Bayerisches Bier und Markenrecht: Nuf den Humpen, nei da Zinka – Morga mü´ma Wasser trinken!

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Wir hatten vor kurzem bereits über die Tücken beim Bewerben von Bier berichtet.

Der BGH hat aktuell mit Urteil vom 22. September 2011 (BGH, I ZR 69/04 – Bayerisches Bier II) einen anderen Bier-Streit im Markenrecht entschieden.

Was geschehen war:

Der Bayerische Brauerbund e.V hatte als Dachverband der bayerischen Brauwirtschaft im Jahre 1994 beantragt, die Bezeichnung „Bayerisches Bier“ in das von der Europäischen Kommission geführte Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben eintragen zu lassen. Die Eintragung erfolgte letztlich aber erst durch die Verordnung (EG) Nr. 1347/01 des Europäischen Rates vom 28. Juni 2001.

Seither war den Bayern ihr Bier nicht nur heilig, sondern auch als geographische Angabe kennzeichenrechtlich geschützt. So weit so gut. Der Himmel über Bayern war blau und das  Bayerische Bier schmeckte jetzt noch besser.

Dieser bayerische Frieden wurde jäh gestört durch die niederländische Brauerei BAVARIA. Die Brauerei ist Inhaberin der international registrierten Marke Nr. 645 349 mit den Wortbestandteilen „BAVARIA HOLLAND BEER“. Diesen Markenrechtsschutz ließ die Brauerei auch auf Deutschland erstrecken, weshalb die Marke dann auch in Deutschland – und damit auch in Bayern – für die Ware „Bier“ Schutz genießen konnte – mit einer Priorität vom 28. April 1995 .

Diese Schutzrechtserstreckung der Holländer für Deutschland wollte sich der Bayerische Brauerbund im Namen aller Bayern nicht gefallen lasssen und verklagte die Brauerei BAVARIA. Der Bayerische Brauerbund sah durch die Marke der Brauerei die geschützte geographische Angabe „Bayerisches Bier“ verletzt und verlangte von der beklagten Brauerei, dass sie auf den Schutz der Marke in Deutschland – und damit insbesondere auch in Bayern – verzichte. Schließlich habe man den Schutz bereits 1994 – und damit vor der Schutzerlangung der Marke der Brauerei BAVARIA – beantragt.

Die Bayern machten ihre Klage erwartungsgemäß in München anhängig und bekamen sowohl vom Landgericht München I, als auch vom Oberlandesgericht München Recht.

Die beklagte Brauerei wiederum wollte sich aber mit diesem Urteil nicht abfinden und den Rechtsstreit noch einmal von einem Gericht außerhalb des Freistaats Bayern mit dem dort ansässigen Bayerischen Brauerbund überprüfen lassen. Und so zog man weiter nach Baden-Württemberg. Nach Karlsruhe zum Bundesgerichtshof. Mit der dort eingelegten Revision sollte die Klage des Bayerischen Brauerbundes doch noch abgewiesen werden.

Nach einer ersten Verhandlung Ende 2007 legte der BGH dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vor (Beschluss vom 14. Februar 2008 I ZR 69/04, GRUR 2008, 669 – Bayerisches Bier I; vgl. Pressemitteilung des BGH Nr. 30/2008). Diese Vorlage aus Sicht des Bundesgerichtshofs erforderlich, weil die geographische Angabe „Bayerisches Bier“ nach einem in der einschlägigen EU-Verordnung vorgesehenen vereinfachten Verfahren eingetragen worden war. Bei einer Eintragung nach diesem vereinfachten Verfahren blieb es offen, mit welchem Zeitrang eine auf diese Weise eingetragene Angabe Schutz genießt.

Der EuGH entschied mit Urteil vom 22. Dezember 2010 (C-120/08, GRUR 2011, 189), dass es nicht auf die im Jahre 1994 erfolgte Anmeldung, sondern auf die erst 2001 erfolgte Veröffentlichung der Eintragung im europäischen Recht ankommt.

Damit beurteilte der EuGH diese Rechtsfrage anders als die Müncher Instanzgerichte, die hinsichtlich der wesentlichen Priorität auf den Zeitpunkt der Anmeldung 1994 abgestellt hatten, weshalb das Recht des Bayerischen Brauerbundes nach dieser Ansicht prioritätsälter als das Recht der Brauerei BAVARIA aus dem Jahr 1995 war.

Dem Bundesgerichtshof blieb nach der Entscheidung des EuGH nichts anderes übrig, als das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht München zurückzuverweisen.

Das Oberlandesgericht München, das zuvor bei der Prüfung der Verletzung der geographischen Angabe „Bayerisches Bier“ ausschließlich die europäische Verordnung herangezogen hatte, wird nunmehr prüfen müssen, ob der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auch nach den Vorgaben des deutschen Markengesetzes zum Schutz geographischer Herkunftsangaben (§§ 126, 127 MarkenG) hergeleitet werden kann. Dieser Schutz nach nationalem Recht tritt zwar grundsätzlich hinter den Schutz aus dem europäischen Recht zurück, bis zur Eintragung der Angabe „Bayerisches Bier“ im Jahre 2001 in dem bei der Europäischen Kommission geführten Register besteht er aber fort.

Das Oberlandesgericht München wird damit trotz der Entscheidung des EuGH die Möglichkeit haben, am Ende einen Markenrechtsverstoß durch die beklagte Brauerei BAVARIA in Holland feststellen zu können:

Eine solche Verletzung der Rechte des Bayerischen Brauerbundes liegt nämlich dann vor, wenn nach Ansicht des Oberlandesgerichts München die Marke der beklagten Brauerei den Ruf der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ nach § 127 Abs. 3 MarkenG in unlauterer Weise ausnutzt.

Sollte das Oberlandesgericht München als höchstes bayerisches Zivilgericht diesen langwierigen Bierstreit tatsächlich auf diesem Weg beenden, wäre abschließend durch das Urteil auch ein bayerisches Sprichwort ganz im Sinne des Bayerischen Brauerbundes bestätigt, welches dieser doch sinngemäß von Anfang an in diesem Rechtsstreit manifestieren wollte:

MIA SAN MIR.

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