene Daten“ vor. Danach gilt die DSGVO „nicht für anonyme Informationen“, das heißt „für Informationen, die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, oder personenbezogene Daten, die in einer Weise anonymisiert worden sind, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann“. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine natürliche Person identifizierbar ist, sind alle Mittel zu berücksichtigen, die „nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, um die natürliche Person direkt oder indirekt zu identifizieren, wie beispielsweise das Aussondern“. Dabei sollen „alle objektiven Faktoren, wie die Kosten der Identifizierung und der dafür erforderliche Zeitaufwand, herangezogen werden, wobei die zum Zeitpunkt der Verarbeitung verfügbare Technologie und technologische Entwicklungen zu berücksichtigen sind“, heißt es in Erwägungsgrund 26 der DSGVO.

Überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit?

Es gibt Ausnahmefälle, in denen zum Schutz von Persönlichkeitsrechten eine Veröffentlichung ganz unterbleiben muss. Zum Beispiel, wenn eine Entscheidung einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, sensible personenbezogene Daten für das Verständnis der Entscheidung zwingend erforderlich sind oder wenn das öffentliche Interesse an der Entscheidung die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen nicht überwiegt.

Andererseits kann auch dann, wenn eine Prozesspartei ohne großen Aufwand bestimmbar und die Entscheidung damit nicht im datenschutzrechtlichen Sinn anonymisiert ist, die Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung bei einem überwiegenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein, beschloss der VGH Baden-Württemberg.

Der VGH Baden-Württemberg hat dies in seinem Urteil genauer ausgeführt. Er maß der streitbefangenen Veröffentlichung hohes Gewicht bei, weil sie eine obergerichtliche Leitsatzentscheidung war. Diese diene der Rechtsfortbildung. Jeder Nutzer einer juristischen Datenbank, der nach Entscheidungen zur partiellen Prozessunfähigkeit suche, stoße auf den Beschluss, so die Richter des VGH Baden-Württemberg. Dieser sah im konkreten Fall ein berechtigtes Interesse der Arbeitsgerichte, die Verfahren des Antragstellers bearbeiteten, daran, durch die Veröffentlichung des Beschlusses über dessen partielle Prozessfähigkeit unterrichtet zu werden. Das Schutzinteresse des Betroffenen sei „demgegenüber eher gering zu veranschlagen, soweit es um die Darstellung seines beruflichen Werdegangs, die Erwähnung der Vielzahl der von ihm geführten Bewerberschutzverfahren sowie die beschreibende Bewertung seiner Prozessführung geht. Denn die diesbezüglichen Daten betreffen ausschließlich das sozialbezogene Verhalten des Antragstellers und nicht etwa seine Privat- oder Intimsphäre.“

Urteils-Pseudonymisierung versus Pseudonymisierung nach DSGVO

Bei einer Pseudonymisierung im Sinne der DSGVO werden beispielsweise aus einem Datensatz alle Namen und Adressen herausgelöscht und durch Kennzahlen ersetzt. Dies wird zum Beispiel gemacht, wenn wissenschaftliche Statistiken mit Gesundheitsdaten von Personen erstellt werden. Eine Anonymisierung im Sinne der DSGVO ist bei vielen Gerichtsurteilen und -beschlüssen nicht möglich, da diese personenbezogene Merkmale beinhalten, welche eine Deanonymisierung erlauben.

Herstellung einer „herausgabefähigen Fassung“

„Es gibt häufig einen Kreis von Personen – etwa Zeugen oder Sachverständige aus dem Gerichtsverfahren, Saalöffentlichkeit, soweit eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, Personen mit Insiderwissen aus den am Verfahren beteiligten Organisationen wie Behörden oder Unternehmen –, für die der Sachverhalt und die Entscheidungsgründe Rückschlüsse auf die betroffenen Personen ermöglichen“, schreibt das ULD. Es handle sich bei den Urteilen daher nicht um eine Anonymisierung, „sondern um die Herstellung einer herausgabefähigen Fassung, die den Persönlichkeitsrechten der betroffenen Personen Rechnung trägt“.

Grundsätzliche zivilrechtliche Entscheidungen sind zu veröffentlichen

Bei zivilrechtlichen Urteilen wird die Identität der Parteien in der Regel geschützt, wenn nicht ein berechtigtes Interesse vorliegt. Eine Einsicht in Akten durch Dritte ist bei zivilrechtlichen Gerichtsverfahren eher die Ausnahme, nicht die Regel. In zivilrechtlichen Gerichtsverfahren erhält man Einsicht in Akten beziehungsweise Urteilsabschriften nur, wenn ein besonderes rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Person einen zivilrechtlichen Anspruch gegen eine der Parteien hat und die Entscheidung für die Person rechtserheblich ist. Bei Problemen ist es möglich, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen. Dann entscheidet ein Richter, ob Einsicht gewährt wird.

Gerichte sind jedoch verpflichtet, zivilrechtliche Entscheidungen grundsätzlicher Art zu veröffentlichen beziehungsweise herauszugeben. Ein Beispiel sind hier wichtige Grundsatzurteile des Bundesgerichtshofs, die eine Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern betreffen, etwa zum Autokauf oder zu Mietfragen.

Gerichte dürfen nicht grundsätzlich verweigern, Urteile herauszugeben, sondern nur, wenn dies die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreitet. Es gilt ein allgemeines Verbot des Rechtsmissbrauchs, Behörden sollen vor Störungen durch übertriebene oder schikanöse Auskunftsersuchen geschützt werden. Die Messlatte dafür liegt jedoch hoch.

Eigene Gesetze für Insolvenzdaten & Co.

Für die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten durch die Justiz in Handelsregistern und für Insolvenzdaten gelten andere Regeln als für die Veröffentlichung von Gerichtsurteilen, die in dafür vorgesehenen Spezialgesetzen normiert sind. So werden etwa auf insolvenzbekanntmachungen.de auf Gerichtsentscheidungen hin selbst Geburtsdaten von natürlichen Personen veröffentlicht, dies allerdings auf der Grundlage der Insolvenzordnung (InsO). Nach § 30 InsO hat die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts einen Beschluss über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens „sofort öffentlich bekanntzumachen“. § 9 Abs. 1 InsO i.V.m. § 2 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen im Internet (InsBekV) bestimmt, dass die öffentlichen Bekanntmachungen durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet auf insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Eine Anonymisierung ist hier nicht vorgesehen. Vorgesehen ist nur, dass die Veröffentlichungen zu einem Verfahren nach § 3 InsBekV spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht werden.

Klage gegen openJur – Prüfpflicht von Urteilsdatenbanken?

Der freien Rechtsprechungsdatenbank openJur wurde nach eigenen Angaben wegen eines veröffentlichten Gerichtsbeschlusses eine Klage zugestellt. Es handle sich dabei um die erste gerichtliche Auseinandersetzung seit der Gründung der Rechtsprechungsdatenbank vor 15 Jahren. openJur erhält Entscheidungen aus amtlichen Datenbanken der Bundesländer, direkt von Gerichten sowie von Verfahrensbeteiligten und Dritten. Für den Rechtsstreit habe nun eine Entscheidung gesorgt, die ein Gericht selbst anonymisiert hat. Der Beschluss eines Verwaltungsgerichts sei in einer amtlichen Datenbank eines Bundeslandes veröffentlicht und übernommen worden, erklärt openJur. Der Beschluss habe den Streit mit einem Versorgungswerk betroffen und in der Begründung den Namen der betroffenen Person enthalten. Diese Person habe openJur erst abgemahnt und dann verklagt (LG Hamburg, Az. 324 O 278/23) und verlange nun – nachdem das Portal umgehend reagiert und die Störung beseitigt habe – Auskunft und Schadensersatz. Es gehe im Kern „um die Frage, ob openJur für diese durch die Gerichte veröffentlichten Entscheidungen haftet und openJur insoweit eine proaktive Prüfungspflicht auf etwaige Anonymisierungsfehler obliegt“.

Dürfen sich Plattformen auf die veröffentlichenden Gerichte verlassen?

Der Fall ist sicherlich nicht alltäglich, die Klage dürfte jedoch keine großen Erfolgsaussichten haben. Es gibt im Presserecht die „privilegierte Quelle“. Dieser Gedanke müsste hier zumindest analog greifen. Bei dem Problem der „privilegierten Quelle“ geht es um eigene Inhalte, die aus einer Quelle stammen, auf die man sich verlassen können soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.2010, Az. 1 BvR 1891/05, Rn. 35). Z. B. die Deutsche Presse-Agentur oder Behörden, wie Staatsanwaltschaften oder Gerichte. Dieser Grundsatz könnte auch hier einschlägig sein, weil man davon ausgehen kann, dass eine Gerichtsentscheidung auf rechtlich zulässige Weise veröffentlicht wird. Wenn der Veröffentlichende allerdings auf eine problematische Stelle aufmerksam wird, beginnen Prüfpflichten, die im vorliegenden Fall offenbar eingehalten wurden.

Unzumutbarer Prüfungsaufwand

openJur spricht von einem „nicht mehr aufzubringenden Prüfungsaufwand“ bei einem „jährlichen Entscheidungsvolumen im fünfstelligen Bereich“. Eine Prüfpflicht sei mit „nicht kalkulierbaren finanziellen Risiken verbunden“. openJur benötigt nach eigenen Angaben „70 Euro pro Monat für Ersatzhardware, Backupmedien und etwaige Rechtsstreitigkeiten“ und sammelt Spenden für frei dokumentierte Rechtsprechung.

Die ausstehende Entscheidung könnte große Auswirkungen auf alle nicht staatlich betriebenen Urteilsdatenbanken im Netz haben. Sollte das Gericht eine Prüfpflicht bejahen, würde dies für Datenbanken wie openJur nicht nur wegen der hohen Zahl an durchlaufenden Entscheidungen einen enormen Prüfaufwand bedeuten.

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