Gilette und Wilkinson kreuzen die Klingen: Werbung mit „Stiftung Warentest“-Ergebnis zulässig

Wettbewerbsrecht Stiftung Warentest Werbung

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Das OLG Stuttgart hat mit einer aktuellen Entscheidung (OLG Stuttgart, 05.04.2018, Az. 2 U 99/17) festgelegt, dass Gillette mit einem guten Testergebnis der „Stiftung Warentest“ mit dem Slogan „Die besten 5 Rasierer kommen von Gilette“ werben durfte, ohne gegen geltendes Wettbewerbsrecht zu verstoßen.

Wilkinson gegen Gilette

Im entsprechenden Rechtsstreit hatte der Hersteller von Nassrasierern Wilkinson gegen den Slogan „Die besten 5 Rasierer kommen von Gilette“ geklagt. Im Jahre 2010 hatte das Magazin „Stiftung Warentest“ eine entsprechende Testreihe zu Nassrasierern durchgeführt, wobei die ersten fünf Plätze allesamt von Gilette-Produkten belegt wurden – das von Wilkinson neu eingeführte Model „Hydro 5“ kam lediglich auf Platz sechs.

Wilkinson bemängelt Testergebnis

Nach Ansicht der sechstplatzierten Konkurrenz sei der Verbraucher über die objektive Durchführung des Tests in unlauterer Weise getäuscht worden. So hätte jeder Rasierer öfter als lediglich zweimal pro Testperson benutzt werden müssen, ferner wäre eine längere Eingewöhnungsphase von Nöten gewesen. Darüber hinaus enthielten die Rasierer von Wilkinson eine dünne Teflon-Beschichtung, diese löse sich erst nach einigen Rasuren. Schließlich seien die Tests durchgeführt worden, ohne den Hersteller der Rasierer für die Testpersonen unkenntlich zu machen.

Während das Stuttgarter Landgericht der Klage stattgab (LG Stuttgart, 9.6.2017, Az. 17 O 773/11), wies das Oberlandesgericht Stuttgart die Klage in zweiter Instanz jedoch ab (OLG Stuttgart, 05.04.2018, Az. 2 U 99/17), und verwies dabei auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 1975: Demnach komme einem Testveranstalter bei der Durchführung ein weitreichender Spielraum zu, und dieser sei erst ausgereizt, wenn die Tests nicht neutral, sachkundig und mit Bemühen um Objektivität durchgeführt würden. Erfülle eine Produktbewertung diese Kriterien, dürfe das Ergebnis auch als Gegenstand von Werbung genutzt werden.

Wilkinson hielt testrelevante Informationen zurück

Auf Basis dieser Grundsätze sei die Werbung von „Gilette“ nicht unlauter im Sinne des UWG – entscheidendes Kriterium seien dabei zunächst die Bewertungen des sogenannten „Fachbeirates“, ein aus Spezialisten bestehendes Fachgremium. Darüber hinaus übersende die „Stiftung Warentest“ im Vorfeld der Produktbewertung den Herstellern eine entsprechende Agenda über den genauen Hergang der Proben.

Wilkinson habe trotz Mitgliedschaft in dem benannten Gremium die geplante Vorgehensweise des Magazins nicht bemängelt – ein Hinweis auf die fehlende Eingewöhnungsphase der Probanden sei genauso ausgeblieben, wie eine Bemängelung der lediglich zweifachen Anwendung der Nassrasierer. Auch sei die Stiftung Warentest nicht darauf hingewiesen worden, dass die Wilkinson-Produkte die erwähnte Teflon-Beschichtung aufwiesen.

Nach Ansicht des OLG Stuttgart könne die Firma Wilkinson, die demnach relevante Informationen zurückgehalten habe, die Werbung des Konkurrenten entsprechend auch nicht beanstanden – ein Unterlassungsanspruch gegen die Werbung der Konkurrenz wurde abgelehnt.

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