Bei der Weitergabe von Fotos trifft die Bildagentur keine Prüfungspflichten – BGH-Urteil im Volltext

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Durch Entscheidungen vom 07.12.2010 Az. VI ZR 30/09 und VI ZR 34/09 (bisher nur als Pressemitteilung erschienen, wir berichteten) haben die Richter des obersten deutschen Zivilgerichts Stellung genommen in einem Streit, in dem sie die Pressefreiheit gegen das Persönlichkeitsrecht abzuwägen hatten.

Beklagt waren die Betreiber von Bildarchiven zur kommerziellen Nutzung durch Presseunternehmen. Der Kläger war wegen mehreren Tötungsdelikten zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Berichterstattung über die Taten des Täters waren ausführlich. Die Betreiber des Bildarchivs gaben auf Anfrage des Magazins „Playboy“ Abbildungen aus ihrem Archiv an diesen weiter.

Mit diesen Bildern wurde der Artikel

„Die Akte … Psychogramm eines Jahrhundertmörders“

des Magazins illustriert. Der Kläger sah sich bereits durch die Weitergabe und Veröffentlichung der Bildnisse durch die Agentur in seinem Recht am eigenen Bild verletzt. Die Betreiber der Bildagentur beriefen sich ihrerseits auf ein Recht mit Verfassungsrang und zwar die Pressefreiheit. Durch die Klagen sollten die Beklagten dazu verpflichtet werden, zukünftig die Weitergabe von Fotos mit dem Bildnis des Klägers an Dritte zu unterlassen.

Die Richter des BGH sahen den Kläger entgegen der Auffassungen der Vorinstanz nicht im Recht. Grundlage war die Überlegung, dass der Austausch zulässigerweise archivierten Bildmaterials unter dem Schutz der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG steht. Die Pressefreiheit schütze nicht nur die Verbreitung sondern auch die gesamte Vorbereitungstätigkeit. Hierzu gehöre auch die Informationsbeschaffung, wie das Beschaffen von Bildmaterial.

Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG sei daher auch bei der Auslegung des Tatbestandsvoraussetzungen des § 22 KunstUrhG zu beachten. Dies spielt gerade bei der Voraussetzung des „Verbreitens“ im Sinne des § 22 KunstUrhG eine Rolle.

Grundsätzlich erlaubt sei jedenfalls die presseinterne Weitergabe von Fotos und Bildmaterial durch die Betreiber von Bildarchiven. Die Zulässigkeit der Weitergabe könne nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Inhaber der Bildagentur prüft, ob die Fotos nur für eine zulässige Presseberichterstattung genutzt werden.

Dieser Meinung ist nachvollziehbar und hat den Charme, dass eine übertriebene Ausweitung der Haftung im Presserecht vermieden wird, will man in der heutigen medialen Gesellschaft auf visuelle Darstellungen von Ereignissen doch nicht verzichten. Eine Haftung der Bildarchive ist auch nicht notwendig, da die veröffentlichenden Pressestellen die Verantwortung für die Zulässigkeit der Verwendung der Fotos nach den §§ 22, 23 KunstUrhG – auch nach Ansicht des erkennenden Senats – zu prüfen haben. Diese Presseorgane können bei einer Verletzung ihrerseits haftbar gemacht werden. Zuzustimmen ist der Entscheidung in der Überlegung, dass der Betroffene die Weitergabe hinzunehmen habe, da ihm hierdurch keine erheblichen Nachteile entstehen. Denn sein Persönlichkeitsrecht wird nur äußerst schwach beeinträchtigt. (cs)

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Durch Entscheidungen vom 07.12.2010 Az. VI ZR 30/09 und VI ZR 34/09 (bisher nur als Pressemitteilung erschienen, wir berichteten) haben die Richter des obersten deutschen Zivilgerichts Stellung genommen in einem Streit, in dem sie die Pressefreiheit gegen das Persönlichkeitsrecht abzuwägen hatten.

Beklagt waren die Betreiber von Bildarchiven zur kommerziellen Nutzung durch Presseunternehmen. Der Kläger war wegen mehreren Tötungsdelikten zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Berichterstattung über die Taten des Täters waren ausführlich. Die Betreiber des Bildarchivs gaben auf Anfrage des Magazins „Playboy“ Abbildungen aus ihrem Archiv an diesen weiter.

Mit diesen Bildern wurde der Artikel

„Die Akte … Psychogramm eines Jahrhundertmörders“

des Magazins illustriert. Der Kläger sah sich bereits durch die Weitergabe und Veröffentlichung der Bildnisse durch die Agentur in seinem Recht am eigenen Bild verletzt. Die Betreiber der Bildagentur beriefen sich ihrerseits auf ein Recht mit Verfassungsrang und zwar die Pressefreiheit. Durch die Klagen sollten die Beklagten dazu verpflichtet werden, zukünftig die Weitergabe von Fotos mit dem Bildnis des Klägers an Dritte zu unterlassen.

Die Richter des BGH sahen den Kläger entgegen der Auffassungen der Vorinstanz nicht im Recht. Grundlage war die Überlegung, dass der Austausch zulässigerweise archivierten Bildmaterials unter dem Schutz der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG steht. Die Pressefreiheit schütze nicht nur die Verbreitung sondern auch die gesamte Vorbereitungstätigkeit. Hierzu gehöre auch die Informationsbeschaffung, wie das Beschaffen von Bildmaterial.

Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG sei daher auch bei der Auslegung des Tatbestandsvoraussetzungen des § 22 KunstUrhG zu beachten. Dies spielt gerade bei der Voraussetzung des „Verbreitens“ im Sinne des § 22 KunstUrhG eine Rolle.

Grundsätzlich erlaubt sei jedenfalls die presseinterne Weitergabe von Fotos und Bildmaterial durch die Betreiber von Bildarchiven. Die Zulässigkeit der Weitergabe könne nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Inhaber der Bildagentur prüft, ob die Fotos nur für eine zulässige Presseberichterstattung genutzt werden.

Dieser Meinung ist nachvollziehbar und hat den Charme, dass eine übertriebene Ausweitung der Haftung im Presserecht vermieden wird, will man in der heutigen medialen Gesellschaft auf visuelle Darstellungen von Ereignissen doch nicht verzichten. Eine Haftung der Bildarchive ist auch nicht notwendig, da die veröffentlichenden Pressestellen die Verantwortung für die Zulässigkeit der Verwendung der Fotos nach den §§ 22, 23 KunstUrhG – auch nach Ansicht des erkennenden Senats – zu prüfen haben. Diese Presseorgane können bei einer Verletzung ihrerseits haftbar gemacht werden. Zuzustimmen ist der Entscheidung in der Überlegung, dass der Betroffene die Weitergabe hinzunehmen habe, da ihm hierdurch keine erheblichen Nachteile entstehen. Denn sein Persönlichkeitsrecht wird nur äußerst schwach beeinträchtigt. (cs)

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