Kontoinhaber haftet für Insta-Post: Auch wenn es die Tochter war

Urheberrechtsverletzung auf Instagram

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Dass Familienmitglieder (Social-Media-)Accounts teilen, kommt häufig vor. Ein Fall, in dem eine Frau wegen eines Instagram-Postings in Anspruch genommen wurde, landete jetzt vor dem Landgericht Berlin (LG Berlin, Beschluss vom 27.09.2023, Az. 15 O 464/23). Die Frau hatte eine geschützte Urkunde gepostet und behauptet, der Post stamme von ihrer Tochter.

 

 

Es ging um die Frage, wer bei einer Urheberrechtsverletzung als Störer in Anspruch genommen werden kann. Das LG Berlin stützt sich hier auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 18.10.2001, Az. I ZR 22/99), wonach derjenige in Anspruch genommen werden kann, wer willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts oder zu einer verbotenen Handlung beigetragen hat.

Im konkreten Fall war mit dem Instagram-Account einer „zertifizierte[n] Wimpernstylistin“ in einem Post ein Siegel („Global-Trust Deutschlands großer Firmen-Index) und eine Urkunde („Top Kosmetikstudio 2023 Sie gehören zu Deutschlands TOP-Kosmetikstudios) öffentlich zugänglich gemacht worden.

Urheberrechtlich geschützte Urkunde in Instagram-Post genutzt

Beides seien persönliche geistige Schöpfungen, welche die Schutzhöhe des § 2 Urhebergesetz (UrhG) erreichten, entschied das LG Berlin. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH sei bei Gestaltungen, welche auch Schutz nach dem Designgesetz beanspruchen können, keine gesteigerte Gestaltungshöhe mehr zu fordern.

Nach Ansicht des LG Berlin griff die Antragsgegnerin in die ausschließlichen Verwertungsrechte der Antragstellerin ein oder ermöglichte dies zumindest willentlich, indem sie das Siegel und die Urkunde eigenmächtig im Internet abrufbar machte oder abrufbar machen ließ.

Zugangsdaten der Tochter zur Verfügung gestellt

Die Antragsgegnerin behauptete, der Post stamme von ihrer Tochter. Doch auch dann hafte sie als Störerin, so das LG Berlin. Die Antragsgegnerin hätte die Urkunde nämlich nur dann posten können, wenn sie der Tochter sowohl die Zugangsdaten zu ihrem Instagram-Account als auch die Urkunde zur Verfügung gestellt hätte. Beides setze aber willentliches Handeln voraus. Dies reiche aus, um als Störerin in Anspruch genommen zu werden.

Unterlassungsanspruch ohne Verschulden

Der Antragstellerin, beschloss das LG Berlin, stehe ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch nach den §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 31, 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 16 Abs. 1, 19a UrhG zu. Auf ein Verschulden komme es für den Unterlassungsanspruch nicht an.

Wiederholungsgefahr und Eilbedürftigkeit

Es bestehe auch eine Wiederholungsgefahr. Diese entfalle nicht durch ein bloßes Entfernen des Siegels und der Urkunde aus dem Instagram-Auftritt. Vielmehr bedürfe es in einem solchen Fall der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, um die Antragstellerin abzusichern. Das LG Berlin sah auch eine Eilbedürftigkeit. Diese ergebe sich aus dem Verletzungsgeschehen.

Der Fall zeigt: Wer die Zugangsdaten seines Instagram-Accounts für sich behält, ist, was die Haftung angeht, auf der sichersten Seite.

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