
Für Betroffene ist das eine gute Nachricht: Bei KI-Antworten kann sich Google nicht auf die Rolle des neutralen Vermittlers zurückziehen.
Am 28. August 2026 macht ein ärztlicher Kollege einen Professor für Neuroradiologie auf etwas aufmerksam, das dieser kaum glauben kann: Wer seinen Namen zusammen mit dem Wort „Freistellung“ in die Google-Suche eingibt, erhält im „KI-Modus“ eine ausführliche Antwort.
Der Arzt war Ende Juni 2026 tatsächlich aus seiner Klinik ausgeschieden. Die KI liefert dafür eine Begründung gleich mit: Er habe auf einer Dienstreise seine Sekretärin bedrängt, sei freigestellt und gekündigt worden, vom Landgericht Aachen wegen sexueller Nötigung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden und habe im Arbeitsgerichtsprozess eine sechsstellige Abfindung erhalten.
Nichts davon betrifft ihn. Die Vorgänge betrafen einen anderen ehemaligen Universitätsprofessor.
Der Arzt forderte Google noch am selben Tag zur Löschung auf. Google teilte am 15. September 2026 mit, man werde keine Maßnahmen einleiten. Eine Abmahnung vom selben Tag blieb ebenfalls ohne Erfolg. Das Landgericht Aachen hat Google Ireland Limited daraufhin mit Beschluss vom 24. September 2026 (Az. 8 O 268/26) im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, diese Behauptungen weiter zu verbreiten.
- LG Aachen: Google haftet als Störerin für Falschbehauptungen, die der eigene KI-Modus über eine Person erzeugt.
- LG München I: KI-Übersichten sind eigene Inhalte des Suchmaschinenbetreibers, die Haftungsprivilegien des Digital Services Act helfen nicht (Urteil vom 28. Mai 2026, Az. 26 O 869/26).
- Für Betroffene: Wer falsche KI-Antworten über sich findet, sollte sie sichern, Google konkret informieren und schnell entscheiden, ob gerichtliche Schritte nötig sind.
Was hat das Landgericht Aachen entschieden?
Das Landgericht Aachen hat Google untersagt, sich „in der Rubrik ‚KI Modus‘ der Google-Suche“ in Bezug auf den Arzt so zu äußern, wie es in drei konkret wiedergegebenen KI-Antworten geschehen war. Für jeden Verstoß droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €. Die 8. Zivilkammer entschied wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und ohne vorherige Anhörung von Google. Den Verfahrenswert setzte die Kammer auf 20.000 € fest.
Den Unterlassungsanspruch stützte die Kammer auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die KI-Antworten seien Tatsachenbehauptungen, weil strafrechtliche Vorwürfe, eine Freistellung und arbeitsrechtliche Folgen dem Beweis zugänglich sind. Ihre Unwahrheit hatte der Arzt per eidesstattlicher Versicherung glaubhaft gemacht. Der Kammer war überdies aus eigener Kenntnis bekannt, dass das Strafverfahren, das die KI ihm zuschrieb, gegen eine andere Person geführt worden war.
Google ist nach dem Beschluss Störerin. Für die Abgrenzung greift die Kammer auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Suchmaschinen zurück: Entscheidend sei, ob Suchergebnisse lediglich durch Verlinkung auffindbar gemacht werden oder ob sich der Betreiber die Inhalte zu eigen macht (BGH, Urteil vom 27. Februar 2018, Az. VI ZR 489/16). Google stelle die KI-generierte Suche bereit und sei deshalb für die dort erzeugten Antworten verantwortlich. Dazu zitiert die Kammer das Landgericht München I, wonach die KI „eigenständige, neue und inhaltliche Äußerungen“ trifft, deren Inhalt Google prüfen kann, „zumindest durch einen Abgleich der zugrunde gelegten Internetseiten Dritter mit den darauf fußenden eigenen Äußerungen“.
Für die Praxis besonders wichtig ist der folgende Satz des Beschlusses: „Hätte sie ihre eigene KI mit den Einwendungen des Antragstellers konfrontiert, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass die Äußerungen falsch sind.“ Google kannte die Umstände, weil der Arzt den Sachverhalt in seiner Löschaufforderung umfassend dargestellt hatte.
Die Dringlichkeit begründete die Kammer damit, dass die Falschinformationen öffentlich sichtbar und einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich waren und geeignet sind, den Arzt in seiner beruflichen Ehre und seinem sozialen Geltungsanspruch erheblich zu schädigen. Da Google jede Abhilfe aktiv abgelehnt hatte, sei nicht erkennbar, warum der Arzt die weitere Verbreitung bis zu einem Hauptsacheverfahren dulden müsse.
Warum gilt eine KI-Antwort als eigene Äußerung von Google?
Eine KI-Antwort ist keine Trefferliste, sondern ein neu formulierter Text, für den Google die Verantwortung übernimmt. Das Landgericht München I hat diesen Gedanken im Urteil vom 28. Mai 2026 (Az. 26 O 869/26) entwickelt. Zwei Verlagsunternehmen hatten sich gegen eine „Übersicht mit KI“ gewehrt, die sie bei bestimmten Suchanfragen mit Betrugsmaschen und Abo-Fallen in Verbindung brachte.
Die Kammer prüfte, ob Google sich die Inhalte zu eigen macht, ob also nach außen erkennbar eine inhaltliche Verantwortung übernommen wird. Das bejahte sie aus mehreren Gründen:
- Die Übersicht fasst die Suchergebnisse in eigenen Worten zusammen, gliedert sie selbst und gibt sogar Handlungsempfehlungen.
- Einzelne Aussagen fanden sich in keiner der verlinkten Quellen, etwa eine angebliche Verbindung der Verlage zu einem anderen Unternehmen.
- Google hat die KI eingeführt und allein Einfluss auf Angebot und Algorithmen. Deshalb muss sich Google die Ergebnisse zurechnen lassen.
Der Aachener Fall zeigt besonders deutlich, warum diese Einordnung richtig ist. Die KI hat dort nicht etwa eine falsche Pressemeldung zusammengefasst. Sie hat das tatsächliche Ausscheiden eines Arztes mit der Geschichte eines anderen Professors verknüpft und daraus eine neue Erzählung gebaut. Eine solche Aussage hat niemand außer der KI selbst getroffen.
Hilft Google der Hinweis, dass KI-Antworten Fehler enthalten können?
Nein, jedenfalls nicht nach Auffassung des Landgerichts München I. Die bloße Möglichkeit, die verlinkten Quellen nachzuprüfen, entlastet Google nicht. Die Übersicht sei aus sich heraus verständlich, sodass für den Nutzer „regelmäßig keine Veranlassung besteht, die angezeigte Antwort auf die Suchanfrage zusätzlich zu prüfen“.
Für das Äußerungsrecht ist das konsequent. Maßgeblich ist, wie ein unvoreingenommener Durchschnittsleser eine Aussage versteht. Wer eine glatt formulierte Antwort erhält, liest sie als Auskunft. Ein allgemeiner Fehlerhinweis ändert daran wenig.
Greifen die Haftungsprivilegien des Digital Services Act?
Nein. Die Haftungsprivilegien der Art. 4 bis 6 DSA schützen Anbieter, die fremde Informationen übermitteln oder speichern. Bei einer KI-Antwort geht es aber um eine Information, die der Anbieter selbst erzeugt. Das Landgericht München I hat deshalb entschieden, dass sich Google „weder auf eine Haftungsprivilegierung nach Art. 6 Abs. 1 DSA berufen“ kann noch auf die Privilegierung als Suchmaschine. Unabhängig davon lässt Art. 6 Abs. 4 DSA gerichtliche Anordnungen zur Abstellung oder Verhinderung von Rechtsverletzungen ausdrücklich unberührt.
Auch die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Suchmaschinen hat die Münchner Kammer nicht übertragen. Danach muss ein Suchmaschinenbetreiber erst reagieren, wenn er auf eine offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung hingewiesen wird. Dieser Maßstab passt für Links auf fremde Seiten. Für eigene KI-Äußerungen passt er nicht, weil der Betroffene sonst schutzlos bliebe: Einen Dritten, gegen den er vorgehen könnte, gibt es nicht.
Erwogen hat das Gericht, eine Prüfpflicht erst ab einem Hinweis des Betroffenen anzunehmen. Im Münchner Fall lag ein solcher Hinweis vor, im Aachener Fall ebenfalls. Für die Praxis folgt daraus eine klare Empfehlung: Google sollte vor einem gerichtlichen Antrag konkret informiert werden.
Welche Rolle spielt die Beweislast?
Eine erhebliche. Wer ehrenrührige Tatsachen über einen anderen verbreitet, muss im Äußerungsrecht nach dem Rechtsgedanken des § 186 StGB grundsätzlich deren Wahrheit darlegen und beweisen. Das Landgericht München I hat diese Last für mehrere Aussagen der KI-Übersicht Google auferlegt. Google konnte sie nicht erfüllen.
Die Münchner Entscheidung zeigt allerdings auch die Grenzen. Für eine behauptete Zusammenarbeit mit einem Inkassounternehmen sah die Kammer keine Beweislastumkehr, weil die Aussage nicht ansehensmindernd genug war. Die Verlage konnten die Unwahrheit nicht glaubhaft machen und unterlagen insoweit. Ebenfalls erfolglos blieb ein Antrag gegen eine Aussage, die in der Übersicht gar nicht stand, sondern nur eine mögliche Schlussfolgerung der Leser gewesen wäre. Wer gegen eine KI-Antwort vorgeht, muss also genau das angreifen, was dort tatsächlich steht.
Wie gefestigt ist diese Rechtsprechung?
Noch nicht gefestigt, aber die Richtung ist klar. Bislang liegen erstinstanzliche Entscheidungen vor, eine obergerichtliche Klärung fehlt:
- LG Frankfurt a. M., Urteil vom 10. September 2025 (Az. 2-06 O 271/25): Das Gericht hat die Voraussetzungen einer Haftung für KI-Übersichten grundsätzlich bejaht, den Anspruch aber im konkreten Fall verneint, weil es die angegriffene Aussage im Gesamtzusammenhang nicht für unwahr hielt.
- LG München I, Urteil vom 28. Mai 2026 (Az. 26 O 869/26): Google wurde im Verfügungsverfahren weitgehend zur Unterlassung verurteilt. Nach dem Hinweis auf gesetze-bayern.de haben die Parteien den Rechtsstreit im Berufungsverfahren durch Vergleich beendet, das Urteil ist damit gegenstandslos.
- LG Aachen, Beschluss vom 24. September 2026 (Az. 8 O 268/26): Die einstweilige Verfügung erging ohne mündliche Verhandlung. Google kann dagegen Widerspruch einlegen. Ob das geschehen ist, ist bislang nicht bekannt. Die Kammer beruft sich ausdrücklich auf das Münchner Urteil.
Drei Landgerichte, drei Kammern, eine gemeinsame Linie bei der Grundfrage: KI-Antworten sind keine haftungsfreie Zone.
Aus der LHR-Praxis
Im Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt a. M. hat LHR die Antragstellerseite vertreten. Die Kammer hat die Haftung des Suchmaschinenbetreibers für KI-Übersichten dogmatisch weit geöffnet, den Unterlassungsanspruch im Einzelfall aber an der Auslegung einer medizinischen Aussage scheitern lassen. Warum wir diese Auslegung für falsch halten und was daraus für künftige Anträge folgt, lesen Sie in unserem Beitrag LG Frankfurt: Google haftet für Falschbehauptungen in KI-Übersicht.
Was bedeutet das für Betroffene und Unternehmen?
Betroffene haben gute Chancen, falsche KI-Antworten über sich gerichtlich untersagen zu lassen, wenn sie schnell und sorgfältig vorgehen. Das gilt für Privatpersonen und Freiberufler ebenso wie für Unternehmen, die sich auf ihr Unternehmenspersönlichkeitsrecht berufen können. Aus den bisherigen Entscheidungen ergeben sich folgende Schritte:
- Beweise sichern: KI-Antworten verändern sich von Abfrage zu Abfrage. Sichern Sie die Antwort sofort mit Screenshots und am besten einer Bildschirmaufnahme, jeweils mit Suchbegriff, Datum und Uhrzeit. Wiederholen Sie die Abfrage mehrfach und notieren Sie, wer Sie auf die Antwort aufmerksam gemacht hat.
- Quellen prüfen: Klären Sie, ob die verlinkten Quellen die Aussage enthalten. Steht sie dort nicht, spricht viel für eine eigene Äußerung der KI. Ist bereits die Quelle falsch, sollten Sie zusätzlich gegen den Urheber vorgehen.
- Google konkret informieren: Melden Sie die Antwort über die vorgesehenen Wege und erklären Sie präzise, welche Aussage falsch ist und warum. Dieser Hinweis begründet die Kenntnis, auf die das Landgericht Aachen abgestellt hat.
- Glaubhaftmachung vorbereiten: Im Eilverfahren genügt Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO, in der Regel durch eidesstattliche Versicherung. Je ehrenrühriger die Behauptung, desto eher trifft Google die Darlegungslast für ihre Wahrheit.
- Dringlichkeit wahren: Viele Gerichte sehen die Eilbedürftigkeit nur gewahrt, wenn der Antrag innerhalb von etwa einem Monat ab Kenntnis gestellt wird.
- Antrag genau fassen: Greifen Sie die konkreten Aussagen im Wortlaut an. Das Landgericht Aachen hat die drei KI-Antworten vollständig in den Tenor übernommen und das Verbot auf die konkrete Verletzungsform bezogen. Was nur zwischen den Zeilen steht, lässt sich kaum verbieten.
- Gerichtsstand nutzen: Gegen Google Ireland Limited können Betroffene regelmäßig an ihrem Wohnsitz vorgehen. Das Landgericht Aachen hat seine internationale Zuständigkeit auf Art. 7 Nr. 2 EuGVVO gestützt, weil der Arzt in Aachen wohnt.
- Vollziehung nicht vergessen: Eine einstweilige Verfügung muss innerhalb eines Monats vollzogen werden (§ 929 Abs. 2 ZPO). Bei Google Ireland Limited bedeutet das eine Zustellung in Irland, die rechtzeitig angestoßen werden muss.
Für natürliche Personen kommen neben dem Persönlichkeitsrecht auch datenschutzrechtliche Ansprüche in Betracht, etwa auf Löschung nach Art. 17 DSGVO.
Unternehmen sollten das Thema in ihr Reputationsmonitoring aufnehmen. Kunden, Bewerber und Geschäftspartner lesen zunehmend zuerst die KI-Antwort und erst danach, wenn überhaupt, die Treffer darunter. Eine falsche Zusammenfassung kann deshalb mehr Schaden anrichten als eine einzelne negative Bewertung.
Häufige Fragen zu Falschbehauptungen in KI-Antworten
Haftet Google für falsche Aussagen seiner KI?+
Schützt der Hinweis „KI-Antworten können Fehler enthalten“ Google vor einer Haftung?+
Muss ich Google informieren, bevor ich zu Gericht gehe?+
Wie schnell muss ich handeln?+
Können sich auch Unternehmen gegen falsche KI-Antworten wehren?+
Gilt das auch für andere KI-Dienste wie Chatbots?+
Verbreitet eine KI Falsches über Sie oder Ihr Unternehmen?
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Weiterführende Informationen
- LG Frankfurt: Google haftet für Falschbehauptungen in KI-Übersicht
- LHR-Praxisfall: „Gibt es diese Person überhaupt?“ – KI-Vorwürfe, Persönlichkeitsrecht und Rufschäden im Netz
- Wenn alte Presseberichte wieder aufgewärmt werden – Abschreiben ist keine Recherche
- Fake-DMCA-Meldungen als SEO-Waffe: So wehren Sie sich gegen die Deindexierung bei Google
- LHR-Praxisfall: Keine Marktbeobachtungspflicht – wenn Tracking-Daten die Dringlichkeit der einstweiligen Verfügung kippen sollen
