LG Frankfurt: Zum Impressum auf Facebook und zu unzulässigen Einschränkungen der Unterlassungserklärung

In einem Beschluss vom Oktober 2011 hat das Landgericht Frankfurt noch einmal klargestellt, dass Unternehmer, die eine Präsenz auf Facebook bereithalten, wie auch auf jeder anderen Plattform auch, ein ordentliches Impressum bereitzuhalten haben.

Auch bei Facebook benötigen Unternehmer ein Impressum

Bereits im August dieses Jahres hatte das Landgericht Aschaffenburg mit einer ähnlichen Entscheidung in der Netzwelt für Aufsehen gesorgt. Wir berichteten.

Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt beinhaltet neben der Entscheidung zur Impressumspflicht aber auch noch einen weiteren interessanten Aspekt.

Beschränkungen der Unterlassungserklärung sind grundsätzlich unzulässig

Zur Zeit begegnet uns in unserem Mandanten gegenüber abgegebenen Unterlassungserklärung häufig eine Einschränkung, die bestimmte Seiten bzw. Zwischenspeicherungen und ähnliches aus der von der Unterlassungsverpflichtung ausnehmen soll.

Die Formulierung lautet oft so oder so ähnlich:

„Ausgenommen sind Angebote, die bereits abgelaufen sind und/oder die gegebenenfalls noch über Suchmaschinen im Cache zu finden sind und auf die der Schuldner keinen Einfluss hat.“

Witzigerweise ist diese Formulierung vor einigen Jahren einmal von mir erfunden worden.

Ich hatte den Passus mit nahezu gleich lautenden Wortlaut seinerzeit in einem urheberrechtlichen Sachverhalt in eine Unterlassungserklärung eingebaut, um zu vermeiden, dass mein Mandant auch für Lichtbildveröffentlichungen im abgelaufenen eBay-Angeboten oder in Zwischenspeichern zum Beispiel im Google-Cache haften müsste. Der Unterlassungsgläubiger war damit einverstanden.

Die Parteien eines Unterlassungsvertrags sind in dem was sie miteinander vereinbaren, völlig frei. Dies bedeutet allerdings natürlich nicht, dass der Unterlassungsgläubiger sich mit einer solchen Einschränkung zufrieden geben muss, wenn er das nicht möchte.

Viele Kollegen – oft in uneinschlägigen Rechtsgebieten tätig -, die den oben genannten Passus nunmehr unbesehen in alle von ihnen formulierten Unterlassungserklärungen übernehmen, sind sich dieser Tatsache offenbar nicht bewusst und riskieren damit, dass ihr Mandant trotz Unterlassung mit einer einstweiligen Verfügung und damit weiteren unnötigen Kosten konfrontiert wird – wie auch im vorliegenden Fall.

Der Beschluss lautet im Volltext:

Landgericht Frankfurt am Main

Beschluss vom 19.10.2011

Az.: 3-08 O 136/11

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

Antragsteller

gegen

Antragsgegner

hat das Landgericht Frankfurt am Main, 8. Kammer für Handelssachen auf den in Abschrift beigefügtem Antrag vom 14.10.2011, bei Gericht eingegangen am 17.10.2011, nebst 10 Anlagen

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht N.

am 19.10.2011 beschlossen:

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000. – EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Angebot von Videofilmen im Fernabsatz gegenüber Verbrauchern

1.

eine Unternehmenspräsenz im Internet bereitzuhalten, ohne seinen Namen anzugeben

wenn dies wie in Anlagen ASt 4-6 ersichtlich geschieht

und/oder

2.

in Bezug auf die Lieferzeit in den Artikelbeschreibungen in seinem Onlineshop darauf hinzuweisen, dass der Artikel innerhalb von 2-3 Tage nach Geldeingang „versandfertig“ sei, wenn das wie folgt geschieht:

und gleichzeitig unter dem Link „Versandkosten“ die folgenden Angaben zu machen:

„4. Lieferzeiten

4,1 Die Lieferzeit beträgt ca. 2-3 Werktage innerhalb Deutschlands. An Sonn- und Feiertagen erfolgt keine Zustellung. Sollte ein Artikel ausnahmsweise einmal nicht auf Lager oder nicht sofort lieferbar sein und die Lieferzeit sich entsprechend verlängern, wird auf der jeweiligen Produktseite gesondert darauf hingewiesen.“

wenn dies wie in Anlage ASt 7 – 8 ersichtlich geschieht.

Die Kosten des Eilverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Streitwert wird auf EUR 7.000,00 (Hauptsachestreitwert EUR 10.000,00) festgesetzt.

Dieser Beschluss beruht auf den §§ 3, 4 Nr. 11, 5a, 8, 12, 13, 14 UWG. 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG, 312 c Abs. 1 BGB, Art. 246 § 1 Nr. 9 EGBGB.

Der Antragsgegner wird darauf hingewiesen, dass sich seine Unterlassungsverpflichtung auch auf die Entfernung im Cache von Suchmaschinen bezieht (LG Saarbrücken 9 O 258/09 und Ott WRP 2007, 605, 607), sodass seine Unterlassungserklärung unzureichend ist.

(la)

In einem Beschluss vom Oktober 2011 hat das Landgericht Frankfurt noch einmal klargestellt, dass Unternehmer, die eine Präsenz auf Facebook bereithalten, wie auch auf jeder anderen Plattform auch, ein ordentliches Impressum bereitzuhalten haben.

Auch bei Facebook benötigen Unternehmer ein Impressum

Bereits im August dieses Jahres hatte das Landgericht Aschaffenburg mit einer ähnlichen Entscheidung in der Netzwelt für Aufsehen gesorgt. Wir berichteten.

Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt beinhaltet neben der Entscheidung zur Impressumspflicht aber auch noch einen weiteren interessanten Aspekt.

Beschränkungen der Unterlassungserklärung sind grundsätzlich unzulässig

Zur Zeit begegnet uns in unserem Mandanten gegenüber abgegebenen Unterlassungserklärung häufig eine Einschränkung, die bestimmte Seiten bzw. Zwischenspeicherungen und ähnliches aus der von der Unterlassungsverpflichtung ausnehmen soll.

Die Formulierung lautet oft so oder so ähnlich:

„Ausgenommen sind Angebote, die bereits abgelaufen sind und/oder die gegebenenfalls noch über Suchmaschinen im Cache zu finden sind und auf die der Schuldner keinen Einfluss hat.“

Witzigerweise ist diese Formulierung vor einigen Jahren einmal von mir erfunden worden.

Ich hatte den Passus mit nahezu gleich lautenden Wortlaut seinerzeit in einem urheberrechtlichen Sachverhalt in eine Unterlassungserklärung eingebaut, um zu vermeiden, dass mein Mandant auch für Lichtbildveröffentlichungen im abgelaufenen eBay-Angeboten oder in Zwischenspeichern zum Beispiel im Google-Cache haften müsste. Der Unterlassungsgläubiger war damit einverstanden.

Die Parteien eines Unterlassungsvertrags sind in dem was sie miteinander vereinbaren, völlig frei. Dies bedeutet allerdings natürlich nicht, dass der Unterlassungsgläubiger sich mit einer solchen Einschränkung zufrieden geben muss, wenn er das nicht möchte.

Viele Kollegen – oft in uneinschlägigen Rechtsgebieten tätig -, die den oben genannten Passus nunmehr unbesehen in alle von ihnen formulierten Unterlassungserklärungen übernehmen, sind sich dieser Tatsache offenbar nicht bewusst und riskieren damit, dass ihr Mandant trotz Unterlassung mit einer einstweiligen Verfügung und damit weiteren unnötigen Kosten konfrontiert wird – wie auch im vorliegenden Fall.

Der Beschluss lautet im Volltext:

Landgericht Frankfurt am Main

Beschluss vom 19.10.2011

Az.: 3-08 O 136/11

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

Antragsteller,

– Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum,
Stadtwaldgürtel 81-83, 50935 Köln-

gegen

Antragsgegner

hat das Landgericht Frankfurt am Main, 8. Kammer für Handelssachen auf den in Abschrift beigefügtem Antrag vom 14.10.2011, bei Gericht eingegangen am 17.10.2011, nebst 10 Anlagen

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht N.

am 19.10.2011 beschlossen:

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000. – EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Angebot von Videofilmen im Fernabsatz gegenüber Verbrauchern

1.

eine Unternehmenspräsenz im Internet bereitzuhalten, ohne seinen Namen anzugeben

wenn dies wie in Anlagen ASt 4-6 ersichtlich geschieht

und/oder

2.

in Bezug auf die Lieferzeit in den Artikelbeschreibungen in seinem Onlineshop darauf hinzuweisen, dass der Artikel innerhalb von 2-3 Tage nach Geldeingang „versandfertig“ sei, wenn das wie folgt geschieht:

und gleichzeitig unter dem Link „Versandkosten“ die folgenden Angaben zu machen:

„4. Lieferzeiten

4,1 Die Lieferzeit beträgt ca. 2-3 Werktage innerhalb Deutschlands. An Sonn- und Feiertagen erfolgt keine Zustellung. Sollte ein Artikel ausnahmsweise einmal nicht auf Lager oder nicht sofort lieferbar sein und die Lieferzeit sich entsprechend verlängern, wird auf der jeweiligen Produktseite gesondert darauf hingewiesen.“

wenn dies wie in Anlage ASt 7 – 8 ersichtlich geschieht.

Die Kosten des Eilverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Streitwert wird auf EUR 7.000,00 (Hauptsachestreitwert EUR 10.000,00) festgesetzt.

Dieser Beschluss beruht auf den §§ 3, 4 Nr. 11, 5a, 8, 12, 13, 14 UWG. 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG, 312 c Abs. 1 BGB, Art. 246 § 1 Nr. 9 EGBGB.

Der Antragsgegner wird darauf hingewiesen, dass sich seine Unterlassungsverpflichtung auch auf die Entfernung im Cache von Suchmaschinen bezieht (LG Saarbrücken 9 O 258/09 und Ott WRP 2007, 605, 607), sodass seine Unterlassungserklärung unzureichend ist.

(la)

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