Button-Lösung: bezahlen ist nicht das gleiche wie zahlungspflichtig bestellen

Button-Lösung

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Die sogenannte Button-Lösung soll die Transparenz im Onlinehandel erhöhen und den Verbraucher schützen. Für Onlinehändler ist die korrekte Gestaltung der Bestellbuttons schwieriger als man meinen mag, wie aus einem Urteil des Landgerichts Hildesheim (LG Hildesheim, Urteil vom 07.03.2023, Az. 6 O 156/22) hervorgeht.

 

 

Das Gesetz ist in seinen Vorgaben, wie ein Bestellbutton bei Online-Verbraucherverträgen zu beschriften ist, recht klar. Die Schaltfläche muss gut lesbar mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer „entsprechenden eindeutigen Formulierung“ beschriftet sein, § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB. Doch wann ist eine Formulierung „entsprechend eindeutig“?

Wahl des Zahlungsmittels muss separat erfolgen

Ein Onlinehändler aus Hildesheim hatte den Bestellvorgang auf seiner Internetseite mit mehreren Schaltflächen versehen, die Formulierungen wie „Mit Paypal bezahlen“ oder „Mit Kreditkarte bezahlen“ enthielten. Dies wurde vom Bundesverband der Verbraucherzentralen moniert.

Das mit dem Rechtsstreit befasste Gericht schloss sich der Auffassung des Verbraucherverbands an und urteilte, dass die Formulierungen zu intransparent seien. Zwar deute das Wort „bezahlen“ auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Bestellvorgangs hin. Die mit den verschiedenen Zahlungsmitteln versehenen Buttons könnten bei Verbrauchern jedoch den Eindruck erwecken, dass sie zunächst die Wahl der Zahlungsmethode treffen und die Bestellung erst in einem nächsten Schritt verbindlich abschicken würden. Es fehle daher an der erforderlichen Eindeutigkeit.

Unmittelbarkeitserfordernis bei Informationspflicht

Weiter entschieden die Richter, dass das Unternehmen seiner Informationspflicht aus § 312j Abs. 1 und 2 BGB nicht ausreichend nachgekommen sei. Die Beklagte habe den Verbraucher nicht hinreichend über die wesentlichen Eigenschaften eines von ihr angebotenen Abonnementvertrags informiert. Entscheidend sei, dass die Informationen unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, zur Verfügung gestellt werden.

Der Onlinehändler hatte die wesentlichen Vertragsinformationen zwar vollständig aufgelistet. Allerdings erfolgte dies ganz zu Beginn des Bestellvorgangs, noch bevor der Verbraucher seine Kontaktdaten angeben oder ein Zahlungsmittel auswählen konnte. Erforderlich sei, dass die Informationen sowohl in zeitlicher als auch in räumlicher Hinsicht unmittelbar vor dem Betätigen des Bestellbuttons angezeigt werden.

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