Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit eines Coachingvertrags ohne ordnungsgemäße Zulassung herrscht große Verunsicherung unter Coaches und Anbietern digitaler Weiterbildungsprogramme.
- Siehe LHR-Analyse hier: BGH: Online-Coachings ohne ZFU-Zulassung nichtig – Was Coaches jetzt tun müssen
Ein Thema rückt dabei wieder besonders in den Fokus: die Pflicht zur Zulassung von Fernunterricht nach dem FernUSG durch die ZFU (Zentralstelle für Fernunterricht).
Coaches fragen sich: Falle ich mit meinem Videokurs oder meinem 1:1-Mentoring jetzt auch unter die ZFU-Pflicht? Was darf ich noch anbieten – und wie?
Wir geben in diesem Beitrag einen Überblick über die aktuelle Rechtslage und beantworten die drängendsten Fragen unserer Mandanten.
Vorab: LHR hat eine klare Position und vertritt ausschließlich Anbieter von Coaching-Leistungen. Keine Kunden, die aufgrund des BGH-Urteils nach Erhalt aller Leistungen jetzt auf einmal ihr Geld zurückhaben wollen.
Was ist neu?
Das BGH-Urteil hat keine neuen Maßstäbe zur ZFU-Pflicht gesetzt – aber es hat ein altes Problem zurück auf die Agenda gebracht: Wenn Verträge nicht rechtssicher gestaltet sind, fallen sie schneller als gedacht.
Die zentrale Frage für Coaches: Handelt es sich bei meinem Angebot um „Fernunterricht“ im Sinne des FernUSG – und damit um ein zulassungspflichtiges Angebot?
Das ist juristisch komplizierter, als es klingt. Es kommt nicht nur auf die Formate (Video, Live, Chat etc.) an, sondern auf deren Kombination, Abfolge und Zielsetzung.
FAQ: Die wichtigsten Fragen zur ZFU-Pflicht bei Coachingangeboten
1. Was hat der BGH nun eigentlich entschieden?
Maßgeblich ist:
- Es wird strukturiert Wissen vermittelt,
- die Teilnehmer sind räumlich getrennt vom Anbieter,
- und es gibt eine Form der Lernkontrolle.
Wenn all das zutrifft und keine ZFU-Zulassung vorliegt, ist der Vertrag nichtig – und bereits gezahlte Beträge können zurückverlangt werden.
2. Fällt mein aktuelles Coachingprogramm trotz 52 % Live-Anteil unter die ZFU-Pflicht?
3. Wie kann ich mein Coaching aufbauen (z. B. mit Videokurs und Live-Coachings), ohne in die ZFU-Zulassung zu fallen?
- rein individuelle Einzelberatung ohne festgelegtes Curriculum,
- Inspiration statt systematischer Vermittlung (kein „Lehrplan“),
- Videoinhalte rein optional und nicht progressiv aufgebaut,
- Live-Anteile rein optional oder rein beratend.
Wir prüfen regelmäßig Formate und helfen bei der rechtssicheren Gestaltung.
4. Ist ein Produkt ausschließlich aus 1:1 Coachings ZFU-pflichtig?
Wenn jedoch ein didaktisches Konzept oder feste Inhalte nach Plan vermittelt werden: potenziell ja.
5. Ist ein reiner Videokurs ohne Support ZFU-pflichtig?
6. Ist ein 1:1 Coaching mit WhatsApp-Support ZFU-pflichtig?
7. Ist ein 1:1 Coaching mit WhatsApp-Support und sporadischen Videos ZFU-pflichtig?
8. Ist ein 1:1 Coaching mit WhatsApp-Support und einer Inspirationsbibliothek (ohne Plan und Abfolge) ZFU-pflichtig?
9. Darf ich einer bestehenden Kundin aus dem 1:1 Coaching kostenlos meinen Videokurs oder andere Videos zur Verfügung stellen, ohne in die ZFU-Pflicht zu fallen?
- der Kurs nicht Teil des Produkts war (kein Vertragsbestandteil), und
- keine didaktische Einheit damit gebildet wird.
Sicherer ist es, dies separat und klar freiwillig zu gestalten.
10. Wie rechtssicher sind diese Aussagen? Ändern sie sich in zwei Wochen wieder?
11. Welche Richtlinien greifen, wenn ich mich ZFU-zertifizieren lasse?
- Das didaktische Konzept des Kurses muss genehmigt werden.
- Wesentliche Änderungen am Angebot bedürfen einer erneuten Zulassung.
- Werbematerial darf keine irreführenden Aussagen enthalten.
- Es gelten Prüfpflichten, Dokumentationsvorgaben und regelmäßige Berichtspflichten gegenüber der ZFU.
Die ZFU-Zertifizierung ist aufwändig, bringt aber auch Vorteile – etwa bei behördlicher und rechtlicher Absicherung.
12. Gibt es bisher keine „Sammelklagen“ aus der Coaching-Branche gegen die Urteile der ZFU?
13. Gilt die ZFU-Zulassung für mich als Anbieter oder nur für mein konkretes Produkt?
14. Was sind typische Fehler, die zur ZFU-Pflicht führen?
- Ein klarer Lernpfad mit Zielsetzung ohne offizielle Zulassung,
- die Bewerbung von Lernerfolgen („garantierter Durchbruch“),
- eine systematische Videostruktur mit verbindlicher Nutzung,
- Verpflichtende Aufgaben, Tests oder Abschlusszertifikate.
15. Ist ein Coaching rechtlich sicher, wenn es als Mentoring oder Consulting bezeichnet wird?
16. Was passiert, wenn ich ein ZFU-pflichtiges Angebot ohne Zulassung vertreibe?
17. Was ist denn mit Inhalten, die der Kunde schon erhalten hat?
Ein Anspruch auf Wertersatz durch den Anbieter besteht nur, wenn konkret dargelegt wird, welchen geldwerten Vorteil der Kunde daraus gezogen hat. Diese Dokumentation muss jedoch geplant und fachmännisch begleitet werden.
Wir empfehlen: Jetzt Beratung einholen und Angebote anpassen.
Sie bieten Coaching-Leistungen an und möchten Ihr Geschäftsmodell auf rechtssichere Beine stellen?
Wir beraten Sie umfassend zur Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes und zur Abwehr unberechtigter Rückforderungsforderungen. Wir vertreten regelmäßig führende und bekannte Coaching-Anbieter.
Sie bieten Coaching-Leistungen an und werden mit Rückforderungen konfrontiert?
Wir unterstützen Sie dabei, unberechtigte Rückzahlungsforderungen abzuwehren. Denn der Teufel steckt im Detail: Ob ein Programm unter das FernUSG fällt, hängt nicht vom Etikett „Coaching“ ab, sondern von Aufbau, Vermittlungsform und tatsächlicher Durchführung.