Bundesministerin verspricht goldene Zeiten für notorische Gesetzesbrecher

Seit längerem beobachten wir die Tendenz, dass in diversen Wettbewerbsangelegenheiten die Rechtsmissbrauchskeule geschwungen wird. Fast schon gebetsmühlenartig halten manche Rechtsanwälte einem die angebliche Missbräuchlichkeit einer Abmahnung entgegen. Meistens herrscht dann erst einmal Ernüchterung, wenn die Ansprüche des Gläubigers erfolgreich gerichtlich geltend gemacht werden.

Tendenz der Gerichte zum Rechtsmissbrauch

Auch bei den Gerichten ist jedoch eine Tendenz zu beobachten, Schuldner nicht aufgrund nach dem UWG eindeutig rechtswidriger unlauterer Wettbewerbshandlungen zur Unterlassung zu verurteilen – und zu den entsprechenden Folgen wie der Zahlung der außergerichtichen Abmahnkosten -, sondern aufgrund diffuser Unterstellung sachfremder Motive den Gläubiger rechtlos zu stellen.

Wir fragen uns daher schon länger, wie die Politik handeln wird. Nach unserer Auffassung dürfen psychologische Aspekte und moralische Gerechtigkeitserwägungen keine Rolle spielen, wenn der demokratisch legitimierte Gesetzgeber eindeutige Wertentscheidung getroffen hat. Den Gerichten steht es nicht zu, entgegen dem Willen des Gesetzgebers das Wettbewerbsrecht zu entwerten, indem – nahezu willkürlich – dem ein oder anderen Gläubiger die Klagebefugnis wegen eines angeblichen Rechtsmissbrauchs abgesprochen wird.

Gefragt ist hier also die Politik. Wenn der Wille des Volkes es verlangt, setzt die Politik neue Weichenstellungen. Finden sich diese Änderung irgenwann im Gesetz wieder, haben auch die Rechtsanwender, also von den Unternehmern über die Rechtsanwälte bis hin zu den Gerichten diese zu respektieren.

Die Ministerin hat Pläne zum Schutz vor Abmahnern

Die Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hat nun nach einem Bericht der SZ Pläne angekündigt, um arme kleine Unternehmer vor bösen Abmahnern zu schützen.

Der Hintergrund der Pläne sei folgender, wie die Ministerin der Zeitung mitteilte:

„Vor allem Kleinunternehmer, die auf der eigenen Internetseite oder über Plattformen wie Ebay oder Amazon Handel treiben, geraten durch überzogene Abmahnkosten schnell in finanzielle Bedrängnis.

„Mit diesen wirtschaftsschädigenden Praktiken gerade beim Internethandel wird nun Schluss gemacht.“ Das Ministerium will demnächst einen Gesetzentwurf vorlegen, der den finanziellen Anreiz für solche Abmahnungen deutlich verringern soll.

Hintergrund ist ein fragwürdiges Geschäftsmodell, das einige Anwaltskanzleien in den vergangenen Jahren offenbar gezielt entwickelt haben. Vor allem kleinere Unternehmen und Existenzgründer, die ihre Waren und Dienste auch über das Internet anbieten, klagen immer häufiger darüber, dass sie wegen geringster Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht zu hohen Kosten abgemahnt werden. Im Justizministerium geht man davon aus, dass dadurch häufig eine existenzbedrohende Belastung entsteht.

Da es beim Onlinehandel sehr viele Rechtsvorschriften zu beachten gilt, die Unternehmen sich jedoch nicht für jede Frage einen Anwalt leisten können, unterlaufen ihnen dabei häufig kleinere Fehler. Beispielsweise entspricht das Impressum nicht dem Telemediengesetz, oder die Vorschriften zur Preisangabenverordnung werden nicht vollständig eingehalten.“

Das Wettbewerbsrecht ist zwar kompliziert

Der Ministerin ist zuzugeben, dass es in der Tat im Onlinehandel sehr viele Rechtsvorschriften zu beachten gibt. Auch ist es richtig, dass Unternehmer gerne die Waffen des Wettbewerbsrechts nutzen, um zu erreichen, dass Wettbewerber die Vorschriften einhalten.

Der Vorschlag der Ministerin geht nach unserer Ansicht jedoch in eine falsche Richtung.

Die so unbeliebte Abmahnung ist ein bewährtes Mittel, das zur Senkung der Kosten insgesamt beitragen soll, da dem Schuldner damit Gelegenheit gegeben wird, den Fall außergerichtlich ohne ein teureres Gerichtsverfahren beizulegen. Der Gesetzgeber hat dieser Funktion der Abmahnung Rechnung getragen, in dem er in § 12 Abs. 1 UWG ausdrücklich regelte, dass der Berechtigte den Verletzer abmahnen „soll.“ Das System der Abmahnung und die daraus entstehenden anwaltlichen Kosten ist also durch den Gesetzgeber (bislang) gewollt.

Wir können jedoch zustimmen, dass das Wettbewerbsrecht sehr kompliziert ist und nicht unbedingt jeder Verstoß dazu führt, dass der lautere Wettbewerb in seinen Grundfesten erschüttert wird. Sofern angeblich auch Bagatellverstöße zu erheblichen finanziellen Einbußen bei den Schuldnern führen, ist dem entgegenzuhalten, dass es die Generalklausel des § 3 UWG gibt, nach der nur spürbare Gesetzesverstöße zu ahnden sind. Handelte es sich also wirklich um eine Bagatelle, würden die Gerichte schon an dieser Stelle dem Gläubiger den Wind aus den Segeln nehmen.

Meistens passiert dies aber nicht. Warum nicht? Zum einen deswegen, weil die Gerichte lieber zuerst den Rechtsmissbrauch prüfen, ohne sich mit den Einzelheiten des Falls zu beschäftigen. Zum anderen deswegen, weil es gar nicht so einfach ist, Verletzungen gegen verbraucherschützende Vorschriften als unwichtig zu deklarieren. Im Rahmen der Harmonisierung des Verbraucherschutzrechtes und des Wettbewerbsrechts haben die europäische Union und damit auch die Bundesrepublik klare Entscheidungen getroffen. So sind zum Beispiel die Vorschriften des Artikel 246 BGBEG zu beachten, welche detaillierte Vorgaben zum Bestellablauf und Aufbau eines Internetshops macht.

…trotzdem müssen sich alle daran halten…

Der Gesetzgeber hat sich – vor allem im Verbraucherschutzrecht –  für strenge Regelungen entschieden. Diese wären sinnlos, wenn sich niemand mehr daran halten müsste.

Genau dies droht jedoch durch den Plan der Ministerin. Diese möchte die „Ungeheuerlichkeit“ angehen, dass es Kanzleien gibt, die sich auf Wettbewerbsrecht spezialisiert haben und sich in dieser Rechtsmaterie und der gerichtlichen Durchsetzung besonders gut auskennen. Das geht uns ehrlich gesagt auch zu weit. Spezialisten im Familienrecht, im Erbrecht, im Arbeitsrecht, und jetzt auch noch Wettbewerbsrecht? Und dann soll der Anwalt damit auch noch Geld verdienen? Irgendwann muss Schluss sein.

Das liest sich dann so:

„Die Abmahnkosten werden niedriger, weil wir im Gebührenrecht die entscheidenden Stellschrauben ändern“, sagte sie. Zudem will sie die Möglichkeiten, sich das Gericht auszusuchen, einschränken. Vor allem aber sollen „missbräuchlich Abgemahnte einen eigenen Anspruch auf Kostenersatz erhalten“.

Bevor die Maßnahme nicht detaillierter feststehen, kann man über die genauen Auswirkungen nur spekulieren. Es klingt jedoch sehr danach, als wolle die Ministerin den Betrag, den der Verletzte an Abmahnkosten zu erstatten hat, reduzieren. Dabei ist es egal, ob die gesetzlichen Gebühren gesenkt werden oder ob nur der Betrag gesenkt wird, den der Verletzte vom Verletzer als Schadensersatz fordern darf. Sinkt der Betrag auf ein zu niedrigen Wert, werden sich kaum noch qualifizierte, sorgfältige und erfahrene Anwälte im Wettbewerbsrecht finden lassen, die bereit sind, dafür zu arbeiten. Unternehmen sind dann andererseits nicht bereit, angemessene Honorare nach Vereinbarung zu zahlen, wenn sie nur einen Bruchteil der Kosten erstattet bekommen. Dies führt dann wiederum dazu, dass der Gläubiger tatenlos mit ansehen muss, wie der Konkurrent das  Wettbewerbsrecht missachtet und auf seine Kosten und Kosten der Verbraucher mit unlauteren Wettbewerbshandlungen Umsatz macht.

…sonst man muss es abschaffen/ändern

Solche Regelungen führen zu einer Verkrüppelung des Wettbewerbsrechts durch die Hintertür und sabotieren das Modell, dass die Wettbewerber selbst für die Einhaltung des Wettbewerbsrechts zuständig sein sollen.

Sinnvoller wäre es, entweder im Vorhinein auf bestimmte gesetzliche Verbote zu verzichten und damit das Wettbewerbsrechts zu liberalisieren. Der Zugaben- und Rabattverordnung hat auch niemand hinterhergeweint. Alternativ könnte man die Aufgabe der Wettbewerbsüberwachung auch einer Behörde zuweisen, die dann die Rolle des schwarzen Peters übernehmen würde. Im Kartellrecht funktioniert das sehr gut, das dauert dann aber auch gerne mehrere Jahre.

Außerdem hat die Ministerin Pläne angekündigt, den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung einzuschränken. Des weiteren will sie dagegen vorgehen, dass Anwälte mit Abmahnungen Geld verdienen.

Ausblick

Wir werden sehen, in welche konkrete Form die Vorhaben schließlich münden werden. Wir begrüßen es sehr, dass die Ministerin sich mit diesen Themen auseinandersetzt und den Änderungsbedarf erkannt hat. Es drängt sich jedoch leider der Verdacht auf, das keine der Änderungen dazu dienen wird, dem Zweck des UWG zu fördern:

„Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.“ (§ 1 UWG)

(ca).

(Bild: © claireliz – Fotolia.com)

Seit längerem beobachten wir die Tendenz, dass in diversen Wettbewerbsangelegenheiten die Rechtsmissbrauchskeule geschwungen wird. Fast schon gebetsmühlenartig halten manche Rechtsanwälte einem die angebliche Missbräuchlichkeit einer Abmahnung entgegen. Meistens herrscht dann erst einmal Ernüchterung, wenn die Ansprüche des Gläubigers erfolgreich gerichtlich geltend gemacht werden.

Tendenz der Gerichte zum Rechtsmissbrauch

Auch bei den Gerichten ist jedoch eine Tendenz zu beobachten, Schuldner nicht aufgrund nach dem UWG eindeutig rechtswidriger unlauterer Wettbewerbshandlungen zur Unterlassung zu verurteilen – und zu den entsprechenden Folgen wie der Zahlung der außergerichtichen Abmahnkosten -, sondern aufgrund diffuser Unterstellung sachfremder Motive den Gläubiger rechtlos zu stellen.

Wir fragen uns daher schon länger, wie die Politik handeln wird. Nach unserer Auffassung dürfen psychologische Aspekte und moralische Gerechtigkeitserwägungen keine Rolle spielen, wenn der demokratisch legitimierte Gesetzgeber eindeutige Wertentscheidung getroffen hat. Den Gerichten steht es nicht zu, entgegen dem Willen des Gesetzgebers das Wettbewerbsrecht zu entwerten, indem – nahezu willkürlich – dem ein oder anderen Gläubiger die Klagebefugnis wegen eines angeblichen Rechtsmissbrauchs abgesprochen wird.

Gefragt ist hier also die Politik. Wenn der Wille des Volkes es verlangt, setzt die Politik neue Weichenstellungen. Finden sich diese Änderung irgenwann im Gesetz wieder, haben auch die Rechtsanwender, also von den Unternehmern über die Rechtsanwälte bis hin zu den Gerichten diese zu respektieren.

Die Ministerin hat Pläne zum Schutz vor Abmahnern

Die Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hat nun nach einem Bericht der SZ Pläne angekündigt, um arme kleine Unternehmer vor bösen Abmahnern zu schützen.

Der Hintergrund der Pläne sei folgender, wie die Ministerin der Zeitung mitteilte:

„Vor allem Kleinunternehmer, die auf der eigenen Internetseite oder über Plattformen wie Ebay oder Amazon Handel treiben, geraten durch überzogene Abmahnkosten schnell in finanzielle Bedrängnis.

„Mit diesen wirtschaftsschädigenden Praktiken gerade beim Internethandel wird nun Schluss gemacht.“ Das Ministerium will demnächst einen Gesetzentwurf vorlegen, der den finanziellen Anreiz für solche Abmahnungen deutlich verringern soll.

Hintergrund ist ein fragwürdiges Geschäftsmodell, das einige Anwaltskanzleien in den vergangenen Jahren offenbar gezielt entwickelt haben. Vor allem kleinere Unternehmen und Existenzgründer, die ihre Waren und Dienste auch über das Internet anbieten, klagen immer häufiger darüber, dass sie wegen geringster Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht zu hohen Kosten abgemahnt werden. Im Justizministerium geht man davon aus, dass dadurch häufig eine existenzbedrohende Belastung entsteht.

Da es beim Onlinehandel sehr viele Rechtsvorschriften zu beachten gilt, die Unternehmen sich jedoch nicht für jede Frage einen Anwalt leisten können, unterlaufen ihnen dabei häufig kleinere Fehler. Beispielsweise entspricht das Impressum nicht dem Telemediengesetz, oder die Vorschriften zur Preisangabenverordnung werden nicht vollständig eingehalten.“

Das Wettbewerbsrecht ist zwar kompliziert

Der Ministerin ist zuzugeben, dass es in der Tat im Onlinehandel sehr viele Rechtsvorschriften zu beachten gibt. Auch ist es richtig, dass Unternehmer gerne die Waffen des Wettbewerbsrechts nutzen, um zu erreichen, dass Wettbewerber die Vorschriften einhalten.

Der Vorschlag der Ministerin geht nach unserer Ansicht jedoch in eine falsche Richtung.

Die so unbeliebte Abmahnung ist ein bewährtes Mittel, das zur Senkung der Kosten insgesamt beitragen soll, da dem Schuldner damit Gelegenheit gegeben wird, den Fall außergerichtlich ohne ein teureres Gerichtsverfahren beizulegen. Der Gesetzgeber hat dieser Funktion der Abmahnung Rechnung getragen, in dem er in § 12 Abs. 1 UWG ausdrücklich regelte, dass der Berechtigte den Verletzer abmahnen „soll.“ Das System der Abmahnung und die daraus entstehenden anwaltlichen Kosten ist also durch den Gesetzgeber (bislang) gewollt.

Wir können jedoch zustimmen, dass das Wettbewerbsrecht sehr kompliziert ist und nicht unbedingt jeder Verstoß dazu führt, dass der lautere Wettbewerb in seinen Grundfesten erschüttert wird. Sofern angeblich auch Bagatellverstöße zu erheblichen finanziellen Einbußen bei den Schuldnern führen, ist dem entgegenzuhalten, dass es die Generalklausel des § 3 UWG gibt, nach der nur spürbare Gesetzesverstöße zu ahnden sind. Handelte es sich also wirklich um eine Bagatelle, würden die Gerichte schon an dieser Stelle dem Gläubiger den Wind aus den Segeln nehmen.

Meistens passiert dies aber nicht. Warum nicht? Zum einen deswegen, weil die Gerichte lieber zuerst den Rechtsmissbrauch prüfen, ohne sich mit den Einzelheiten des Falls zu beschäftigen. Zum anderen deswegen, weil es gar nicht so einfach ist, Verletzungen gegen verbraucherschützende Vorschriften als unwichtig zu deklarieren. Im Rahmen der Harmonisierung des Verbraucherschutzrechtes und des Wettbewerbsrechts haben die europäische Union und damit auch die Bundesrepublik klare Entscheidungen getroffen. So sind zum Beispiel die Vorschriften des Artikel 246 BGBEG zu beachten, welche detaillierte Vorgaben zum Bestellablauf und Aufbau eines Internetshops macht.

…trotzdem müssen sich alle daran halten…

Der Gesetzgeber hat sich – vor allem im Verbraucherschutzrecht –  für strenge Regelungen entschieden. Diese wären sinnlos, wenn sich niemand mehr daran halten müsste.

Genau dies droht jedoch durch den Plan der Ministerin. Diese möchte die „Ungeheuerlichkeit“ angehen, dass es Kanzleien gibt, die sich auf Wettbewerbsrecht spezialisiert haben und sich in dieser Rechtsmaterie und der gerichtlichen Durchsetzung besonders gut auskennen. Das geht uns ehrlich gesagt auch zu weit. Spezialisten im Familienrecht, im Erbrecht, im Arbeitsrecht, und jetzt auch noch Wettbewerbsrecht? Und dann soll der Anwalt damit auch noch Geld verdienen? Irgendwann muss Schluss sein.

Das liest sich dann so:

„Die Abmahnkosten werden niedriger, weil wir im Gebührenrecht die entscheidenden Stellschrauben ändern“, sagte sie. Zudem will sie die Möglichkeiten, sich das Gericht auszusuchen, einschränken. Vor allem aber sollen „missbräuchlich Abgemahnte einen eigenen Anspruch auf Kostenersatz erhalten“.

Bevor die Maßnahme nicht detaillierter feststehen, kann man über die genauen Auswirkungen nur spekulieren. Es klingt jedoch sehr danach, als wolle die Ministerin den Betrag, den der Verletzte an Abmahnkosten zu erstatten hat, reduzieren. Dabei ist es egal, ob die gesetzlichen Gebühren gesenkt werden oder ob nur der Betrag gesenkt wird, den der Verletzte vom Verletzer als Schadensersatz fordern darf. Sinkt der Betrag auf ein zu niedrigen Wert, werden sich kaum noch qualifizierte, sorgfältige und erfahrene Anwälte im Wettbewerbsrecht finden lassen, die bereit sind, dafür zu arbeiten. Unternehmen sind dann andererseits nicht bereit, angemessene Honorare nach Vereinbarung zu zahlen, wenn sie nur einen Bruchteil der Kosten erstattet bekommen. Dies führt dann wiederum dazu, dass der Gläubiger tatenlos mit ansehen muss, wie der Konkurrent das  Wettbewerbsrecht missachtet und auf seine Kosten und Kosten der Verbraucher mit unlauteren Wettbewerbshandlungen Umsatz macht.

…sonst man muss es abschaffen/ändern

Solche Regelungen führen zu einer Verkrüppelung des Wettbewerbsrechts durch die Hintertür und sabotieren das Modell, dass die Wettbewerber selbst für die Einhaltung des Wettbewerbsrechts zuständig sein sollen.

Sinnvoller wäre es, entweder im Vorhinein auf bestimmte gesetzliche Verbote zu verzichten und damit das Wettbewerbsrechts zu liberalisieren. Der Zugaben- und Rabattverordnung hat auch niemand hinterhergeweint. Alternativ könnte man die Aufgabe der Wettbewerbsüberwachung auch einer Behörde zuweisen, die dann die Rolle des schwarzen Peters übernehmen würde. Im Kartellrecht funktioniert das sehr gut, das dauert dann aber auch gerne mehrere Jahre.

Außerdem hat die Ministerin Pläne angekündigt, den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung einzuschränken. Des weiteren will sie dagegen vorgehen, dass Anwälte mit Abmahnungen Geld verdienen.

Ausblick

Wir werden sehen, in welche konkrete Form die Vorhaben schließlich münden werden. Wir begrüßen es sehr, dass die Ministerin sich mit diesen Themen auseinandersetzt und den Änderungsbedarf erkannt hat. Es drängt sich jedoch leider der Verdacht auf, das keine der Änderungen dazu dienen wird, dem Zweck des UWG zu fördern:

„Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.“ (§ 1 UWG)

(ca).

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