Vorsicht mit fremden Logos: LG Frankfurt setzt Streitwert mit 700.000 € fest

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Die Bundesliga hat seit einigen Wochen ihren Spielbetrieb wieder aufgenommen. Aufgrund der anhaltenden Corona-Krise dürfen lediglich „Geisterspiele“ stattfinden. Für viele hat die Bundesliga dadurch an Glanz und Glamour verloren.

Sportwetten erfreuen sich hingegen nach wie vor wachsender Beliebtheit. Wer selbst Sportwetten im Internet anbietet, sollte bei der Gestaltung seiner Website Vorsicht walten lassen. Andernfalls drohen kostspielige Gerichtsverfahren. Dass der Streitwert schnell explodieren kann, verdeutlicht ein kürzlich ergangener Beschluss des OLG Frankfurts (OLG Frankfurt, Beschluss v. 20.04.2020, Az. 6 W 37/20).

Das Anbieten von Sportwetten unter Verwendung der Klublogos der ersten und zweiten Bundesliga, des Bundesliga-Logos sowie des Bildnisses eines bekannten Fußballers rechtfertigt nach Ansicht der Richter einen Hauptsachestreitwert von 700.000 €.

Sachverhalt

Mit einem Eilantrag wendete sich eine Antragstellerin gegen einen Sportwettenanbieter, der auf seiner Internetseite die Klublogos der ersten und zweiten Bundesliga, das Bundesliga-Logo sowie ein Bildnis eines bekannten Fußballers verwendete. Gegenstand des Eilverfahrens war ein auf die Verletzung von Marken-, Unternehmenskennzeichen– und Bildrechten gestützter Unterlassungsanspruch.

Das Landgericht Frankfurt a. M. (LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 05.11.2019, Az. 2-06 O 451/19) hatte den Streitwert auf 500.000 € festgesetzt. Dagegen wendete sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde. Sie verlangte eine Herabsetzung des Streitwerts auf 100.000 €. Die zulässige Beschwerde hatte in der Sache nur zu einem kleinen Teil Erfolg.

Faktoren für die Streitwertberechnung

Ausschlaggebend für die Bestimmung des Streitwertes ist § 51 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Danach ist der Streitwert nach der Bedeutung der Sache zu bestimmen, die sich aus dem Antrag des Klägers ergibt.

Das OLG Frankfurt nahm auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bezug. Entscheidend bei Unterlassungsanträgen sei demnach das Interesse des Klägers bzw. Antragstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße, das maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für die Träger der maßgeblichen Interessen, bestimmt werde (BGH, Beschluss v. 15.09.2016, Az. I ZR 24/16). Bei marken- und kennzeichenrechtlichen Unterlassungsansprüchen hänge dieses Interesse zum einen vom Wert der Marke und zum andern vom sogenannten Angriffsfaktor, also der Frage ab, in welcher Weise die Marke durch die beanstandete Verletzungshandlung beeinträchtigt werde. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 03.11.2011, Az. 6 W 65/10) komme der Streitwertangabe des Anspruchsstellers zu Beginn des Verfahrens eine indizielle Bedeutung für das tatsächlich verfolgte Interesse zu.

Hauptsachestreitwert von 700.000 € angemessen

Die Antragstellerin hat in der Antragsschrift einen Hauptsachestreitwert in Höhe von 700.000 € angegeben. Diesen hielt das Gericht unter Berücksichtigung der genannten Faktoren (Wert der Marke, Angriffsfaktor) für angemessen.

Den Clublogos der Vereine der ersten und zweiten Bundesliga komme ein sehr hoher wirtschaftlicher Wert zu. Es handle sich um bekannte Kennzeichen. Dies gelte erst recht für das ebenfalls beanspruchte „Bundesliga“-Logo, das seit 2010 als eingetragene Marke geschützt sei. Auch bei dem Bildnis des bekannten Lizenz-Fußballspielers sei ein hoher Wert anzunehmen. Insgesamt sei bei der Summe der Schutzrechte, deren Verletzung mit dem vorliegenden Verfahren unterbunden werden sollte, von einem ungewöhnlich hohen Wert auszugehen, so das Oberlandesgericht.

Des Weiteren sei auch von einem erheblichen Angriffsfaktor auszugehen. Die Antragsgegnerin böte nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragstellerin über das Internet Sportwetten auf Bundesligaspiele an, die sich bestimmungsgemäß an deutsche Verbraucher richteten. Ohne Erfolg mache die Antragsgegnerin geltend, dass sich das Angebot in Wahrheit nur an Personen mit Wohnsitz in Griechenland richte. Dieser Einwand betreffe die Zulässigkeit des Eilantrags und die Begründetheit des Verfügungsanspruchs. Die Streitwertfestsetzung richte sich nach dem mit der Antragsschrift verfolgten Begehren. Der Verfügungsantrag bezog sich nach Ansicht der Richter sich auf das Angebot von Sportwetten in Deutschland.

Kürzung des Streitwerts des Eilverfahrens nur um ein Drittel

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der Streitwert in der Regel gemäß § 51 Abs. 4 GKG unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Das OLG Frankfurt nimmt in ständiger Rechtsprechung eine Reduzierung um ein Drittel vor. Für das in Rede stehende Eilverfahren ergab sich dadurch ein Streitwert von 467.000 €. Im Ergebnis wurde der Streitwert also nur von 500.000 € auf 467.000 € gesenkt und nicht – wie von der Antragsgegnerin verlangt – auf 100.000 €.

Streitwert für Gerichts- und Anwaltsgebühren von Bedeutung

Nach dem Streitwert richtet sich die Berechnung der Gerichts- und Anwaltsgebühren. Sein unüberlegtes Verhalten könnte dem Antragsgegner daher noch teuer zu stehen kommen.

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