Fotos von Unbekannten? – Unzulässig!

Gezieltes Foto Fremder DSGVO

David Pereiras – stock.adobe.com

Das gezielte Fotografieren fremder Personen in der Öffentlichkeit ist nach der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) unzulässig.

Das hat das AG Hamburg entschieden (AG Hamburg, Beschluss v. 3.7.2020, Az.: 163 Gs 656/20).

Aus dem Auto heraus heimlich fotographiert

Ein  Mann hatte zwei Frauen aus dem Auto heraus mit seinem Handy fotographiert, ohne deren Zustimmung. Das Mobiltelefon wurde daraufhin zur Beweissicherung polizeilich beschlagnahmt. Tatsächlich konnte darauf die Aufnahmen sichergestellt werden, die er nach eigenen Angaben für rein private Zwecke angefertigt hatte. Spielt keine Rolle – unzulässig war das Fotographieren ohne Erlaubnis auch so, als Verstoß gegen die DS-GVO.

Ausnahmen…

Zwar gibt es Ausnahmen zu den in Art. 5, 6 und 7 DS-GVO geregelten Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten (die Grenzen des Anwendungsbereichs der DS-GVO regelt Art. 2 Abs. 2 DS-GVO; so sind etwa Aufnahmen im Rahmen einer Familien- oder Betriebsfeier sowie bei Gruppenreisen unkritisch, da sie unter die in Art. 2 Abs. 2 lit. c DS-GVO genannten ausschließlich persönlichen oder familiären Tätigkeiten fallen), soweit die Bilder im privaten Bereich der am Foto-Anlass teilnehmenden Personen verbleiben und nicht veröffentlicht werden.

…verfangen hier nicht!

Die Situation des Falls ließe sich, so das AG Hamburg, jedoch nicht unter diese Ausnahmen der privaten Anfertigung und des privaten Gebrauchs privater Bilder subsumieren, da 1. die abgelichteten Personen dem Fotographen unbekannt waren und 2. dieser die Bilder ohne deren Wissen und damit ohne Zustimmung anfertigte. Somit handelt es sich eben gerade nicht um eine Erhebung personenbezogener Daten aus dem ausschließlich persönlichen oder familiären Bereich.

Verwendungszweck unerheblich

Daher befand sich der Auto-Fotograph nicht im Schutzbereich der Ausnahmeregelung nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DS-GVO (in dem er das Recht hat, Fotos für den privaten Gebrauch zu schießen), weil und soweit er in den Schutzbereich der Privatsphäre jener fotographierten Personen eindrang (in der er dieses Recht nicht hat). Der Eingriff in die gemäß Art. 5, 6 und 7 DS-GVO geregelten Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgte somit bereits im Moment des Fotographierens der beiden Frauen, unabhängig vom späteren tatsächlichen Verwendungszweck der Bilder.

Heimlich aus dem Auto? – Nähe fehlt!

Denn es fehlt an der Nähe zu der Daten verarbeitenden Person, hier dem aus dem Auto heraus Fotografierenden, die der Gesetzgeber im Hinterkopf hatte, als er den Ausnahmetatbestand  des Art. 2 Abs. 2 lit. c DS-GVO definierte, der das Fotographieren datenschutzrechtlich unproblematisch macht.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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