Covid-19: Kein Entschädigungsanspruch des Gastwirts bei Betriebsschließung wegen der Pandemie

Betriebsschließung Corona Schadensersatz

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Nach dem ersten Lockdown im Frühjahr 2020 erfolgte im November zunächst der Teil-Lockdown mit der erneut hoheitlich angeordneten Schließungsverfügung der Gastronomie und Hotellerie, später dann sogar der vollständige Lockdown, wonach die Gastronomie- und Hotelbetriebe bis mindestens 7. März 2021 geschlossen bleiben müssen.

Schäden, die kaum noch zu beziffern sind. Doch kann eine Betriebsschließungsversicherung, die bereits vor der Covid-19-Pandemie abgeschlossen wurde, den persönlichen Schaden mindern, indem Restaurantbetreiber einen Anspruch gegen ihre Versicherung geltend machen können?

Vom LG Düsseldorf gibt es ein klares „Nein“ als Antwort. Zumindest dann, wenn die Versicherungsbedingungen auf das Infektionsschutzgesetz mit Stand 20.07.2000 verweisen.

SARS-CoV-2 als Versicherungsfall nicht aufgeführt

Der Restaurantinhaber hatte mit der beklagten Versicherung im November 2016 – Jahre vor den ersten Covid-19 Fällen – eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Nach den Bedingungen bestand Versicherungsschutz für 30 Tage für den Fall, dass von der zuständigen Behörde der versicherte Betrieb zur Verhinderung der Ausbreitung meldepflichtigen Krankheiten oder wegen Nachweisen von Krankheitserregern im Sinne des Infektionsschutzgesetzes mit Stand vom 20.07.2000 geschlossen wird. In den weiteren Bedingungen war der Covid-19-Erreger SARS -CoV-2 als meldepflichtiger Krankheitserreger nicht aufgeführt.

Der Kläger, der sein Restaurant ab dem 23.03.2020 aufgrund der Corona-SchutzVO geschlossen hielt, verlangte Versicherungsleistungen für 30 Tage, den vereinbarten Versicherungszeitraum, in Höhe von 24.000 Euro. Die Versicherung lehnte eine Zahlung ab.

Stand des Infektionsschutzgesetzes maßgebend

Und das zu Recht, so das Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urteil v. 9.2.2021, Az. 9 O 292/20). Nach den für diesen Fall einschlägigen Versicherungsbedingungen sei mit der Schließung des Restaurantbetriebs des Klägers kein versichertes Ereignis gegeben. Versicherungsbedingungen seien so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehe. Daher komme es zwar auch auf die Interessen des Versicherungsnehmers an, vorrangig jedoch auf den Bedingungswortlaut.

Demnach müsse bei den zu beurteilenden Bedingungen eine Bezugnahme auf das Infektionsschutzgesetz mit einem Gesetzesstand zu einem konkreten Zeitpunkt, zu welchem der hier maßgebliche Erreger – SARS-CoV-2 – im Infektionsschutzgesetz noch keine Erwähnung fand und zudem auch nicht Gegenstand anderer auf das Infektionsschutzgesetz Bezug nehmender Regelungen war, vorgenommen werden.

Die Richter waren der Auffassung, dass aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers eindeutig zum Ausdruck gebracht wurde, dass der Versicherer nur für Schließungen aufgrund von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern einstehen wollte, die nach dem damaligen Stand des Infektionsschutzgesetzes umfasst waren. Und selbst wenn man zusätzlich einen expliziten Hinweis auf die nachfolgenden Leistungsbegrenzungen verlangen würde, würde diese Pflicht an der vorliegenden Konstellation nichts ändern, so das Landgericht. Denn die zwischen dem Restaurantbetreiber und der beklagten Versicherung vereinbarten Versicherungsbedingungen nehmen nicht nur statisch auf das Infektionsschutzgesetz in der Fassung vom 20.07.2000 Bezug, sondern enthalten außerdem einen Ausschluss, der die Schäden aus den nicht namentlich im Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der Fassung vom 20 Juli 2000 genannten Krankheiten und Erregern ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausnimmt.

Der um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer könne den Ausschluss nach dem Wortlaut und dem Sinneszusammenhang nur dahin verstehen, dass der Versicherer sein Risiko eben auf die namentlich bezeichneten Erreger und Krankheiten begrenzen möchte.

Rechtslage zur Betriebsschließungsversicherung

Corona, Covid-19 oder SARS-CoV-2 sind „Neuland“ und lassen daher (meist) keinen Versicherungsschutz zu – jedenfalls dann nicht, wenn die in den Versicherungsbedingungen namentlich aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger diese Begriffe nicht umfassen.

Daher gilt: Ein Restaurantbetreiber, der zwar eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen hat, deren Versicherungsbedingungen aber auf das alte Infektionsschutzgesetz aus der Vor-Corona-Zeit verweisen, kann keine Entschädigung wegen des Corona-Lockdowns verlangen.

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