LG Essen: Verein muss vollständige Anbieterkennzeichnung auf Webseite vorhalten

White-Tailed Deer (Odocoileus virginianus) Licks Her FawnDie Kollegen von Dr. Damm & Partner weisen darauf hin, dass das Landgericht Essen (LG Essen, Urteil v. 26.04.2012, Az. 4 O 256/11) aktuell entschieden hat, dass auch eingetragene Vereine die Pflicht haben, im Internet ein Impressum bereitzuhalten. Dies jedenfalls dann, wenn sie sich geschäftlich betätigen.

Auch wenn der Tierschutz in Gefahr ist: Ein Impressum muss sein

Der Beklagte ist ein Verein „zur Rettung von Rehkitzen“ und betreibt eine Website. Dort war bis zur Ab­mahnung weder auf der Startseite noch im Impressum, weder die Anschrift des Ver­eins noch ein Vertretungsberechtigter genannt und die Bezeichnung “e.V.” nicht aus­geschrieben als “eingetragener Verein”. Aufgenommen war lediglich der Anschriftsteil … mit dem weiteren Hinweis, dass “zum Schutz der Tiere keine detail­lierte Anschrift” genannt werde. Die Anschrift und der Vertretungsberechtigte fanden sich lediglich alleinstehend in der auf der Website abrufbaren Satzung des Beklag­ten.

Auf der Website verwies der Beklagte darüber hinaus auf das Buch “Buch zur Reh­kitzrettung” zum Preis von 15,- €, gibt eine kurze Inhaltsangabe und die Möglichkeit, das Buch zu bestellen.

Geschäftlich handele ein Verein zwar nicht durch einen Spendenaufruf, aber dann, wenn er auf seiner Website das Erscheinen eines vom Verein herausgegebenen Buchs ankündige. Diese geschäftliche Tätigkeit habe die Impressumspflicht zur Folge, so das Landgericht Essen. (la)

(Bild: © hkuchera – Fotolia.com)

Die mobile Version verlassen