Gebrauchte Erotikartikel müssen nicht zurückgenommen werden

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Rücknahme Erotikartikel

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Eine bereits probierte Wurst kann man schlecht zurückgeben.

Dass es auch bei Artikeln eines Versandhandels für Erotika Grenzen bei der Rücknahme gekaufter Produkte gibt – selbst dann, wenn die im Online-Handel geltenden Fernabsatz-Regelungen gelten – versteht sich von selbst. Selbst, wenn dies natürlich aus anderen Gründen der Fall ist.

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat eine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum vom 10.02.2015, Az. 12 O 202/14 zurückgewiesen (OLG Hamm, Urteil v. 22.11.2016, Az. 4 U 65/15). Der Kläger hatte die Praxis des Versenders abgemahnt, Artikel mit geöffnetem Hygienesiegel nicht anstandslos zurückzunehmen und damit wettbewerbsrechtlich gegen das Fernabsatzgesetz zu verstoßen.

Ausnahmen im Dienste des Hygieneschutzes

Die Beklagte bezog sich erfolgreich auf Argumente des Gesundheitsschutzes. Im BGB wird klar zum Ausdruck gebracht (§ 312 g Abs. 2 Nr. 3 ), dass ein Lieferant ein Rückgaberecht verweigern darf, wenn ein zur Sicherung der Hygiene angebrachtes Siegel gebrochen wurde.

Der Senat befasste sich intensiv mit der Frage, ob ein Verbraucher überhaupt davon ausgehen würde, einen geöffneten und vielleicht benutzten Erotikartikel wieder zurückgeben zu dürfen und verneinte das. Die Rücknahmeweigerung erfolge ja auch im Sinne des Verbraucherschutzes, denn ein hygienisch einwandfreier Handel sei ja nur möglich, wenn ungeöffnete und unbenutzte Ware transportiert und wiederverkauft wird.

Die Abweisung dieser Klage war zu erwarten und stellt wieder einmal die hier dokumentierte Abmahnpraxis in Frage. Da ja nur im Auftrag von Mitbewerbern geklagt werden kann stellt sich die Frage, ob dieser denn selbst gebrauchte Erotikartikel zurücknimmt? Nach Definition des OLG ist das nicht verpflichtend.

Die Revision vor dem BGH wurde, wegen der offenen Fragen und der Tragweite des Falls übrigens zugelassen.

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