Impressumspflicht auch bei im Aufbau befindlichen Internetseiten

noch nicht geöffnet

noch nicht geöffnet

Das Landgericht Aschaffenburg hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren am 03.04.2012 (Az. 2 HK O 14/12) entschieden, dass ein Anbieter eines geschäftsmäßigen Auftritts im Internet zwingend ein Impressum im Sinne der § 5 TMG und § 55 RStV bereit halten müsse, auch wenn sich die Seite erst „im Aufbau“ befindet.

Im zu entscheidenden Fall war die Internetseite mit dem Zusatz versehen: „Hier entsteht in Kürze unsere Internetpräsenz“. Das Gericht entschied, dass es sich bei dieser Seite nicht um eine reine „Baustellenseite“ handele, da bereits das Logo der Antragsgegnerin abgebildet war und zudem das Produkt der Antragsgegnerin – ein Anzeigenmagazin – bereits als Printmedium abrufbar war. Es wurden laut Gericht auch ausdrücklich Anzeigenkunden angesprochen, da der Vertriebsbeauftragte mit Kontaktdaten angegeben sei. Entscheidend sei, so das Gericht, dass der Internetauftritt zum vorliegenden Zeitpunkt bereits den Zweck hatte, wirtschaftliche Interessen zu verfolgen.

Das Gericht hat jedoch ausdrücklich offen gelassen, ob auf einer reinen Baustellenseite auch ein Impressum angegeben sein muss.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass der allererste Schritt bei der Konzipierung einer neuen Internetpräsenz immer das Einbinden eines Impressums sein muss. (nh)

(Bild: © in-foto-backgrounds – Fotolia.com)

Die mobile Version verlassen