Creditreform-Eigenauskunft anfordern: So geht’s – und was Unternehmen prüfen sollten

Der Lieferant kürzt das Zahlungsziel, die Leasinggesellschaft lehnt ab, ein Geschäftspartner springt ohne Begründung ab. Hinter solchen Absagen steckt häufig eine schlechte Bewertung bei Creditreform. Wer wissen will, was dort über sein Unternehmen gespeichert ist, braucht die Eigenauskunft. Wir zeigen, wie Sie sie bekommen und welche Einträge Sie danach prüfen sollten.

Viele Geschäftsführer und Inhaber erfahren erst aus zweiter Hand, dass ihre Bonität ein Problem ist. Kreditversicherer, Banken und Lieferanten fragen Wirtschaftsauskunfteien automatisiert ab und reagieren auf den Bonitätsindex, ohne die Hintergründe zu erläutern. Gegen einen falschen oder veralteten Eintrag können Sie nur vorgehen, wenn Sie ihn kennen. Der erste Schritt ist deshalb immer derselbe: die eigene Auskunft anfordern und Zeile für Zeile lesen.

Worin unterscheidet sich die Eigenauskunft von der Firmenauskunft?

Die Eigenauskunft ist der Blick in die eigenen Daten, die Firmenauskunft ist das, was Dritte über Sie sehen. Wenn ein Lieferant oder eine Bank Ihr Unternehmen bei Creditreform abfragt, erhält er eine Wirtschaftsauskunft mit Stammdaten, Finanzinformationen, Zahlungsweise und Bonitätsindex. Wie diese Bewertung zustande kommt, erklärt die Firmenauskunft nicht.

In der Eigenauskunft finden Sie dagegen auch die Inkassohistorie, also die Forderungen, die über Creditreform eingezogen wurden oder werden, und nähere Angaben zum Bonitätsindex. Gerade diese Informationen brauchen Sie, um zu erkennen, warum Ihr Index schlechter ist als erwartet. Ein Inkassovorgang über eine längst bezahlte Kleinrechnung kann ausreichen, um Ihre Bewertung spürbar zu verschlechtern.

Wie fordern Sie die Creditreform-Eigenauskunft an?

Am schnellsten geht es online über meine.creditreform.de. Dort fordern Sie die Eigenauskunft zu Ihrem Unternehmen an.

Alternativ stellen Sie einen schriftlichen Antrag bei der regionalen Creditreform-Geschäftsstelle, per E-Mail oder per Post. Stützen Sie den Antrag auf das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO und verlangen Sie ausdrücklich eine vollständige Auskunft über alle zu Ihrem Unternehmen und zu den handelnden Personen gespeicherten Daten, die Herkunft der Daten, die Empfänger, an die Auskünfte erteilt wurden, und die Speicherdauer. Geben Sie Firma, Anschrift und, falls bekannt, Ihre Crefonummer an, damit die Geschäftsstelle Sie eindeutig zuordnen kann.

Die erste Kopie ist kostenlos (Art. 15 Abs. 3 DSGVO). Creditreform muss grundsätzlich innerhalb eines Monats antworten (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Die Frist kann um zwei weitere Monate verlängert werden, wenn das wegen der Komplexität oder Anzahl der Anträge erforderlich ist; dann muss Creditreform Sie innerhalb des ersten Monats darüber informieren und die Gründe nennen.

Auf der Seite des LHR Crefo-Checks finden Sie im Abschnitt „Noch keine Eigenauskunft? So bekommen Sie sie“ eine Antragsvorlage zum Kopieren. Wenn Sie möchten, erinnert Sie der Check per E-Mail daran, die Auskunft hochzuladen, sobald sie vorliegt.

Gilt das Auskunftsrecht auch für eine GmbH?

Unmittelbar schützt die DSGVO nur natürliche Personen, für Unternehmen kommt es deshalb auf die Rechtsform an. Personenbezogene Daten sind nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person.

Für die Praxis ist diese Unterscheidung weniger hinderlich, als sie klingt: Creditreform erteilt Unternehmen auf Antrag eine Selbstauskunft. Bei einer GmbH empfiehlt es sich, den Antrag sowohl für die Gesellschaft als auch für die Geschäftsführer und Gesellschafter zu stellen. So sehen Sie auch, welche Informationen über die handelnden Personen mit dem Unternehmen verknüpft sind.

Was sollten Sie in der Eigenauskunft prüfen?

Prüfen Sie jeden Eintrag darauf, ob er richtig, vollständig und noch aktuell ist. Erfahrungsgemäß lohnt sich ein genauer Blick auf diese Punkte:

Erledigte Inkassovorgänge und Speicherfristen. Ist eine Forderung bezahlt, wird sie nicht automatisch gelöscht. Die Verhaltensregeln des Verbands „Die Wirtschaftsauskunfteien e. V.“, zu dessen Mitgliedern Creditreform gehört, sehen in der vom Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zum 1. Januar 2025 genehmigten Fassung als Grundregel eine Speicherung ausgeglichener Forderungen für drei Jahre vor. Die Frist verkürzt sich auf 18 Monate, wenn bis dahin keine weiteren Negativdaten gemeldet wurden, keine Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis oder aus Insolvenzverfahren vorliegen und die Forderung innerhalb von 100 Tagen nach der Einmeldung ausgeglichen wurde. Notieren Sie sich deshalb für jeden Vorgang das Datum der Einmeldung und das Datum der Zahlung.

Schuldnerverzeichnis-Einträge. Einträge im Schuldnerverzeichnis werden nach § 882e ZPO grundsätzlich drei Jahre nach der Eintragungsanordnung gelöscht, unter bestimmten Voraussetzungen auch vorzeitig. Prüfen Sie, ob Creditreform einen bereits gelöschten Eintrag noch führt. Achten Sie dabei nicht nur auf das Unternehmen, sondern auch auf Einträge von Geschäftsführern und Gesellschaftern, denn auch sie können sich auf die Bewertung des Unternehmens auswirken.

Branchenzuordnung. Creditreform ordnet jedes Unternehmen einer Branche zu. Eine falsche Zuordnung kann den Bonitätsindex verschlechtern, weil branchenbezogene Risiken in die Bewertung einfließen. Stimmt Ihr tatsächlicher Tätigkeitsschwerpunkt nicht mit der hinterlegten Branche überein, sollten Sie eine Korrektur verlangen.

Stamm- und Bilanzdaten. Veraltete Angaben zu Anschrift, Geschäftsführung, Mitarbeiterzahl, Umsatz oder Kapital führen zu einem schiefen Bild. Häufig liegt nur ein alter Jahresabschluss vor, obwohl sich die Zahlen seitdem verbessert haben. Aktuelle Bilanzen können Sie Creditreform selbst zur Verfügung stellen.

Bonitätsindex. Der Index reicht von 100 bis 600; je niedriger der Wert, desto besser die Bonität. Vergleichen Sie den Wert mit den Einträgen in der Auskunft: Lässt sich ein schlechter Index nicht mit Negativmerkmalen oder schwachen Finanzdaten erklären, spricht viel dafür, dass ein Eintrag fehlerhaft ist oder zu schwer gewichtet wird.

Ab dem 20. November 2026 gilt für Scorewerte zu natürlichen Personen zusätzlich der neue § 37a BDSG, eingeführt durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139). Er verpflichtet die Verantwortlichen, auf Antrag der betroffenen Person mitzuteilen, welche Daten und Kriterien in einen Wahrscheinlichkeitswert eingeflossen sind und wie sie gewichtet wurden. Für Einzelunternehmer kann das künftig eine wichtige Ergänzung zur Eigenauskunft sein.

Muss Creditreform einen Eintrag nach der Zahlung sofort löschen?

Nein. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18. Dezember 2025 – I ZR 97/25 entschieden, dass von Vertragspartnern eingemeldete Daten über Zahlungsstörungen nicht automatisch sofort nach dem Ausgleich der Forderung gelöscht werden müssen. Die Speicherung richtet sich nach einer Interessenabwägung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Dabei sind die berechtigten Interessen der Auskunftei und ihrer Kunden gegen die Interessen der betroffenen Person abzuwägen, und zwar im Einzelfall.

Der Fall betraf zwar eine andere Auskunftei. Der BGH formuliert seine Grundsätze aber allgemein für Wirtschaftsauskunfteien; sie dürften deshalb auch für Creditreform gelten. In seiner Abwägung hat er auf die Prüffristen der Verhaltensregeln verwiesen, nach denen Betroffene besondere Umstände geltend machen können, die eine kürzere Speicherung rechtfertigen. Das Berufungsurteil hat der BGH aufgehoben und die Sache zurückverwiesen; das Berufungsgericht muss nun insbesondere über den geltend gemachten Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO neu entscheiden.

Für Sie heißt das: Eine bezahlte Forderung verschwindet nicht von selbst aus der Auskunft. Es lohnt sich aber, die Umstände vorzutragen – etwa eine geringe Forderungshöhe, eine schnelle Zahlung nach Kenntnis, eine bestrittene Forderung oder eine ansonsten tadellose Zahlungshistorie. Ebenso wichtig ist die Frage, ob ein Eintrag überhaupt noch in den Bonitätsindex einfließen und an Dritte übermittelt werden darf.

Was bedeutet das für Geschäftsführer und Inhaber?

Wenn Kreditlinien gekündigt, Leasinganträge abgelehnt oder Zahlungsziele verkürzt werden, sollten Sie nicht raten, sondern nachsehen. Unser Vorschlag für das Vorgehen:

Wenn die Eigenauskunft vorliegt, können Sie sie im kostenlosen LHR Crefo-Check hochladen. Der Check zeigt Ihnen, welche Einträge angreifbar sein könnten und welche Fragen dafür zu klären sind.

Aus der LHR-Praxis

Ein Unternehmer hatte eine Rechnung über 89,67 € nach Kenntnis zeitnah bezahlt, trotzdem verschlechterte ein Inkassovorgang seinen Score deutlich. Nach unserer außergerichtlichen Aufforderung und einem klärenden Telefonat setzte Creditreform den Score wieder auf 260 Punkte. Der Eintrag blieb zwar innerhalb der Regelfrist gespeichert, floss aber nicht mehr in die Bewertung ein und wurde nicht mehr an Dritte übermittelt – sichtbar war er nur noch in der Selbstauskunft. Zum Praxisfall

Häufige Fragen zur Creditreform-Eigenauskunft

Was kostet die Creditreform-Eigenauskunft?+
Die erste Kopie der gespeicherten Daten ist nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO kostenlos. Für weitere Kopien darf ein angemessenes Entgelt verlangt werden.
Wie lange dauert es, bis die Auskunft vorliegt?+
Creditreform muss grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags antworten (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). In komplexen Fällen ist eine Verlängerung um zwei Monate möglich, über die Sie innerhalb des ersten Monats informiert werden müssen.
Reicht nicht die Firmenauskunft, die mein Geschäftspartner abgerufen hat?+
Nein. Die Firmenauskunft zeigt das Ergebnis, aber nicht die Ursachen. Inkassohistorie und Details zum Bonitätsindex finden Sie nur in der Eigenauskunft.
Kann auch eine GmbH eine Eigenauskunft verlangen?+
Ja. Die DSGVO schützt unmittelbar zwar nur natürliche Personen, also bei einer GmbH die Daten der Geschäftsführer und Gesellschafter. Creditreform erteilt Unternehmen aber auf Antrag eine Selbstauskunft. Stellen Sie den Antrag am besten für die Gesellschaft und die handelnden Personen.
Wird ein bezahlter Inkassovorgang automatisch gelöscht?+
Nein. Nach dem Urteil des BGH vom 18. Dezember 2025 (I ZR 97/25) entscheidet eine Abwägung im Einzelfall. Die Verhaltensregeln der Wirtschaftsauskunfteien sehen grundsätzlich drei Jahre ab Ausgleich vor, unter bestimmten Voraussetzungen 18 Monate. Besondere Umstände können eine kürzere Speicherung rechtfertigen.

Liegt Ihre Eigenauskunft vor?

Laden Sie sie im kostenlosen LHR Crefo-Check hoch und sehen Sie, welche Einträge angreifbar sein könnten. Noch keine Auskunft? Auf der Seite finden Sie eine Antragsvorlage zum Kopieren und eine E-Mail-Erinnerung.

Zum kostenlosen Crefo-Check

Weiterführende Informationen

Die mobile Version verlassen