Meisterschaaaaaaaale und das Markenrecht

Die Deutsche Fußball Liga (DFL) ist sehr um die Verteidigung ihrer Rechte bemüht.

Die im Volksmund liebevoll „Salatschüssel“ genannte Meisterschale, die jedes Jahr im Mai der erfolgreichsten Bundesligamannschaft zusteht, wurde daher beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zunächst im Jahre 2006 als Wort- Bildmarke und damit als zweidimensionale Abbildung in zahlreichen Waren- und Dienstleistungsklassen geschützt.

Die Meisterschale und das Markenrecht

Und weil man bei der DFL fleißig ist, hat man diesen Schutz noch weiter ausgebaut, indem man im Jahre 2007 eine weitere Wort- Bildmarke mit der gleichen Abbildung der „Salatschüssel“ in weiteren Klassen anmeldete, welche bis dahin nicht berücksichtigt waren. Insgesamt war die Abbildung der Meisterschale nunmehr in 34 verschieden Waren- und Dienstleistungsgruppen geschützt. Dass eine Meisterschaft genau nach 34 Spieltagen mit der Übergabe dieser Meisterschale zu Ende geht, wird dabei wohl nur ein Zufall gewesen sein.

Wichtig ist auf dem Platz!

Soweit so gut. Eine alte Fußballweisheit besagt aber: „Wichtig ist auf dem Platz.“ Der formelle Schutz war gut, in einem konkreten Streitfall unterlag die DFL aktuell aber in einem Markenrechtsstreit trotz der umfangreichen Schutzmaßnahmen vor dem BGH. Die Hanse Merkur 24 Lebensversicherung AG sollte mit einer Klage die Werbung mit einer „Riester Meister“-Schale hinsichtlich der Online-Förderrente des Hamburger Unternehmens untersagt werden.

Die „Riester Meister“-Schale war der Meisterschale nachempfunden worden:

 

 

Die Werbung des Versicherers mit Mario Gomez und der „Riester Meister“-Schale war also der Auslöser dieses Markenrechtsstreits. In erster Instanz, quasi als Herbstmeister, obsiegte die DFL und eine Markenrechtsverletzung wurde vom Landgericht München I festgestellt. Wie oben bereits erwähnt, hat eine Saison aber 34 und nicht nur 17 Spieltage.

DFL unterliegt gegen die Hanse Merkur 24 Lebensversicherung AG

Das Oberlandesgericht München (OLG München, Urteil v. 19.11.2009, Az. 29 U 2835/09) kippte die Entscheidung des Landgerichts München I und stellte fest, dass im Ergebnis keine Verwechslungsgefahr vorliegt und damit keine markenrechtlichen Ansprüche unter anderem auf Unterlassung der DFL gegeben sind. Bei einer solchen Prüfung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr sind immer sowohl die Ähnlichkeit des verwendeten Zeichens („Riester Meister“-Schale) mit der Marke (Meisterschale als eingetragene Wort- Bildmarke) und die Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen in einer Wechselwirkung zu berücksichtigen.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder der Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen ausgeht.

Da der I. Zivilsenat des BGH nunmehr die Beschwerde der DFL gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hat (BGH, Beschluss v. 28.10.2010, Az. I ZR 201/09), steht in dieser „Markenrechtsmeisterschaft“ der Meister nach 34 Spieltagen fest – es ist der Hamburger Versicherer. Der fußballversierte Leser weiß genau, dass eine Herbstmeisterschaft noch lange nicht die Meisterschaft bedeutet. Das ist bitter für die DFL, die im Vorfeld so fleißig in ihre Rechte oder  – übertragen – in ihren Kader investiert hat und sich nach der „Herbstmeisterschaft“ in der ersten Instanz am Ende dann doch geschlagen geben musste.

Herrlich, dieser Fußball. Ob die DFL nach dieser Niederlage zumindest noch als Meister der Herzen durchgeht, ist nicht überliefert und kann zumindest bezweifelt werden. Sicher ist, dass der Versicherer weiter mit seiner Schale werben darf und dass bei der Übergabe der echten Meisterschale im Mai nächsten Jahres kein Mensch an diesen Streit denken wird.

In diesem Sinne: „Wichtig ist auf dem Platz.“

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