Verbraucherbewertungen ohne Transparenz: LG Düsseldorf konkretisiert § 5b Abs. 3 UWG

Verbraucherbewertungen sind im Online-Handel ein zentrales Verkaufsargument. Rechtlich unproblematisch sind sie jedoch nur, wenn die seit Umsetzung der Omnibus-Richtlinie geltenden Transparenzpflichten eingehalten werden.

Mit Beschluss vom 3. Februar 2026 hat das Landgericht Düsseldorf § 5b Abs. 3 UWG weiter konkretisiert und eine streng formale Linie bestätigt (LG Düsseldorf, Beschluss v. 3.2.2026, Az. 38 O 9/26).

Ausgangslage

Gegenstand des Verfahrens war ein Angebot auf einem bekannten Online-Marktplatz. Zwei gewerblich tätige Onlinehändler standen in unmittelbarem Wettbewerb und bedienten identische Verkehrskreise. In dem streitgegenständlichen Angebot wurde ein Produkt mit mehreren positiven Verbraucherbewertungen beworben.

In der Angebotsdarstellung fehlte jedoch jeder Hinweis darauf, ob und wie sichergestellt wird, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die das Produkt tatsächlich erworben oder genutzt haben. Nach erfolgloser außergerichtlicher Abmahnung beantragte die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Rechtlicher Rahmen

§ 5b Abs. 3 UWG bestimmt, dass der Unternehmer darüber informieren muss, ob und wie er sicherstellt, dass diese Bewertungen von tatsächlichen Käufern oder Nutzern stammen.

Dabei handelt es sich nicht um eine Pflicht zur materiellen Echtheitsprüfung. Die Vorschrift begründet vielmehr eine reine Transparenzpflicht. Maßgeblich ist nicht, ob Bewertungen tatsächlich echt oder manipuliert sind, sondern ob der Verbraucher anhand der Angaben des Unternehmers den Aussagewert der Bewertungen einordnen kann.

Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf

Das Landgericht Düsseldorf erließ die beantragte einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung. Der Antragsgegnerin wurde untersagt, im geschäftlichen Verkehr Bewertungen zugänglich zu machen, ohne die gesetzlich geforderten Transparenzangaben bereitzustellen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurden Ordnungsmittel angedroht.

Tragende Erwägungen

Das Gericht stellt klar, dass nicht die subjektive Sicht des werbenden Unternehmers maßgeblich ist, sondern das objektive Verkehrsverständnis. Das von der Antragsgegnerin vertretene Verständnis der Angebotsdarstellung werde von einem erheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher nicht geteilt.

Nachträgliche Erläuterungen zur Herkunft der Bewertungen seien rechtlich unbeachtlich. Die Informationspflichtverletzung sei bereits mit der Veröffentlichung ohne Transparenz vollständig verwirklicht und könne durch spätere Hinweise nicht geheilt werden.

Ebenso wenig entfalle die Relevanz der Pflichtverletzung dadurch, dass die Bewertungen tatsächlich von echten Käufern stammen könnten. § 5b Abs. 3 UWG sei als eigenständige lauterkeitsrechtliche Informationspflicht ausgestaltet und nicht als Regelung zur materiellen Echtheitskontrolle.

Kritische Einordnung

Der Fall zeigt zugleich die Schwächen der gesetzlichen Regelung. Der Gesetzgeber verlangt einen formalen Hinweis darauf, ob und wie Bewertungen überprüft werden, trifft jedoch keinerlei Aussage dazu, ob die Bewertungen tatsächlich echt sein müssen oder welche Mindestanforderungen an eine Prüfung zu stellen sind.

Die Vorschrift erlaubt sogar ausdrücklich die Mitteilung, dass eine Überprüfung gar nicht stattfindet. Damit wird Transparenz über ein Defizit geschaffen, ohne dass dieses Defizit rechtlich relevant wäre. Ob Bewertungen tatsächlich verlässlich sind, bleibt für den Verbraucher damit weiterhin offen.

Hier wäre ein Mehr an Lebensnähe wünschenswert gewesen. Eigentlich müsste es selbstverständlich sein, dass Kundenbewertungen, die als Werbemittel eingesetzt werden, zumindest nicht ungeprüft übernommen werden. Wie der Unternehmer dies sicherstellt, ist für den Verbraucher regelmäßig von untergeordneter Bedeutung – entscheidend ist allein, dass es der Fall ist.

Stattdessen schafft § 5b Abs. 3 UWG eine stark formalisierte Informationspflicht, die in der Sache wenig zur Verbesserung der Bewertungstransparenz beiträgt, zugleich aber erhebliche Abmahnrisiken eröffnet. Der vorliegende Fall ist hierfür ein anschauliches Beispiel.

Fazit

§ 5b Abs. 3 UWG ist weniger eine inhaltliche Verbraucherschutzvorschrift als eine formale Marktverhaltensregel. Wer Verbraucherbewertungen einsetzt, muss Transparenz herstellen – unabhängig davon, ob die Bewertungen tatsächlich belastbar sind.

Für den Online-Handel bedeutet dies: Hohe formale Anforderungen bei überschaubarem materiellen Mehrwert, aber erheblichem Haftungs- und Abmahnpotenzial.

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