LG Wuppertal: Auch Backshops und reine Verkaufsfilialen dürfen sich "Bäckerei" nennen – eine eigene Backstube ist nicht erforderlich

croissDas Landgericht Wuppertal (LG Wuppertal, Urteil v. 8.5.2013, Az. 13 O 70/12 )hat im Mai 2013 entschieden, dass die Bezeichnung „Bäckerei“ für eine bloße Verkaufsfiliale für Backwaren nicht irreführend sei.

Die Klägerin war ein eingetragener Verein, dessen satzungsmäßige Aufgabe es ist, die Einhaltung der Regelungen des lauteren Wettbewerbs zu beachten. Die Beklagte war Inhaberin der „Bäckerei K“ in T. Sie war nicht in der Handwerksrolle eingetragen. Die von ihr vertriebenen Backwaren stellte die Beklagte nicht selbst her, sondern bezog diese von der Bäckerei C in X. Die gelieferten Brötchenteiglinge backt die Beklagte selbst auf.

Obwohl die Beklagte keine eigenen Backstube unterhielt, könne Sie sich trotzdem als „Bäckerei“ bezeichnen, so das Landgericht Wuppertal in seiner Entscheidung. Es führt aus:

„Selbst wenn mit dem Begriff der „Bäckerei“ früher die Assoziation einer Backstube einherging, ist diese Assoziation heute nicht mehr vorherrschend. Sie basiert auf einem nicht mehr zeitgemäßen Vorstellungsbild. Selbstständige Bäckereibetriebe mit einer eigenen Backstube sind heute die Ausnahme. Vorherrschend sind Ketten, deren reine Verkaufsfilialen häufig als „Bäckerei“ (z.B. Stadtbäckerei Münster) oder sogar „Bäcker“ (z.B. SB-Bäcker) bezeichnet werden. Hier ist es für den Kunden offensichtlich, dass der jeweiligen Filiale keine eigene Backstube angeschlossen ist. Vielmehr werden lediglich – wie auch im vorliegenden Fall – Brötchenteiglinge angeliefert, die dann aufgebacken werden. Für den Kunden ist es auch meist nicht entscheidend, dass die von ihm gekauften Backwaren direkt aus einer der Verkaufsfiliale angeschlossenen Backstube stammen. Vielmehr stellt sich der Kunde unter dem Begriff „Bäckerei“ heutzutage schlicht ein Geschäft vor, in dem Backwaren bezogen werden können. Folglich tätigt er seinen Einkauf auch nicht mit dem Vorstellungsbild einer angeschlossenen Backstube.

Entgegen der Ansicht der Klägerin kann die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Bäckerei“ auch nicht davon abhängen, ob es sich um einen unselbstständigen Filialbetrieb einer in der Handwerksrolle eingetragenen Bäckerei oder um eine selbständige Verkaufsstelle – wie sie die Beklagte führt – handelt. Auch für das im Bäckereigewerbe beliebte Franchise-System sind selbstständige Verkaufsstellen kennzeichnend, die dennoch die Unternehmensbezeichnung des Franchise-Gebers führen. Im Rahmen eines Franchise-Vertrages tritt der Franchise-Nehmer unter einer vom Franchise-Geber festgelegten einheitlichen Geschäftsbezeichnung auf. Er setzt die Waren am Markt jedoch auf eigene Rechnung und im eigenen Namen.“

(la)

(Bild: © Sergejs Rahunoks – Fotolia.com)

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