LHR-Praxisfall: Donald Trump als Sperrgrund? Amazon, Kontosperre und das Recht des Stärkeren

Ein deutscher Unternehmer vertreibt über eine US-amerikanische LLC Geschenkartikel auf dem US-Marketplace von Amazon.

Über einen längeren Zeitraum hinweg verläuft das Geschäft unauffällig, mit stabiler Performance und sechsstelligen Umsätzen. Dann folgt – ohne vorherige inhaltliche Klärung – die vollständige Sperrung des Verkäuferkontos.

Guthaben werden einbehalten, Ware blockiert, der Vertrieb kommt faktisch zum Erliegen.

Auslöser ist ein einzelnes Produkt: eine humoristisch-parodistische Geburtstagskarte mit einer KI-generierten Darstellung und Stimme von Donald Trump. Der Name „Donald Trump“ wurde im Produkttitel und in der Beschreibung nicht verwendet.

Gleichwohl stuft Amazon das Produkt als Verstoß gegen IP-Richtlinien und Persönlichkeitsrechte ein – obwohl vergleichbare Produkte weiterhin auf der Plattform angeboten werden und selbst interne Amazon-Teams zeitweise von einer Fehlklassifizierung ausgegangen sind.

Die inhaltlichen Vorwürfe

Nach der späteren Stellungnahme der von Amazon beauftragten US-Kanzlei soll das Produkt gegen die IP-Policy verstoßen und die Persönlichkeitsrechte „einer der bekanntesten Personen der Welt“ verletzen. Die Verwendung des Gesichts und einer KI-generierten Stimme von Donald Trump zu kommerziellen Zwecken habe Amazon erheblichen rechtlichen Risiken ausgesetzt.

Diese Bewertung ist keineswegs zwingend. Nach US-amerikanischem Recht steht das sogenannte right of publicity regelmäßig in einem Spannungsverhältnis zur verfassungsrechtlich geschützten Freedom of Speech. Parodistische, satirische und künstlerische Darstellungen prominenter Personen genießen nach der Rechtsprechung häufig einen weitreichenden Schutz – insbesondere dann, wenn es sich nicht um klassische Produktwerbung, sondern um ein eigenständiges Ausdrucksmittel handelt.

Gerade politische Satire und Parodie nehmen im US-Recht traditionell eine privilegierte Stellung ein. Dass allein die visuelle Anlehnung an eine Person des öffentlichen Lebens – ohne Namensnennung – per se eine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt, ist daher keineswegs ausgemacht.

Schweigen statt Auseinandersetzung

Unsere Kanzlei wandte sich bereits Anfang Dezember 2025 mit einem ausführlich begründeten Aufforderungsschreiben an Amazon. Darin wurde detailliert dargelegt, weshalb weder eine Markenrechtsverletzung noch ein sonstiger erheblicher Policy-Verstoß vorliegt und warum jedenfalls die vollständige Kontosperre rechtlich wie wirtschaftlich unverhältnismäßig ist.

Eine substanzielle Antwort blieb aus – zunächst tagelang, dann wochenlang, schließlich monatelang.

Stattdessen erhielt die Mandantin ausschließlich automatisierte Textbausteine, in denen wiederholt Unterlagen verlangt wurden, die objektiv nicht beigebracht werden konnten. Eine erkennbare inhaltliche Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Umständen oder den rechtlichen Argumenten fand nicht statt.

Arbitration als Konsequenz fehlender Reaktion

Ende Januar 2026 blieb unserer Mandantin daher nur noch der formale Weg: die Einleitung eines Arbitration-Verfahrens nach den von Amazon selbst vorgegebenen Regeln. Nicht als taktische Eskalation, sondern als unmittelbare Folge des vollständigen Ausbleibens einer Reaktion.

Erst nach Einreichung des Arbitration Demand meldete sich Amazon – vertreten durch eine US-Großkanzlei. Die Antwort ist in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert:

Eine differenzierte rechtliche Bewertung der behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzung oder eine Abwägung mit der verfassungsrechtlich geschützten Meinungs- und Kunstfreiheit findet nicht statt.

Das strukturelle Problem

Der Fall ist kein Einzelfall, sondern ein anschauliches Beispiel für strukturelle Machtasymmetrien im Plattformgeschäft.

Wer als Händler auf Amazon tätig wird, unterwirft sich mit wenigen Klicks einem Regelwerk, das dem Plattformbetreiber weitreichende Eingriffs- und Sanktionsbefugnisse einräumt. Anders als im deutschen Recht existiert in den USA keine mit §§ 305 ff., insbesondere § 307 BGB vergleichbare, ausgeprägte Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen.

Deutschland zählt insoweit international zu den wenigen Rechtsordnungen, die eine substanzielle AGB-Kontrolle zulassen. In vielen anderen Ländern gilt: Vertrag ist Vertrag. Auch drastische Rechtsfolgen sind hinzunehmen, solange sie formal vereinbart wurden.

Die praktische Konsequenz ist ein System, das faktisch vom Recht des wirtschaftlich Stärkeren geprägt ist:

Politische Satire trifft Plattformmacht

Besonders brisant ist der Fall vor dem Hintergrund, dass es sich um eine politisch-satirische Darstellung eines amtierenden oder ehemaligen Präsidenten handelt. Während das US-Recht politische Meinungsäußerungen und satirische Zuspitzungen traditionell besonders schützt, setzt Amazon hier eigene Risikobewertungen und Policy-Vorgaben an die Stelle einer rechtlichen Abwägung.

Ob dies rechtlich geboten ist, steht auf einem anderen Blatt. Für betroffene Händler ist jedoch allein entscheidend, dass diese Abwägung faktisch nicht stattfindet.

Fazit

Amazon-Sperren sind selten rein juristische Einzelfragen. Sie sind Ausdruck eines Systems, in dem Vertragsmacht die klassische Rechtsdogmatik überlagert – selbst dort, wo verfassungsrechtlich geschützte Meinungs- und Kunstfreiheit betroffen ist.

Wer international Plattformgeschäft betreibt, sollte sich dieser Realität bewusst sein und sie in seine unternehmerischen Entscheidungen einbeziehen. Juristische Argumente bleiben wichtig – sie ersetzen jedoch nicht das Verständnis für die tatsächlichen Machtverhältnisse eines Marktes, in dem Abhängigkeit und Kontrolle ungleich verteilt sind.

Der vorliegende Fall ist noch nicht abgeschlossen. Er zeigt jedoch bereits jetzt sehr deutlich, wie schnell politische Satire und wirtschaftliche Existenz kollidieren können, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ultima ratio werden.

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