Regelstreitwert bei wettbewerbsrechtlichen Verfügungsverfahren 10.000,00 €

Das OLG Schleswig Holstein (Beschluss. v. 27.05.2008, Az. 6 W 9/08) nimmt bei geringfügigen bis mittleren Wettbewerbsverstößen Regelstreitwerte an. In Verfahren der einstweiligen Verfügungen, die ein Wettbewerber mit dem Ziel der Unterlassung betreibt, betrage der Regelstreitwert 10 000,– Euro (so auch OLG Koblenz Beschluss vom 13. Juni 2007 – 4 W 393/07). So weit, so merkwürdig.

Einen Satz darauf erklärt das Gericht nämlich richtigerweise, dass der Streitwert gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 3 ZPO, 12 Abs. 4 UWG nach freiem Ermessen aufgrund einer Schätzung festzusetzen sei. Interessant.

Was denn jetzt? Entweder, es gibt Regelstreitwerte oder man setzt den Streitwert nach freiem Ermessen fest. Beides geht wohl nicht.

Grund für Mitleid für den Beschwerdeführer (nämlich den Anwalt, dem dieser Streitwert zu niedrig war) gibt es dennoch nicht: Denn wer geht schon in Wettbewerbssachen zum Landgericht Flensburg, wenn er (vorausgesetzt, es handelte sich um eine Werbung im Internet) sich den Gerichtsstand nach § 14 UWG aussuchen kann? (la) Zum Beschluss

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