5.000 € Schmerzensgeld für ungewolltes Foto in Werbebroschüre

Schmerzensgeld Bild Werbebroschüre

Photo by Clay Banks on Unsplash

Wer in unserer pluralen Gesellschaft gut ankommen will, zeigt sich divers. Das gilt für Unternehmen und Parteien, Verbände und Einrichtungen.

Das gilt auch, wenn man eine Boy Group zusammenstellen will. Und natürlich gilt es auch für den Sport.

Dazu gehört eine entsprechende Außendarstellung und zu dieser gehören Bilder, auf denen Menschen erkennbar unterschiedlicher Herkunft zu sehen sind. Die Botschaft: Bei uns ist jede und jeder willkommen. So weit, so gut.

Unerwünschte Reduktion auf die Hautfarbe

Problematisch ist dabei der Aspekt der Reduktion dargestellter Personen auf eben diese (vermeintliche) Herkunft. Nicht jede und jeder will exemplarisch für eine Ethnie in die Kamera lächeln. Kann man verstehen. Ein dunkelhäutiger Fußballer möchte zunächst als Fußballer wahrgenommen werden, nicht als dunkelhäutig. So ähnlich mag es auch Lehrerinnen gehen, mit oder ohne Kopftuch.

Keine schriftliche Einverständniserklärung

Dass dieses Gefühl nicht trügt, ist nun gerichtsfest erwiesen: Das Arbeitsgericht Münster hat einer Frau Schmerzensgeld zugesprochen, weil ein Bild von ihr in einer Werbebroschüre ihres Arbeitgebers zur Illustration des Topos „bunte Gesellschaft“ – also in einem bloß auf ihre Hautfarbe bezogenen Zusammenhang – verwendet wurde. Das geschah gegen den Willen der Frau und entsprechend ohne ihre schriftliche Einverständniserklärung. Das sei datenschutzrechtlich besonders problematisch, hob das Arbeitsgericht hervor (ArbG Münster, Urteil vom 25.3.2021, Az.: 3 Ca 391/20).

Schmerzensgeld in Höhe eines Monatsgehalts

Die Entschädigung ergibt sich nach Auffassung der Münsteraner Richter nach § 15 AGG oder als Schmerzensgeld nach Art. 82 I BDSG, § 823 BGB i.V.m. § 22 KUG. Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldanspruchs – immerhin 5.000 € – hat die Kammer das Monatsgehalt der Geschädigten zugrunde gelegt.

Nicht fürs Aussehen

Die Botschaft aus Münster ist eine doppelte: 1. Wer ohne explizite Einwilligung der betroffenen Person ein Bild verwendet, muss tief in die Tasche greifen. 2. Wer die „bunte Gesellschaft“ ins rechte Bild setzen will, sollte sich ein Konzept überlegen, das keinen Menschen – welcher Eigenheit auch immer dieser sei – auf einen bestimmten Aspekt seines Wesens reduziert. Die nun um 5.000 Euro reichere Dame sagt dazu alles Nötige. Sie hatte nämlich nicht nur die ihr vorgelegte Einwilligungserklärung nicht unterschrieben, sondern stattdessen darauf notiert: „Nicht für mein Aussehen“.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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