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Focus Markenrecht
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Der BGH zu gefälschten Converse-Schuhen und zur Beweislast bzgl. der Erschöpfung nach § 24 MarkenG

Wenn das Chuck Taylor noch erlebt hätte...Der BGH hatte in zwei Verfahren darüber zu entscheiden, wann nach § 14 MarkenG eine widerrechtliche Benutzung der Marke stattgefunden hat und ob Erschöpfung nach § 24 MarkenG eingetreten sein könne.

Das eine Verfahren wurde wegen noch zu klärender Sachlagen zurückverwiesen; im anderen Verfahren wurde zu Gunsten der ausschließlichen Vertriebsgesellschaft der Converse Inc. in Deutschland, Österreich und der Schweiz dem Unterlassungsanspruch stattgegeben.

Das erste Verfahren

Die Converse Inc. aus den USA ist Inhaberin der Marke „CONVERSE“ und vertreibt Schuhe. Sie wirft der Beklagten, die verschiedene Handelsgruppen beliefert, vor, Produktfälschungen zu vertreiben. Es wird Unterlassung begehrt. Die Beklagte gibt an, dass die von ihr gelieferten Schuhe mit Zustimmung der Klägerin in Europa in Verkehr gebracht worden seien, und beruft sich damit auf Erschöpfung des Markenrechts.

Markenverletzung nur, wenn keine Einwilligung vorliegt

Der BGH hat zunächst festgestellt, dass durch den Vertrieb der Schuhe eine Markenrechtsverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegen kann. Dies allerdings nur, wenn keine Einwilligung zum Vertrieb von Originalware vorliegt. Dass eine Produktfälschung vorliegt muss der Markeninhaber mit Anhaltspunkten belegen oder Umstände vortragen, die dafür sprechen. Dem ist die Converse Inc. nachgekommen. Die Beklagte ist nun in der Pflicht nachzuweisen, dass es sich tatsächlich doch um Originalware handelt.

Beweislast für die Erschöpfung trägt grundsätzlich der Beklagte

Weiter trifft die Beklagte auch die Beweislast dafür, dass Erschöpfung nach § 24 MarkenG eingetreten ist, die Schuhe also von der Converse Inc. oder zumindest mit ihrer Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind.

„Diese Beweisregel gilt allerdings nicht, wenn der Markeninhaber ein Vertriebssystem errichtet hat, mit dem er den grenzüberschreitenden Weiterverkauf der Waren im Binnenmarkt – also Parallelimporte – verhindern kann und wenn die tatsächliche Gefahr der Marktabschottung besteht, falls der Händler die Lieferkette offenlegen muss. Der Markeninhaber könnte in einer solchen Fallkonstellation bei einer Offenlegung der Lieferbeziehungen auf den Vertragshändler mit dem Ziel einwirken, Lieferungen an außerhalb des Vertriebssystems stehende Händler künftig zu unterlassen. Im Streitfall besteht aber weder aufgrund der dem Vertriebssystem der Klägerin zugrundeliegenden vertraglichen Absprachen noch aufgrund eines tatsächlichen Verhaltens der Klägerin eine solche Gefahr der Marktabschottung.“

Zur Klärung der Fragen, ob es sich um Originalware handelt und ob eventuell Erschöpfung eingetreten sei wurde die Sache an das OLG Stuttgart zurückverwiesen.

Das zweite Verfahren

Klägerin ist die ausschließliche Vertriebsgesellschaft der Converse Inc. in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Sie wirft einem der weltweit größten Handelskonzerne vor, Schuhe zu verkaufen, die ursprünglich von der Converse Inc. (nur) in den USA in Verkehr gebracht worden sind.

Die Beklagte beruft sich darauf, dass die Schuhe (auch) im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurden.

Der BGH stellt ähnlich wie im ersten Verfahren fest, dass eine Markenrechtsverletzung gegeben sein kann. Für das Inverkehrbringen der Originalmarkenware im Europäischen Wirtschaftsraum ist im Streitfall entsprechend der grundsätzlichen Beweislastverteilung die Beklagte beweispflichtig, weil eine tatsächliche Gefahr der Marktabschottung nicht besteht, so der BGH.

Eine Marktabschottung könnte gegeben sein, wenn durch vertragliche Absprachen Vertriebspartnern oder durch tatsächliche Maßnahmen ein geschlossenes Vertriebssystem betrieben wird und hierdurch die Gefahr der Marktabschottung nationaler Märkte bestehen würde. Dies hat der BGH demnach anscheinend nicht angenommen und daher die Grundsätze angewandt.

„Nach den Angaben der Beklagten stammt die Ware von einem slowenischen Vertriebspartner der Markeninhaberin, der schon vor dem in Rede stehenden Erwerb der „Converse-Schuhe“ durch die Beklagte aus dem Vertriebssystem der Markeninhaberin ausgeschieden ist. Es besteht daher für die Markeninhaberin keine Möglichkeit, auf ein künftiges Lieferverhalten dieses ehemaligen Vertriebspartners einzuwirken und dadurch die Märkte der Mitgliedstaaten gegeneinander abzuschotten. Da die Beklagte keinen tauglichen Beweis dafür angeboten hat, dass der slowenische Vertriebspartner die in Rede stehende Ware tatsächlich von der Markeninhaberin erhalten hat, können die Voraussetzungen der Erschöpfung nicht angenommen werden. „

Daher hat der BGH das Urteil des OLG hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs bestätigt. (FW)

Quelle: Pressemitteilung des BGH 

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