LG Frankfurt: Panoramafreiheit gilt für Luftbildaufnahmen per Drohne

Panoramafreiheit Drohnenaufnahmen

Photo by Goh Rhy Yan on Unsplash

Wann sind Bilder von der Panoramafreiheit nach § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt? Gilt diese auch für Drohnenfotos?

Da eine Drohne aus Perspektiven fotografiert, die für einen normalen Betrachter im öffentlichen Raum nicht erreichbar ist, stellt sich die Frage, ob auch hier die Panoramafreiheit greift.

Damit hat sich nun das Landgericht Frankfurt befasst.

Ein Fotograf erstellte Drohnenaufnahmen

Die Konstrukteurin der „Lahntalbrücke Limburg“ stritt sich mit einem Fotografen um angeblich rechtswidrig hergestellte Bildaufnahmen und die Veröffentlichung der Aufnahmen im Internet.

Der Fotograf hatte Luftbildfotografien, der zu diesem Zeitpunkt noch unfertigen Brücke, erstellt, ins Internet und bot diese zum Kauf an.

Nachdem die Brücke fertig gestellt war, beauftragte das Ingenieurbüro der Konstrukteurin den Fotografen, weitere Bilder für die Webseite und Info-Broschüren der nun fertiggestellten Brücke anzufertigen. Der Fotograf räumte dem Ingenieurbüro an diesen Aufnahmen vertraglich die Nutzungsrechte ein.

Später ließ die Klägerin den Beklagten wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung abmahnen. Grund dafür waren die vorherig angefertigten Luftbildaufnahmen der noch unfertigen Brücke und die Veröffentlichung auf dessen Website. Damit war das Ingenieurbüro nicht einverstanden und verklagte den Fotografen.

Anfertigungen von Luftbildaufnahmen

Man muss wissen, dass Luftaufnahmen von Werken nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, GRUR 2003, 1035, 1037) zur Aufnahme von Gebäuden nicht von der Panoramafreiheit nach § 59 Abs. 1 UrhG erfasst sind. Dadurch werden nämlich Teile des Gebäudes aufgenommen, die von Wegen, Straßen oder Plätzen – der Allgemeinheit zugänglichen Orten – nicht zu sehen seien.

Von einer Widmung des Werkes an die Allgemeinheit könne dann nicht ausgegangen werden, wenn der Blick von einem für das allgemeine Publikum unzugänglichen Ort aus fixiert werde.

Dieser Beurteilung des Bundesgerichtshofs schloss sich das Landgericht Frankfurt für den vorliegenden Fall jedoch nicht an.

Panoramafreiheit auch für Luftbildaufnahmen per Drohne 

Das Landgericht Frankfurt (LG Frankfurt, Urteil v. 25.11.2020, Az. 2-06 O 136/20) war der Auffassung, dass  die Panoramafreiheit auch Luftbildaufnahmen umfasse und  auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht gegen die Anwendung der Schutzschranke spreche. Dies ergebe sich aus der richtlinienkonformen Auslegung der Vorschrift.

Nach der Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts (InfoSoc-RL) sei entscheidend, dass sich das Werk an einem öffentlichen Ort befindet, nicht jedoch von welchem Ort das Werk erfasst werde. Die Aufzählung der Orte in § 59 Abs. 1 UrhG sei nicht abschließend zu verstehen, sondern lediglich als beispielhaft anzuerkennen.

Zudem seien durch die Richtlinienbestimmung keine Einschränkungen dahingehend ersichtlich, dass bestimmte Hilfsmittel nicht eingesetzt werden dürfen. Deutlich werde dies bei Werken, die von einem Gewässer – welche grundsätzlich allgemein zugänglich sind – aus zu sehen sind. Solche Aufnahmen können unmöglich ohne den Einsatz von Hilfsmittel, wie Schiffen, angefertigt werden.

Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb die Panoramafreiheit greift, wenn ein Werk von einem Gewässer aus wahrgenommen werden kann, nicht aber, wenn ein Werk vom Luftraum aus wahrgenommen werden kann.

Zudem sei auch die technische Entwicklung der letzten Jahre mit einzubeziehen. Würden aus einem Hubschrauber heraus entstandene Fotografien, auf denen ein Bauwerk zu sehen ist, durch eine enge Auslegung des § 59 Abs. 1 UrhG nicht von der Panoramafreiheit gedeckt sein, so komme es zu einem nicht hinzunehmenden Einfallstor für Abmahnungen.

Drohnenbesitzer können aufatmen

Explizit werden weder Gewässer, noch der Luftraum in § 59 Abs. 1 UrhG genannt. Es ist lediglich die Rede von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wonach es zulässig ist Werke, die sich dort befinden zu veröffentlichen, vervielfältigen und zu verbreiten.

Die Panoramafreiheit muss aber auch für Fotos aus der Luft gelten, denn der Luftraum ist der Allgemeinheit frei zugänglich – so jedenfalls das Landgericht Frankfurt. Mit welchen Hilfsmitteln und aus welchem Blickwinkel das Werk betrachtet und aufgenommen wird, sei durch die Richtlinie gerade nicht festgelegt und nicht maßgeblich. Bis dato war weder das Ablichten der Brücke, noch die Veröffentlichung dieser Aufnahmen gestattet – heute spricht vieles dafür, dass diese Vorgänge keine Urheberrechtsverletzung mehr darstellen.

Das Urteil des Landgericht Frankfurt entspricht der umfassenden technischen Entwicklung und Nutzung von Hilfsmitteln wie Drohnen. Es passt sich den Entwicklungen an und ist daher nicht als Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu sehen, sondern als eine Weiterentwicklung, die nahelegt, dass der BGH mittlerweile ebenso entscheiden würde.

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