Christo erwirkt beim LG Berlin ein Verbot der Verbeitung von Fotos, die seine Verhüllungswerke zeigen (mit Volltext)

Der Künstler Christo hat vor dem Landgericht Berlin (LG Berlin, Urteil vom 27.9.2011, Az. 16 O 484/10) ein Teilurteil erwirkt, durch das einer Fotoagentur untersagt worden ist, Fotos von Kunstwerken zu verbreiten, die er und seine verstorbene Frau Jeanne-Claude realisiert haben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, Christo stehe ein entsprechender urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Ein Recht der Fotoagentur zur Berichterstattung über die Kunstaktionen bestehe ergebe sich weder aus dem Urheberrecht noch aus dem Grundrecht der Pressefreiheit.

Die 16. Zivilkammer kündigte an, über einen zugleich erhobenen Schadensersatzanspruch erst nach Bezifferung des entsprechenden Klageantrages zu entscheiden.

Quelle:
Pressestelle der Berliner Zivilgerichte
Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin

Interessant an diesem Fall ist, dass vorliegend nicht Rechte an den Lichtbildern selbst geltend gemacht wurden. Die Fotografien wurden von Dritten gemacht.

Die Fotos im Internet stellten aber eine Vervielfältigung bzw. die öffentliche Zugänglichmachung der verhüllten Bauten von Christo und seiner Frau dar. Dass die Verhüllungskunstwerke urherrechtlichen Schutz genießen und isnbesondere auch von der Panoramafreiheit nicht erfasst werden, hatte im Jahr 2002 bereits der BGH entschieden (BGH, Urteil vom 24.1.2002, Az. I ZR 102/99 – Verhüllter Reichstag) (la)

(Bild: © lekcets – Fotolia.com)

Der Künstler Christo hat vor dem Landgericht Berlin (LG Berlin, Urteil vom 27.9.2011, Az. 16 O 484/10) ein Teilurteil erwirkt, durch das einer Fotoagentur untersagt worden ist, Fotos von Kunstwerken zu verbreiten, die er und seine verstorbene Frau Jeanne-Claude realisiert haben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, Christo stehe ein entsprechender urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Ein Recht der Fotoagentur zur Berichterstattung über die Kunstaktionen bestehe ergebe sich weder aus dem Urheberrecht noch aus dem Grundrecht der Pressefreiheit.

Die 16. Zivilkammer kündigte an, über einen zugleich erhobenen Schadensersatzanspruch erst nach Bezifferung des entsprechenden Klageantrages zu entscheiden.

Quelle:
Pressestelle der Berliner Zivilgerichte
Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin

Interessant an diesem Fall ist, dass vorliegend nicht Rechte an den Lichtbildern selbst geltend gemacht wurden. Die Fotografien wurden von Dritten gemacht.

Die Fotos im Internet stellten aber eine Vervielfältigung bzw. die öffentliche Zugänglichmachung der verhüllten Bauten von Christo und seiner Frau dar. Dass die Verhüllungskunstwerke urherrechtlichen Schutz genießen und isnbesondere auch von der Panoramafreiheit nicht erfasst werden, hatte im Jahr 2002 bereits der BGH entschieden (BGH, Urteil vom 24.1.2002, Az. I ZR 102/99 – Verhüllter Reichstag) (la)

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