Wertersatz bei eBay: Wir verstehen das OLG Hamburg nicht mehr…

Als wir auf dem eBay-Rechtsportal von einer neuen Entscheidung des OLG Hamburg (5 W 92/07, Beschl. v. 19.06.2007) lasen, haben wir die dort skizzierte Argumentation des 5. Senats nicht verstanden. Also haben wir uns den Beschluss im Volltext besorgt. Und verstehen ihn noch immer nicht. Hatte nicht der 3. Senat (wahrscheinlich nur einige Zimmer entfernt) entschieden, dass bei eBay-Auktionen eine Belehrung über das Widerrufsrecht vor Vertragsschluss in Textform nicht erfolgen kann und die Widerrufsfrist bei eBay nach § 355 Abs. 2 BGB daher einen Monat beträgt?

Folgt man dieser Ansicht der Richter des 3. Senats konsequent, so muss – wie das Landgericht Berlin jüngst entschied – auch die so genannte Wertersatzklausel fallen.

Der 5. Senat des OLG Hamburg springt aber nun im Zickzack und widerspricht nach unserer Ansicht den Kollegen desselben Gerichts: Wegen der Spezialregelung in § 312 c Abs. 2 BGB, die aus unerfindlichen Gründen anscheinend nicht für die Widerrufsbelehrung gelten soll, soll es nun ausreichen, wenn die Informationen zum Wertersatz bis zur Lieferung der Ware erfolgen.

Also darf die Wertersatzklausel wieder rein? Oder nicht? Alle Klarheiten sind beseitigt. Vielleicht sollten die Senate mal miteinander reden!?

Fazit:
Vielleicht kann die werte Leserschaft helfen, den Widerspruch aufzuklären. Wir sind für jeden Beitrag dankbar. Für Anbieter auf der eBay-Plattform jedenfalls ist das Chaos perfekt. (la/zie) Zum Beschluss

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