Die Bezeichnung "wiederbefüllt" für neue Tintenpartonen ist irreführend

Das Landgericht Köln hat nun entschieden (LG Köln, Urteil v. 01.07.2008, Az. 81 O 167/06), dass neue Tintepatronen nicht mit „wiederbefüllt“ beworben werden dürfen.

Es gehe nicht darum, dass ein Produkt abstrakt „besser“ sei als beworben, sondern darum, dass das Produkt nicht die beworbenen Eigenschaften habe. Es sei eine grobe Täuschung des Verbrauchers, der sich bewusst für ein umweltschonendes Produkt entscheide, wenn entgegen der Beschreibung neue Rohstoffe verwendet würden.

Der Streitwert vo 250.000,00 € lässt darauf schliessen, dass hier nicht zwei kleine eBay-Händler gestritten haben, sondern wohl die Großen der Branche…(la) Zum Urteil

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