LG Hamburg: Betreiber eines Reisebuchungsportals haftet für falsche Einträge

Wie beck-online berichtet, hat das Landgericht Hamburg in einem Urteil vom 01.09.2011, Az. 327 O 607/10, festgestellt, dass der Betreiber eines Reisebuchungsportals für die Richtigkeit der dort fremd eingestellten Bewertungen haftet.

Das Gericht hat die Haftung des Portalbetreibers in diesem Fall damit begründet, dass dieser als gewerblich tätiger Mitbewerber, und dieser damit bezüglich Äußerungen durch Dritte über andere Mitbewerber strenger zu beurteilen sei. Wenn also negative Äußerungen über einen Mitbewerber geäußert werden, müssen diese nachweislich wahr sein. Diesen Nachweis hat im Zweifel der Portalbetreiber zu erbringen.

Geklagt hatte ein Hotelbetreiber, über den in dem beklagten Online-Reiseportal, welches Reisen und Hotelübernachtungen vermittelt,  geschäftsschädigende Äußerungen durch Dritte verbreitet worden waren. Ein Wettbewerbsverhältnis hat das Gericht entgegen der Auffassung der Beklagten angenommen. Diese behauptete, dass sie das Meinungsportal getrennt von dem Online-Reisebüro betreibe und die Bewertungen der Nutzer lediglich dem kommunikativen Zweck dienten. Dies hatte das Gericht jedoch zu Recht nicht gelten lassen. Das Gericht führte hierzu aus:

„Die Beklagte betreibe das Bewertungsportal als Teil ihres gewerblichen Online-Reisebüros. Buchungsgeschäft und Bewertungsportal seien derart engmaschig verbunden, dass eine klare Trennung in zwei verschiedene Geschäftsbereiche nicht möglich ist. Im Vordergrund stehe für die Beklagte bei dem Meinungsportal nicht das uneigennützige Motiv, die Öffentlichkeit zu informieren, sondern die Attraktivität ihres gewerblichen Online-Angebots zu steigern.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Fazit:
Ein rein uneigennütziges Handeln im Internet ist nur in ganz seltenen Ausnahmefällen tatsächlich gegeben – sobald in irgendeiner Art und Weise finanzielle Interessen daran geknüpft sind, ist von einem unternehmerischen Handeln auszugehen, und dann kann auch das Wettbewerbsrecht Anwendung finden (nh).

(Bild: © gnohz – Fotolia.com)

Wie beck-online berichtet, hat das Landgericht Hamburg in einem Urteil vom 01.09.2011, Az. 327 O 607/10, festgestellt, dass der Betreiber eines Reisebuchungsportals für die Richtigkeit der dort fremd eingestellten Bewertungen haftet.

Das Gericht hat die Haftung des Portalbetreibers in diesem Fall damit begründet, dass dieser als gewerblich tätiger Mitbewerber, und dieser damit bezüglich Äußerungen durch Dritte über andere Mitbewerber strenger zu beurteilen sei. Wenn also negative Äußerungen über einen Mitbewerber geäußert werden, müssen diese nachweislich wahr sein. Diesen Nachweis hat im Zweifel der Portalbetreiber zu erbringen.

Geklagt hatte ein Hotelbetreiber, über den in dem beklagten Online-Reiseportal, welches Reisen und Hotelübernachtungen vermittelt,  geschäftsschädigende Äußerungen durch Dritte verbreitet worden waren. Ein Wettbewerbsverhältnis hat das Gericht entgegen der Auffassung der Beklagten angenommen. Diese behauptete, dass sie das Meinungsportal getrennt von dem Online-Reisebüro betreibe und die Bewertungen der Nutzer lediglich dem kommunikativen Zweck dienten. Dies hatte das Gericht jedoch zu Recht nicht gelten lassen. Das Gericht führte hierzu aus:

„Die Beklagte betreibe das Bewertungsportal als Teil ihres gewerblichen Online-Reisebüros. Buchungsgeschäft und Bewertungsportal seien derart engmaschig verbunden, dass eine klare Trennung in zwei verschiedene Geschäftsbereiche nicht möglich ist. Im Vordergrund stehe für die Beklagte bei dem Meinungsportal nicht das uneigennützige Motiv, die Öffentlichkeit zu informieren, sondern die Attraktivität ihres gewerblichen Online-Angebots zu steigern.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Fazit:
Ein rein uneigennütziges Handeln im Internet ist nur in ganz seltenen Ausnahmefällen tatsächlich gegeben – sobald in irgendeiner Art und Weise finanzielle Interessen daran geknüpft sind, ist von einem unternehmerischen Handeln auszugehen, und dann kann auch das Wettbewerbsrecht Anwendung finden (nh).

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