Admin-C haftet – nicht immer und wahrscheinlich auch nicht immer öfter

In der Pressemitteilung des BGH heißt es „Bundesgerichtshof zur Haftung des Admin-C“.

Die Berichte in der Bloggerwelt mit Überschriften wie „Haftung des Admin-C bejaht“ lassen auf eine sensationelle Entscheidung hoffen. Die Überschrift „Haftung des Admin-C möglich“ kommt der Realität schon näher. Realistisch wäre wohl die Einschätzung „Haftung des Admin-C in seltenen Fällen“.

In dem entschiedenen Fall geht es um eine Grundkonstellation, die vielen Lesern bekannt sein wird: Ist der Anmelder einer Domain nicht in Deutschland ansässig, so muss er einen in Deutschland ansässigen administrativen Ansprechpartner benennen.

Wer – aus welchem Grund auch immer – Ansprüche gegen den im Ausland ansässigen Anmelder hat, steht regelmäßig vor unüberwindbaren Durchsetzungsproblemen. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Admin-C stellt für den Anspruchsinhaber also eine willkommene Lösung dar.

Leider konnte der BGH diesen Weg nicht ebnen. Er hatte nämlich über einen Fall zu entscheiden, der nur den Domainnamen selbst betraf. Für Namensrechtverletzungen durch den Domainnamen soll der Admin-C jedoch auch nicht in jedem Fall haften. Eine Haftung wird nur dann angenommen, wenn dem Admin-C zusätzlich zu seiner Aufgabe gegenüber der Denic besondere Prüfungspflichten hinsichtlich des Domainsnamens obliegen. Der BGH führt für den konkreten Fall aus, dass die Prüfungspflichten dann vorliegen, wenn sich der Admin-C

„gegenüber der in Großbritannien ansässigen Inhaberin des Domainnamens generell bereit erklärt (habe), für alle von ihr registrierten Domainnamen als Admin-C zur Verfügung zu stehen. Ferner hatte die Klägerin vorgetragen, dass die britische Gesellschaft in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registrieren lässt, so dass auf der Ebene des Anmelders und Inhabers des Domainnamens keinerlei Prüfung stattfindet, ob die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzen könnten. Bei dieser Verfahrensweise besteht im Hinblick darauf, dass auch bei der DENIC eine solche Prüfung nicht stattfindet, eine erhöhte Gefahr, dass für den Domaininhaber rechtsverletzende Domainnamen registriert werden. Unter diesen Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof eine Pflicht des Admin-C bejaht, von sich aus zu überprüfen, ob die automatisiert registrierten Domainnamen Rechte Dritter verletzen. „

Diese Entscheidung wird leider in vielen Fällen nicht weiterhelfen. Sie sollte aber Mut machen, auch weitere Fälle zur Haftung des Admin-C gerichtlich entscheiden zu lassen. (ro)

(Bild: © Manuel Schäfer – Fotolia.com)

In der Pressemitteilung des BGH heißt es „Bundesgerichtshof zur Haftung des Admin-C“.

Die Berichte in der Bloggerwelt mit Überschriften wie „Haftung des Admin-C bejaht“ lassen auf eine sensationelle Entscheidung hoffen. Die Überschrift „Haftung des Admin-C möglich“ kommt der Realität schon näher. Realistisch wäre wohl die Einschätzung „Haftung des Admin-C in seltenen Fällen“.

In dem entschiedenen Fall geht es um eine Grundkonstellation, die vielen Lesern bekannt sein wird: Ist der Anmelder einer Domain nicht in Deutschland ansässig, so muss er einen in Deutschland ansässigen administrativen Ansprechpartner benennen.

Wer – aus welchem Grund auch immer – Ansprüche gegen den im Ausland ansässigen Anmelder hat, steht regelmäßig vor unüberwindbaren Durchsetzungsproblemen. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Admin-C stellt für den Anspruchsinhaber also eine willkommene Lösung dar.

Leider konnte der BGH diesen Weg nicht ebnen. Er hatte nämlich über einen Fall zu entscheiden, der nur den Domainnamen selbst betraf. Für Namensrechtverletzungen durch den Domainnamen soll der Admin-C jedoch auch nicht in jedem Fall haften. Eine Haftung wird nur dann angenommen, wenn dem Admin-C zusätzlich zu seiner Aufgabe gegenüber der Denic besondere Prüfungspflichten hinsichtlich des Domainsnamens obliegen. Der BGH führt für den konkreten Fall aus, dass die Prüfungspflichten dann vorliegen, wenn sich der Admin-C

„gegenüber der in Großbritannien ansässigen Inhaberin des Domainnamens generell bereit erklärt (habe), für alle von ihr registrierten Domainnamen als Admin-C zur Verfügung zu stehen. Ferner hatte die Klägerin vorgetragen, dass die britische Gesellschaft in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registrieren lässt, so dass auf der Ebene des Anmelders und Inhabers des Domainnamens keinerlei Prüfung stattfindet, ob die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzen könnten. Bei dieser Verfahrensweise besteht im Hinblick darauf, dass auch bei der DENIC eine solche Prüfung nicht stattfindet, eine erhöhte Gefahr, dass für den Domaininhaber rechtsverletzende Domainnamen registriert werden. Unter diesen Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof eine Pflicht des Admin-C bejaht, von sich aus zu überprüfen, ob die automatisiert registrierten Domainnamen Rechte Dritter verletzen. „

Diese Entscheidung wird leider in vielen Fällen nicht weiterhelfen. Sie sollte aber Mut machen, auch weitere Fälle zur Haftung des Admin-C gerichtlich entscheiden zu lassen. (ro)

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