LG Hamburg: „Verbraucherschutzverein“ darf Geschäftsmodell nicht als „sittenwidrig“ bezeichnen

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Werbung Sittenwidrigkeit

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Das Landgericht Hamburg (LG Hamburg, Urteil v. 2.3.2017, Az. 416 HKO 13/17, nicht rechtskräftig) hat auf einen Klage von Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Rechtsanwälte (LHR) einem „Verbraucherschutzverein“ die Verbreitung eines herabsetzenden Werbeartikels verboten.

Der besorgte „Verbraucherschutzverein“: In Wirklichkeit ein Vehikel für Anwaltswerbung

Da das Berufsrecht der Anwaltswerbung gewisse Schranken setzt, zweifelnde Anleger meist nicht auf den Kopf gefallen sind und allzu dreisten Mandantenfang schnell als solchen erkennen und nicht „anbeißen“, versuchen manche Kollegen, ihrer Werbung im Gewand einer „Schutzgemeinschaft“, die in Wirklichkeit keine ist, mehr Seriosität zu verleihen. Dieses Vorgehen hat das Landgericht Hamburg in der Vergangenheit bereits verboten: LHR erwirkt Werbeverbot gegen “Anlegerschutzanwälte” wegen nicht existenter “Schutzgemeinschaft”

Es gibt aber auch tatsächlich existierende Vereine, die sich den Verbraucherschutz auf die Fahne geschrieben haben, in Wirklichkeit aber auch nur als Plattform für anwaltliche Mandatswerbung dienen.

Das Landgericht Hamburg hat in dem aktuellen Fall dem Verein  verboten, das Geschäftsmodells eines Händlers als „sittenwidrig“ zu bezeichnen. Das Gericht ist dem Kläger darin gefolgt, dass es für die Einschätzung noch nicht einmal im Ansatz irgendwelche Ansatzpunkte gab. Bei einem Verstoß drohen dem Verein bzw. dem Vorstand ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR.

Rechtsanwalt Arno Lampmann von der Kanzlei LHR:

“Es ist immer wieder erstaunlich mit welcher Hartnäckigkeit Protagonisten der Rechtsberatung und solche, die es gerne werden wollen, Mandantsakquise betreiben und dabei nicht nur die Grenzen des guten Geschmacks sondern auch der Legalität überschreiten. Der Grund kann nur in der Hoffnung liegen, durch die herabsetzende Berichterstattung so große Verunsicherung im Markt zu verursachen, dass die Warnung vor dem Geschäftsmodell den behaupteten Beratungsbedarf erst schafft und damit zur „selbsterfüllenden Prophezeiung“ wird.

Wie der berühmt-berüchtigte Streit Kirch gegen Deutsche Bank zeigt, bei dem es um eine Äußerung zur Kreditwürdigkeit ging, die den Medienunternehmer mutmaßlich erst recht in die Pleite getrieben hatte, kann ein solches Verhalten schwerwiegende Folgen haben. Die Deutsche Bank zahlte Kirchs Erben nach 12 Jahren Rechtsstreit schließlich 775 Millionen.“

Wir haben uns auf den Schutz von Unternehmen und Persönlichkeiten spezialisiert. Falls Sie zu den Betroffenen von rechtswidriger Berichterstattung gehören, rufen Sie uns gerne an oder schreiben uns eine E-Mail. [:]

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