Lebenslange Garantie: Wessen Leben eigentlich?

Lebenslange Garantie

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Das Landgericht Köln hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale einem Blumentopfhersteller untersagt, eine Garantieerklärung abzugeben ohne Informationen bereitzustellen, wie die Garantie geltend gemacht werden kann (LG Köln, Anerkenntnisurteil vom 12.05.2023, Az. 81 O 8/23). Ein Unternehmen hatte mit lebenslanger Garantie geworben.

 

 

 

 

 

Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen einen Hersteller. Der Wettbewerbszentrale zufolge können die Blumentöpfe des Blumentopfherstellers aus den Niederlanden von deutsche Kunden über Garten- und Baumärkte bezogen werden und trugen Etiketten mit der Aufschrift „Lifetime Warranty“ („Lebenslange Garantie“). Ansonsten hätten sich außer einer Angabe zur Homepage des deutschsprachigen Internetauftritts keine weiteren Informationen auf dem Etikett der Blumentöpfe befunden.

Gestaltung des Etiketts wegen mangelnder Transparenz angegriffen

Die Wettbewerbszentrale war der Ansicht, dass es sich bei dem Etikett der Blumentöpfe um eine Garantieerklärung handelt. Die Gestaltung des Etiketts sei nicht hinreichend transparent und widerstrebe dem Verbraucherschutz.

AGB ausschließlich auf Englisch

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Blumentopfherstellers, die sich auf die Garantie bezögen, seien ausschließlich in englischer Sprache verfügbar und für deutsche Verbraucher nicht klar verständlich. Die AGB unterlägen jedoch einer AGB-Kontrolle nach dem deutschem Recht, also nach den §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch. Die Wettbewerbszentrale klagte auf Unterlassung.

Die 1. Kammer für Handelssachen des LG Köln verurteilte den Blumentopfhersteller, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern eine Garantierklärung für Blumentöpfe abzugeben, ohne dass diese einen Hinweis enthält auf die gesetzlichen Mängelrechte des Verbrauchers, darauf, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist, sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.

LG Köln untersagte Garantieerklärung ohne Angaben zur Dauer der Garantie

Weiterhin untersagte das LG Köln dem Blumentopfhersteller, gegenüber Verbrauchern eine Garantieerklärung abzugeben, ohne dass diese Informationen enthält zum Namen und zur Anschrift des Garantiegebers, zu dem vom Verbraucher einzuhaltenden Verfahren für die Geltendmachung der Garantie, zur Ware, auf die sich die Garantie bezieht, sowie zu den Bestimmungen der Garantie, insbesondere zur Dauer und zum räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes.

Ebenso untersagte das LG Köln dem Blumentopfhersteller, gegenüber Verbrauchern in Deutschland in Bezug auf die von ihm gewährte Garantie AGB zu verwenden, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind.

Handelt der Blumentopfhersteller dem zuwider, droht ihm für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder sogar ersatzweise Ordnungshaft.

Laut Wettbewerbszentrale hat der Blumentopfhersteller die Klageansprüche im Rahmen des Verfahrens vollumfänglich anerkannt. Der Hersteller müsse nicht nur die an seinen Blumentöpfen angebrachten Garantieerklärung, sondern auch seine AGB anpassen.

Der beklagte Blumentopfhersteller erschien nicht zum Gerichtstermin. Einen Topf konnte er so nicht gewinnen – das LG Köln erließ ein Anerkenntnisurteil. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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