Verwechslungsgefahr zwischen Apple iPod und Eierbecher?

Wie die FAZ berichtet, hat Apple in der zweiten Instanz vor dem OLG Hamburg (OLG Hamburg, Beschluss v. 09.08.2010, Az. 5 W 84/10) eine einstweilige Verfügung gegen den Erbacher Haushalts- und Designerwarenhersteller Koziol aus dem Odenwald durchgesetzt, der unter der Bezeichnung

„eiPott“

einen Eierbecher vertreibt (vertrieb) , der nach eigener Aussage ein Verkaufsrenner (gewesen) sei.

Wir bitten um Nachsicht, dass es uns als unter anderem auf Markenrecht ausgerichtete Kanzlei ein Anliegen ist, den folgenden Satz aus der Berichterstattung der FAZ zu kritisieren, da er die Entscheidung des OLG Hamburg zu Unrecht als völlig ungewöhnlich bzw. nicht nachvollziehbar erscheinen lässt:

„Ein simpler Eierbecher mit der Bezeichnung „eiPott“ könnte mit dem technisch ausgefeilten Musikabspielgerät „iPod“ des Apple-Konzerns verwechselt werden – meint das Hanseatische Oberlandesgericht.“

Falsch.

Es geht – vereinfacht gesagt – nicht darum, dass der potentielle Käufer eines Eierbechers denken könnte, er erwerbe anstelle eines Frühstücksutensils wider Erwarten ein elektronisches Gerät zum Abspielen von Musik oder Videos. Sondern darum, dass Leute denken könnten, dass der so bezeichnete und aufgemachte Eierbecher aus dem Hause Apple stammen könnte.

Abgesehen davon, dass auch einem Laien Bauchschmerzen kommen müssten, wenn jemand versucht, die Bekanntheit des Namens eines bestimmten Produkts für sich auszunutzen, ist die Entscheidung des OLG Hamburg daher – ohne die Details zu kennen – jedenfalls nicht wie von der FAZ suggeriert, völlig abwegig.

Dass der Artikel – ein schnöder Eierbecher – ein Renner ist, liegt nämlich sicher nicht nur am odenwäldlerischen Designtalent. (la)

Wie die FAZ berichtet, hat Apple in der zweiten Instanz vor dem OLG Hamburg (OLG Hamburg, Beschluss v. 09.08.2010, Az. 5 W 84/10) eine einstweilige Verfügung gegen den Erbacher Haushalts- und Designerwarenhersteller Koziol aus dem Odenwald durchgesetzt, der unter der Bezeichnung

„eiPott“

einen Eierbecher vertreibt (vertrieb) , der nach eigener Aussage ein Verkaufsrenner (gewesen) sei.

Wir bitten um Nachsicht, dass es uns als unter anderem auf Markenrecht ausgerichtete Kanzlei ein Anliegen ist, den folgenden Satz aus der Berichterstattung der FAZ zu kritisieren, da er die Entscheidung des OLG Hamburg zu Unrecht als völlig ungewöhnlich bzw. nicht nachvollziehbar erscheinen lässt:

„Ein simpler Eierbecher mit der Bezeichnung „eiPott“ könnte mit dem technisch ausgefeilten Musikabspielgerät „iPod“ des Apple-Konzerns verwechselt werden – meint das Hanseatische Oberlandesgericht.“

Falsch.

Es geht – vereinfacht gesagt – nicht darum, dass der potentielle Käufer eines Eierbechers denken könnte, er erwerbe anstelle eines Frühstücksutensils wider Erwarten ein elektronisches Gerät zum Abspielen von Musik oder Videos. Sondern darum, dass Leute denken könnten, dass der so bezeichnete und aufgemachte Eierbecher aus dem Hause Apple stammen könnte.

Abgesehen davon, dass auch einem Laien Bauchschmerzen kommen müssten, wenn jemand versucht, die Bekanntheit des Namens eines bestimmten Produkts für sich auszunutzen, ist die Entscheidung des OLG Hamburg daher – ohne die Details zu kennen – jedenfalls nicht wie von der FAZ suggeriert, völlig abwegig.

Dass der Artikel – ein schnöder Eierbecher – ein Renner ist, liegt nämlich sicher nicht nur am odenwäldlerischen Designtalent.

Update: Der Volltext der Entscheidung ist hier abrufbar. (la)

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