LG Düsseldorf untersagt rechtswidrige Domainweiterleitung des Mitbewerbers auf die eigene Seite

In unserem Beitrag „LHR-Praxisfall: Wenn der Mitbewerber die Domain kapert – Solarbranche erneut mit zweifelhaften Methoden“ hatten wir bereits gezeigt, wie ein Wettbewerber in der Solarbranche eine Domain registrierte, die exakt dem Unternehmenskennzeichen eines etablierten Anbieters entsprach.

Wer die vermeintliche Adresse des bekannten Unternehmens im Browser aufrief, landete jedoch nicht dort, sondern wurde stillschweigend auf den Shop eines Mitbewerbers geführt. Ein Vorgehen, das – freundlich formuliert – nicht dem entspricht, was man unter fairem Wettbewerb verstehen würde.

Die Ausgangslage

Der betroffene Anbieter vertreibt seit längerer Zeit Balkonkraftwerke unter einer kennzeichnungskräftigen Unternehmensbezeichnung. Zu seine Gunsten ist zudem die gleichnamige Marke registriert. Der Mitbewerber griff diese Bezeichnung auf und registrierte die entsprechende .de-Domain, inklusive einer automatischen Weiterleitung auf seine eigene Seite.

Genau diese Weiterleitung war Gegenstand eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, das die Sach- und Rechtslage noch einmal klar zutage gefördert hat.

Zwischenzeitliche Deaktivierung – ohne rechtliche Konsequenz

Nach einer Abmahnung wurde die Weiterleitung zwar kurzfristig deaktiviert; eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wurde jedoch verweigert.

Damit blieb die konkrete Gefahr bestehen, dass die Praxis jederzeit wieder aufgenommen werden könnte. Die Sache wurde daher im einstweiligen Rechtsschutz weiterverfolgt.

Der Beschluss

Das Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf, Beschluss v. 23.11.2025, Az. 37 O 141/25) untersagte die Nutzung der Domain in der beanstandeten Form.

Nach Auffassung der Kammer stellte die Weiterleitung eine kennzeichenmäßige Benutzung dar, die geeignet war, den falschen Eindruck einer geschäftlichen Verbindung hervorzurufen. Zudem werde ein Mitbewerber gezielt daran gehindert, seine eigene Marktposition auszuspielen, weil Nutzer, die den Anbieter bewusst aufsuchen wollten, gewissermaßen „abgefangen“ werden.

Rechtliche Einordnung

Die Entscheidung bestätigt: Die Nutzung einer identischen Domain für gleichartige Produkte ist nicht nur kennzeichenrechtlich relevant, sondern auch lauterkeitsrechtlich unzulässig.

Die Weiterleitung führt zu einer Herkunftstäuschung und stellt eine gezielte Behinderung dar. Es handelt sich nicht um einen Grenzfall, sondern um ein typisches Beispiel dafür, wie die vermeintliche Kreativität einzelner Anbieter zu Lasten des Wettbewerbs geht.

Einordnung in die bekannte Branchenthematik

Interessant ist weniger die juristische Besonderheit – die ist überschaubar – sondern die Tatsache, dass sich der Fall nahtlos in das einfügt, was wir in den vergangenen Monaten mehrfach beobachten konnten.

Ob es um übertriebene Leistungsangaben, „gestaltete“ Bewertungen oder um den sorglosen Umgang mit Gefahrgut geht: Einige Anbieter der Solarbranche scheinen den Wettbewerb eher als Spielfeld zu begreifen, auf dem man sich Vorteile auch jenseits der üblichen Regeln verschaffen kann.

Konsequenz für die Praxis

Für Unternehmen bedeutet der Fall vor allem eines: Kennzeichen sollten nicht nur sauber aufgebaut, sondern auch konsequent geschützt werden. Wer sich allein darauf verlässt, dass „schon nichts passieren wird“, überlässt das Feld letztlich jenen Marktteilnehmern, die bereit sind, die Grenzen des Zumutbaren auszutesten.

Die gute Nachricht ist: Die Rechtsprechung reagiert in diesen Konstellationen klar und ohne Verzögerung.

Die Entscheidung macht deutlich, dass Domainumleitungen, die erkennbar dem Abfangen eines fremden Kundenstroms dienen, nicht hingenommen werden müssen. Und sie zeigt erneut, dass sich beharrliche Verteidigung lohnt – nicht nur aus juristischen, sondern auch aus wirtschaftlichen Gründen.

(Offenlegung: LHR hat die Antragstellerin vertreten.)

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