Der Cache als Bagatellverstoß

Hin und wieder kommt es vor, dass ein abgemahnter Wettbewerber schon von einem Dritten abgemahnt wurde. Das beseitigt zwar in der Regel die Wiederholungsgefahr (nicht die Pflicht zur Erstattung der Anwaltskosten) – allerdings nur, wenn derjenige, der gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen hat, diese Verstöße auch abstellt.

In einem von dem OLG Düsseldorf (Urteil v. 3.07.2007, I-20 U 10/07) zu entscheidenden Fall hatte die abmahnende Klägerin behauptet, dass die fehlerhafte Kennzeichnung auf der Homepage des Konkurrenten nach der Erstabmahnung weiterhin abrufbar war. Dies wäre grundsätzlich ein neuer Wettbewerbsverstoß, der eine neue Abmahnung herausfordert. Allerdings gelang es der Klägerin nicht, nachzuweisen, dass die vorgelegten Ausdrucke nicht aus dem Cache (dem Hintergrundspeicher eines Servers) stammte, für den die Beklagte die Verantwortung bestritt.

Interessant ist, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf offenbar bei Wettbewerbsverstößen im Internet annimmt, dass dann, wenn die Webseite nur über Umwege (hier über den Cache) zu erreichen ist, kein erheblicher Verstoß im Sinne des § 3 UWG vorliegt:

“Schließlich muss die unlautere Wetttbewerbshandlung den Wettbewerb mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, wofür es von Bedeutung ist, wie die angesprochenen Verkehrskreise zu der beanstandeten Internetseite gelangen. Ist dies – nach unstreitiger Abschaltung der Eingangsseite – mehr oder weniger zufällig oder nur auf einem komplizierten Weg möglich, wirkt sich der Verstoß der Beklagten nur in geringem Umfang aus, so dass die wettbewerbsrechtliche Relevanz nicht festgestellt werden kann.”

 

(zie)

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