Fachanwaltstitel – Inhalte, Abgrenzung und praktische Bedeutung für Mandanten 

Für viele Mandanten ist der in unserer Kanzlei vorherrschende „Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz“ nicht selbsterklärend. Anders als etwa im Familien- oder Strafrecht erschließt sich der konkrete Tätigkeitsbereich nicht unmittelbar aus der Bezeichnung.

Gerade im wirtschaftsnahen Kontext – insbesondere im E-Commerce – führt dies häufig zu Unsicherheiten:

Welche Themen fallen tatsächlich darunter? Und wo verlaufen die Grenzen zu anderen Fachanwaltschaften? 

Als auf den gewerblichen Rechtsschutz spezialisierte Kanzlei mit mehreren Fachanwälten möchten wir die zentralen Inhalte dieses Fachgebiets transparent darstellen und zugleich typische Abgrenzungsfragen klären.

Gesetzliche Grundlage: § 14 FAO

Die Definition ergibt sich aus § 14 der Fachanwaltsordnung (FAO). Danach umfasst der Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz insbesondere besondere Kenntnisse in folgenden Bereichen:

Die Vorschrift verdeutlicht: Es handelt sich um ein klassisches Immaterialgüter- und Marktverhaltensrecht, das den Schutz wirtschaftlicher Leistungen sowie die Lauterkeit des Wettbewerbs zum Gegenstand hat.

Kernbereiche des gewerblichen Rechtsschutzes

a) Markenrecht und Kennzeichenrecht

Ein zentraler Bestandteil ist das Markenrecht. Hier geht es insbesondere um:

Gerade im E-Commerce ist das Markenrecht von erheblicher praktischer Relevanz, etwa bei Amazon-Angeboten, Produktlistings oder Markenmissbrauch durch Wettbewerber.

b) Wettbewerbsrecht (UWG)

Das Wettbewerbsrecht regelt das Verhalten von Unternehmen im Markt. Typische Fallkonstellationen:

Hier zeigt sich besonders deutlich die Schnittstelle zum digitalen Geschäftsverkehr: Produktkennzeichnung, Preisangaben, Bewertungen oder Influencer-Marketing sind klassische Anwendungsfelder.

c) Designrecht

Das Designrecht schützt die äußere Gestaltung von Produkten:

d) Patentrecht und technische Schutzrechte (Grundzüge)

Auch wenn komplexe Patentverfahren häufig von spezialisierten Patentanwälten geführt werden, umfasst die Fachanwaltschaft zumindest die Grundzüge des Patentrechts sowie die Schnittstellen zur anwaltlichen Praxis, etwa:

e) Urheberrecht (mit Bezug zum Wettbewerb)

Das Urheberrecht gehört nicht ausschließlich zum gewerblichen Rechtsschutz, weist jedoch erhebliche Überschneidungen auf, etwa bei:

In der Praxis konzentriert sich ein erheblicher Teil der Tätigkeit auf den Onlinehandel:

Plattformrecht (Amazon, eBay)

Der Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz ist damit regelmäßig der zentrale Ansprechpartner für Unternehmen, die ihre Produkte online vertreiben oder bewerben.

Abgrenzung zu anderen Fachanwaltstiteln

Gerade für Mandanten ist die Abgrenzung zu anderen Fachanwaltschaften entscheidend.

a) Abgrenzung zum Fachanwalt Medizinrecht

Ein häufiger Irrtum betrifft die Zuordnung von Heilmittelwerberecht und Arzneimittelwerbung.

Richtig ist: Sobald es um die Werbung für medizinische Produkte oder Leistungen geht (z. B. Health Claims, Werbung für Nahrungsergänzungsmittel), handelt es sich regelmäßig um Wettbewerbsrecht und damit um gewerblichen Rechtsschutz.

Medizinrecht hingegen betrifft primär:

Das Medizinrecht ist damit strukturell näher am Sozialrecht angesiedelt, während der gewerbliche Rechtsschutz die Marktkommunikation regelt.

b) Abgrenzung zum Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Das Urheber- und Medienrecht umfasst nach der FAO insbesondere den Schutz kreativer Leistungen (Urheberrecht, Leistungsschutzrechte), das Recht der öffentlichen Wort- und Bildberichterstattung (Presserecht), das Rundfunkrecht sowie medienbezogene Vertrags- und Verwertungsfragen sowie das Verlagsrecht.

Überschneidungen

Eine besonders praxisrelevante Schnittstelle zum Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz liegt im Bereich des Äußerungs- und Presserechts.

Das Wettbewerbsrecht schützt nicht nur die Lauterkeit des Marktverhaltens, sondern auch die unternehmerische Reputation. Unwahre oder geschäftsschädigende Äußerungen von Mitbewerbern, Influencern oder Medien können zugleich eine unlautere geschäftliche Handlung darstellen (§§ 3, 4 Nr. 1, 4 Nr. 2 UWG) und damit wettbewerbsrechtlich angreifbar sein.

In diesen Konstellationen ist regelmäßig eine Abwägung mit der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) vorzunehmen. Die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung – insbesondere zu:

gehört daher zum täglichen Handwerkszeug im gewerblichen Rechtsschutz.

Gerade die Formulierung und Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen ist sowohl im Presse- und Äußerungsrecht als auch in Bezug auf den Schutz gewerblicher Schutzrechte relevant. Zu weit gefasste Anträge sind unzulässig, zu enge Anträge laufen ins Leere. Die präzise Fassung des Streitgegenstands unter Berücksichtigung der konkreten Verletzungsform ist entscheidend

In der Praxis führt dies dazu, dass Anwälte im gewerblichen Rechtsschutz häufig auch umfangreich im Äußerungs- und Presserecht tätig sind.

Abgrenzung zum IT-Recht

Das IT-Recht betrifft primär:

Sobald jedoch Marktverhalten oder Werbung betroffen sind (z. B. Tracking, Dark Patterns), überschneidet sich das IT-Recht mit dem Wettbewerbsrecht.

Fazit: Ein Querschnittsfach mit wirtschaftlichem Fokus

Der Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz ist kein Spezialist für ein isoliertes Rechtsgebiet, sondern ein Querschnittsanwalt für den wirtschaftlichen Wettbewerb.

Sein Tätigkeitsbereich umfasst:

Er ist damit regelmäßig der erste Ansprechpartner für Unternehmen, wenn es um die rechtssichere Positionierung, Verteidigung und Durchsetzung ihrer Interessen im Wettbewerb – insbesondere im digitalen Umfeld – geht.

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