Staatsferne der Presse: Bund muss gesundheit.bund abschalten

Staatsferne der Presse

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Bürgerinnen und Bürger sollen sich „schnell, zentral, verlässlich, werbefrei und gut verständlich über alle Themen rund um Gesundheit und Pflege informieren können“. Mit dieser Zielsetzung hatte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) im September 2020 das Nationale Gesundheitsportal „gesund.bund“ freigeschaltet.

 

 

 

Nun hat das Landgericht Bonn entschieden (LG Bonn, Urteil vom 28.06.2023, Az. 1 O 79/21), dass das Portal in seiner jetzigen Form gegen das Gebot der Staatsferne der Presse verstößt und dessen Weiterbetrieb untersagt. Geklagt hatte der Verlag Wort & Bild.

Der Staat als Mitbewerber

Nicht zum ersten Mal beschäftigen sich Gerichte mit der Frage, ob und wieweit der Staat im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit eigene digitale Informationsangebote für die Bevölkerung schaffen darf. In vergangenen prominenten Entscheidungen wurde etwa die Zulässigkeit von kommunalen Stadtportalen (z.B. BGH, Urteil vom 14.07.2022, Az. I ZR 97/21) oder der sog. WarnWetter-App des Deutschen Wetterdienstes (BGH, Urteil vom 12.03.2020, Az. I ZR 126/18) beleuchtet.

In dem aktuellen Klageverfahren stand das regierungseigene Gesundheitsportal „gesund.bund“ auf dem Prüfstand. Auf der Website veröffentlicht das BMG in Rubriken wie „Gesund leben“ und „Krankheiten A-Z“ unterteilte Artikel, in denen in internettypischer Weise Gesundheitsfragen kurz und verständlich aufbereitet werden.

Durch die presseähnliche Aufmachung sah sich der klagende Verlag, der seinerseits in Gesundheitsportalen über medizinische Themen in laienhafter Form aufklärt, in seinen Rechten verletzt. Die Regierung stelle sich durch die journalistisch-redaktionelle Tätigkeit in Wettbewerb zu ihr und verletze dabei das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hergeleitete Gebot der Staatsferne der Presse. Dies sei als unlautere Handlung nach § 3a UWG einzustufen und führe zu einem Unterlassungsanspruch, so die Klägerin.

Zusammenarbeit mit Google

Gegenstand der Klage war neben dem Betrieb des Gesundheitsportals an sich zunächst eine Kooperation des Gesundheitsministeriums mit dem Suchmaschinenbetreiber Google. Hierzu hatte der damalige Gesundheitsminister Jens Spahn im September 2020 verkündigt: „Wer Gesundheit googelt, soll künftig auf dem Nationalen Gesundheitsportal landen.“.

In konkret bedeutete die Zusammenarbeit, dass Suchmaschinennutzer bei einer medizinischen Stichwortsuche die entsprechenden Inhalte des Nationalen Gesundheitsportals priorisiert in prominent hervorgehobenen Info-Kästen (sog. „Knowlege Panels“) neben den sonstigen Suchergebnissen präsentiert bekamen. Dies wurde jedoch bereits im Februar 2021 in einem anderen Verfahren vor dem Landgericht München (LG München, Urteil vom 10.02.2021, Az. 37 O 15721/20) durch eine einstweilige Verfügung gerichtlich untersagt, sodass sich das Landgericht Bonn lediglich mit der generellen Zulässigkeit von „gesund.bund“ auseinanderzusetzen hatte.

Keine anlassbezogene Informationstätigkeit

Die Bonner Richter schlossen sich im Wesentlichen der Argumentation der Klägerin an. Das BMG überschreite die Grenzen staatlicher Öffentlichkeitsarbeit und verletze damit das Institut der freien Presse. Zwar bewege sich der Betrieb des Nationalen Gesundheitsportals formal gesehen im Rahmen seiner gesetzlichen Grundlage (§ 395 SGB V). Diese sei jedoch im Lichte der Pressefreiheit auszulegen.

Staatliches Informationshandeln ist nicht per se unzulässig und teilweise sogar geboten. Insbesondere kann und sollte die Regierung im Sinne der Transparenz staatlichen Handelns die Bevölkerung über ihre eigene Tätigkeit auf dem Laufenden halten. Ebenso gehört es zur zulässigen staatlichen Öffentlichkeitsarbeit, in akuten Gefahrenlagen die Bevölkerung situationsbedingt aufzuklären und informierend (auch in presseähnlicher Form) tätig zu werden.

Das Gesundheitsportal stelle jedoch eine anlasslose Informationstätigkeit dar, für die mangels Informationsdefizit im Gesundheitssektor kein Bedürfnis bestehe, so das Landgericht. Der Staat würde durch die nahezu identische Strukturierung und graphische Gestaltung des Portals ein funktionales Äquivalent zu Onlinepresseangeboten privater Akteure schaffen und somit das Institut der freien Presse gefährden.

Ausschlaggebend war unter anderem die exklusive Verknüpfung von „gesund.bund“ mit der elektronischen Patientenakte und dem E-Rezept, welche bei Gesundheitsportalen privater Akteure nicht möglich ist. Die presseähnlichen Artikel über die vom Gesundheitsministerium eingeführten Instrumente würden lediglich deren Chancen und Vorteile hervorheben, ließen jedoch eine kritische Auseinandersetzung gänzlich vermissen.

Kampf gegen unseriöse Informationsquellen nicht Sache des Staates

Presseverlage dürften nach der Entscheidung aufatmen. Mit dem Urteil hat sich das Bonner Gericht auf die Seite der Pressefreiheit geschlagen und die Bundesregierung in ihre Schranken gewiesen.

So verständlich das Bedürfnis nach neutralen und seriösen Informationsquellen im digitalen Zeitalter (gerade in sensiblen Bereichen wie dem Gesundheitssektor) auch sein mag, birgt staatliches Handeln stets die Gefahr politischer Einflussnahme. Die Aufgabe, gegen unseriöse Onlineangebote vorzugehen und ein qualitativ hochwertiges Pendant zu schaffen, verbleibt damit in erster Linie bei der Presse.

Ob sich das Bundesgesundheitsministerium mit der Entscheidung zufrieden geben oder noch Rechtsmittel einlegen wird, bleibt abzuwarten.

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