LG München I: Zum Schadensersatz bei Nichtnennung des Urhebers innerhalb CC-Lizenzen – Mouseover reicht zur Namensnennung nicht aus

Seit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln, Urteil vom 31.10.2014, Az. 6 U 60/14, wir berichteten) werden Verwender von Creative Commons-Lizenzen immer wieder mit der Auffassung konfrontiert, dass bei der widerrechtlichen Nutzung der Lichtbilder ohne Urhebernennung, die unter den Bedingungen verschiedener CC-Lizenzen angeboten werden, kein Lizenzschadensersatz geschuldet sei. Denn: Die Nutzung sei ja ohnehin gratis.

Die Entscheidung des OLG hat leider über den konkreten Fall hinaus unnötig Verwirrung gestiftet, die die Instanzgerichte, so zum Beispiel das LG München I, nun gerade rücken müssen.

Das OLG Köln bejahte den Verstoß gegen das Urheberrecht 

Im Verfahren vor dem OLG Köln hatte das Deutschlandradio eine Fotografie genutzt, die unter den Bedingungen der besonderen CC-Lizenz zur nicht kommerziellen Nutzung (Creative Commons Attribution-NonCommercial 2.0 Unported) zur Verfügung gestellt wurde. Die Lizenz sieht zum einen vor, dass der Urheber des Bildes genannt wird und zum anderen, wie der Name der Lizenz verrät, dass die Nutzung des Lichtbildes nicht kommerziell erfolgt.

Die Parteien stritten nun darüber, ob die Nutzung kommerziell erfolgt war. Das OLG Köln stellte fest, dass aus den Bedingungen der Lizenz nicht eindeutig hervorgehe, unter welchen Voraussetzungen eine kommerzielle Nutzung stattfinde und entschied daher, dass dahingehende Zweifel zulasten des Klägers gingen. Somit unterblieb die Feststellung, dass der dortige Beklagte das Lichtbild kommerziell genutzt hatte und deswegen gegen die CC-Lizenz verstoßen hatte. Auch die Nennung des Urhebers war erfolgt. Zwar hatte der Nutzer den Namen des Urhebers innerhalb des Bildes dadurch entfernt, dass er den unteren Bildrand abschnitt, jedoch fügte er unterhalb des Bildes den Namen des Urhebers hinzu.

Das Gericht sah im Abtrennen des unteren Bildrandes jedoch einen Verstoß gegen die Bedingung der Lizenz, wonach das Lichtbild nicht bearbeitet und insbesondere ein bestehender Urhebervermerk nicht entfernt werden dürfe. Der Unterlassungsanspruch des dortigen Klägers wurde somit aufgrund dieses Verstoßes gegen die CC-Lizenz bejaht.

Ein Schadensersatz kam im konkreten Fall nicht in Betracht

Einen Lizenzschadensersatzanspruch sah der Senat jedoch trotz Urheberrechtsverletzung nicht. Die Voraussetzungen der Lizenzanalogie, wonach zu fragen sei, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen in Kenntnis der tatsächlichen Entwicklung während des Verletzungszeitraums vereinbart hätten, führten im vorliegenden Fall dazu, dass ein Schaden des Urhebers nicht feststellbar sei.

Dies aber nur deshalb, da die Nutzung sowohl in Bezug auf die Nutzungsart (nicht kommerziell) als auch in Bezug auf die Urhebernennung den Vorgaben der Lizenz entsprach. Die Abweichung von den Lizenzbedingungen führte im konkreten Fall somit zu einer rechtswidrigen Nutzung, jedoch nicht zu einem Schaden des Urhebers.

Reto Mantz hält die Entscheidung des OLG Köln in diesem Punkt sogar für falsch, da nicht einzusehen sei, warum bei verletzter Lizenz kein Lizenzschaden zu leisten sein soll (ebenso Weller, jurisPR-ITR 2/2015, Anm. 2; auch Schäfer hält in seiner Anmerkung in MMR 2015, 470 die Prämisse einer Schadensersatzpflicht für richtig). Wir meinen, dass sich der Senat des OLG in Bezug auf die Frage des Lizenzschadensersatzes im konkreten Fall lediglich missverständlich ausgedrückt hat und keinen Präzedenzfall für Verstöße gegen CC-Lizenzen schaffen wollte.

LG München I: Lizenzschadensersatz bei Nichtnennung des Urhebers

Wie Reto Mantz berichtet, hat das LG München I entschieden, dass im Fall der Nichtnennung des Urhebers bei Verwendung der Creative Commons-Lizenz „Namensnennung 3.0. nicht portiert“ Schadensersatz zu zahlen ist (LG München I, Urteil vom 17.12.2014, Az. 37 O 8778/14).

Die Tatsache, dass das Lichtbild unter Einhaltung von Lizenzbedingungen auch kostenlos genutzt werden könne, führe nicht dazu, dass dem Lichtbild kein Wert beizumessen sei. Der Urheber habe ein Interesse daran, dass die Lizenzbedingungen eingehalten werden und sein Name sowie die Lizenz genannt werde. Wenn diese Voraussetzungen nicht eingehalten werden, sei davon auszugehen, dass ein vernünftiger Lizenzgeber bei vertraglicher Einräumung des Nutzungsrechts eine Lizenzzahlung gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer eine solche gewährt hätte.

Im Verfahren vor dem LG München wurde letztendlich ein 50%-iger Aufschlag gewährt, weil die Urhebernennung zwar nicht ausreichend, aber immerhin erfolgt war.

„Mouseover“ reicht zur Namensnennung nicht aus

Kurz vor dieser Entscheidung der 37. Kammer des Landgerichts München I hatte auch die 21. Kammer des Gerichts in der Berufungsinstanz entschieden, dass bei einem Verstoß gegen die Bedingung der CC-Lizenz zur Namensnennung Lizenzschadensersatz zu zahlen sei (LG München I, Urteil vom 10.12.2014, Az. 21 S 2269/14).

Das LG München I stellt zusätzlich fest, dass die „Mouseoverfunktion“ nicht ausreicht, um die Bedingungen der Namensnennung der CC-Lizenz zu erfüllen.

Dies ergebe sich bereits aus dem Sinn und Zweck der Lizenzbedingungen einerseits und der Funktionsweise der „Mouseover“-Benennung andererseits. Denn bei der „Mouseoverfunktion“ erscheint der Name des Urhebers genauso wie der Hinweis auf die Lizenz lediglich dann, wenn man mit der Maus eine kurze Zeit auf dem Bild verweile. Zudem seien der Urheber und die Lizenz nicht ersichtlich, sofern ein Endgerät ohne Maus bzw. entsprechende Funktion verwendet werde.

Aufgrund dieser Gestaltung erschienen der Name des Urhebers und die Lizenz bzw. deren Verlinkung nicht beim bloßen Betrachten des Bilds. Damit sei durch die gewählte „Mouseoverfunktion“ nicht sichergestellt, dass jeder Nutzer den Namen des Urhebers und die verwendete Lizenz zur Kenntnis nehme. Die Vorgaben, unter denen eine Lizenz überhaupt erst eingeräumt werde, würden somit bei einem Teil der zu erwartenden Aufrufe im Internet nicht eingehalten.

Soweit aus der Lizenz hervorgehe, dass die erforderlichen Angaben „in jeder angemessenen Form gemacht” werden könnten, so könne hiermit nur gemeint sein, dass die konkrete Art der Nennung des Urhebers und der Lizenz lediglich angemessen sein müsse, nicht jedoch dass dieser Hinweis auf den Urheber und die Lizenz teilweise gar nicht „zum Tragen” komme. Der Verwender des Lichtbilds könne z.B. den genauen Ort der Urheberbenennung (auf, neben oder unter dem Lichtbild etc.) wählen, nicht jedoch wie vorliegend eine Art der Benennung, die dazu führe, dass der Name des Urhebers und die Lizenz vom Betrachter des streitgegenständlichen Lichtbilds nicht wahrgenommen werde bzw. im Einzelfall sogar nicht wahrgenommen werden könne.

Fazit

Der Entscheidung des OLG Köln aus dem Oktober 2014 lässt sich nicht entnehmen, dass generell kein Lizenzschadensersatz zu zahlen wäre, wenn ein Lichtbild unter den Bedingungen der Creative Commons lizenziert und gegen diese Bedingung verstoßen wird. In dem von dem Gericht zu entscheidenden Einzelfall hatte der Beklagte die wesentlichen Bedingungen der Lizenz eingehalten, so dass es durch die tatsächliche Benutzungshandlung zu einer lediglich marginalen Abweichung der vorgegebenen Lizenz kam.

Das LG München I hat zudem zeitlich später im Dezember 2014 klargestellt, dass Lizenzschadensersatz auch dann zu zahlen ist, wenn ein Lichtbild ansonsten kostenlos unter den Bedingungen der Creative Commons lizenziert wird. Es geht davon aus, dass der Urheber mit einem potentiellen Lizenznehmer eine kostenpflichtige Vergütung vereinbart hätte, wenn beide Parteien gewusst hätten, dass nicht alle Bedingungen der kostenlosen Lizenz – wie zum Beispiel die Urhebernennung – nicht eingehalten werden sollten. Ein „Mouseover“ reicht für eine ordentliche Urhebernenung zudem nicht aus. (jr)

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