Wenn Schriftsätze zur Fortsetzung der (rechtswidrigen) Berichterstattung missbraucht werden

Im Äußerungsrecht gehört eine klare, mitunter auch harte Sprache zum Handwerk. Wer eine identifizierende Berichterstattung, eine Verdachtsberichterstattung oder sonstige reputationsrelevante Aussagen verteidigt, tut dies naturgemäß nicht in der Tonlage eines neutralen Gutachtens.

Dennoch gibt es eine Grenze zwischen entschiedener Rechtsverteidigung und einer Rhetorik, die erkennbar mehr will als nur juristisch überzeugen.

Genau an dieser Stelle beginnt ein Phänomen, das in presserechtlichen Auseinandersetzungen seit Jahren immer wieder zu beobachten ist: Der gerichtliche oder vorgerichtliche Schriftsatz wird nicht nur als Mittel der Rechtsverteidigung genutzt, sondern auch als geschützter Raum für Häme, Herabsetzung und rhetorisches Nachtreten.

Wenn Rechtsverteidigung zur Fortsetzung der Berichterstattung wird

Wer in diesem Bereich tätig ist, kennt das Muster. Besonders ausgeprägt findet man es nicht selten bei der rechtlichen Vertretung großer, meinungsstarker Medienhäuser.

Gerade die Rechtsvertretung bekannter Magazine wie des Spiegel oder des manager magazin ist für eine bisweilen ausgesprochen aggressive Form der Verteidigung bekannt. Vergleichbare Tendenzen lassen sich aber auch bei Vertretern öffentlich-rechtlicher Medien oder im Umfeld besonders zuspitzender publizistischer Formate beobachten, etwa dort, wo mediale Kritik selbst schon als kalkulierte Grenzüberschreitung inszeniert wird.

Die Versuchung scheint in diesen Konstellationen größer zu sein als die Vernunft, die Berichterstattung an dem dafür vorgesehenen Ort zu betreiben und die rechtliche Auseinandersetzung an dem ihr gebührenden Ort.

Auffällig ist dabei weniger die bloße Schärfe als die Art der Formulierungen. Dann ist etwa von „peinlichen“ Beanstandungen die Rede, von Vorbringen, das „keinen Menschen“ interessiere, von Einwänden, die „wirklich lächerlich“ seien, oder von Angriffen, die „vollkommen fernliegend“ oder „schleierhaft“ wirkten.

Mitunter kommt der Vorwurf hinzu, die Gegenseite wolle sich ihre Unkenntnis „offensichtlich erhalten“ oder versuche „ganz bewusst, Verwirrung zu stiften“.

Solche Wendungen dienen erkennbar nicht mehr nur der Subsumtion. Sie transportieren Verachtung.

Das Ehrschutzprivileg als notwendiger Schutzraum

Juristisch ist der Ausgangspunkt klar. Im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Rechtsstreitigkeiten besteht ein weiter Schutzraum für Äußerungen zur Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung. Dieses sogenannte Ehrschutzprivileg ist rechtsstaatlich notwendig.

Parteien und ihre anwaltlichen Vertreter müssen die Möglichkeit haben, Sachverhalte zugespitzt darzustellen, Angriffe zurückzuweisen, Motive der Gegenseite zu hinterfragen und auch scharfe Wertungen zu formulieren, ohne bei jeder pointierten Wendung sofort eine neue äußerungsrechtliche Baustelle zu eröffnen.

Ohne diesen Schutz wäre effektive Rechtsverteidigung kaum denkbar. Gerade im Presserecht, in dem oftmals unter erheblichem Zeitdruck argumentiert wird und in dem die Streitgegenstände regelmäßig eng an Fragen der Reputation, Glaubwürdigkeit und öffentlichen Wirkung anknüpfen, muss ein gewisser Spielraum bestehen.

Das Ehrschutzprivileg ist deshalb nicht das Problem. Problematisch wird aber die Art und Weise, wie dieser Schutzraum mitunter genutzt wird.

Der privilegierte Raum als Ausweichort für Herabsetzung

In der Praxis entsteht bisweilen der Eindruck, dass manche Medienhäuser und ihre Vertreter den prozessual privilegierten Raum nicht nur zur Verteidigung ihrer Rechtsposition nutzen, sondern zugleich dazu, genau jene Tonlage fortzusetzen, die sie in der öffentlichen Berichterstattung nur eingeschränkt oder jedenfalls unter höherem äußerungsrechtlichem Risiko fortführen könnten. Das ist der eigentliche interessante Punkt.

Was man publizistisch nicht ohne Weiteres schreiben kann, weil es sich zu nah an der Grenze zur Persönlichkeitsrechtsverletzung bewegt, lässt sich im Schriftsatz häufig deutlich unbefangener formulieren.

Dort wird nicht nur bestritten, sondern belächelt. Dort wird nicht nur eingeordnet, sondern demonstrativ herabgesetzt. Dort wird nicht nur rechtlich argumentiert, sondern der Betroffene zugleich als unglaubwürdig, überempfindlich, taktisch unredlich oder intellektuell unterlegen inszeniert.

Das mag im Einzelfall noch vom Schutzbereich prozessualer Rechtsverteidigung erfasst sein. Es bleibt aber bemerkenswert, wenn Formulierungen wie „wirklich lächerlich“, „peinlich“, „vollkommen fernliegend“ oder der Vorwurf bewusster Verwirrungsstiftung erkennbar nicht mehr nur der Argumentation dienen, sondern der Fortsetzung einer publizistischen Haltung.

Zwischen forensischer Schärfe und publizistischem Gestus

Natürlich wäre es zu einfach, jede aggressive Formulierung bereits als Grenzüberschreitung zu verstehen. Nicht jeder scharfe Satz ist unzulässig, und nicht jede polemische Wendung ist unprofessionell. Gerade in Verfahren, in denen gravierende Vorwürfe im Raum stehen oder in denen ein Unterlassungsbegehren auf einer erkennbar dünnen Tatsachengrundlage beruht, kann eine robuste Erwiderung durchaus sachgerecht sein.

Der Unterschied liegt aber meist in der Funktion der Sprache. Dient die Zuspitzung noch der rechtlichen Auseinandersetzung, oder soll sie vor allem den Gegner rhetorisch degradieren? Wer darlegt, dass ein Antrag unsubstantiiert ist, dass ein Aussageverständnis fernliegt oder dass die Abwägung zugunsten der Pressefreiheit ausfällt, bewegt sich auf der Sachebene.

Wer dagegen Formulierungen wählt, die erkennbar auf Verachtung, Spott oder persönliche Abwertung zielen, nutzt den Schriftsatz nicht mehr nur als juristisches Instrument, sondern auch als Bühne.

Gerade bei erfahrenen Medienvertretern ist das selten Zufall. Der Schriftsatz übernimmt dann gewissermaßen die Funktion einer zweiten Veröffentlichungsform: nicht öffentlich, aber doch mit einer ähnlichen Haltung geschrieben. Es geht nicht nur darum, vor Gericht zu obsiegen, sondern auch darum, die Deutungshoheit zu behaupten und den Betroffenen in seiner Rolle als Anspruchsteller klein erscheinen zu lassen.

Warum diese Strategie verführerisch ist

Dass gerade große Medienhäuser oder prominente publizistische Akteure hierfür anfällig sind, liegt auf der Hand. Wer von Berufs wegen zugespitzt formuliert, Kontroversen schärft und öffentliche Macht über Sprache ausübt, wird diese Kommunikationshaltung nicht ohne Weiteres an der Schwelle zum Gerichtssaal ablegen.

Hinzu kommt, dass die Rechtsverteidigung in solchen Fällen häufig nicht nur juristische, sondern auch kulturelle Selbstbehauptung ist. Der Unterlassungsantrag wird dann nicht selten als Angriff auf die eigene publizistische Freiheit, auf das redaktionelle Selbstverständnis oder auf die Rolle als kritisches Medium empfunden. Aus dieser Haltung heraus wächst leicht die Neigung, die Gegenseite nicht nur juristisch zurückzuweisen, sondern auch symbolisch abzuwerten.

Gerade darin liegt aber die Gefahr. Denn das Gericht ist nicht die Verlängerung der redaktionellen Bühne. Es ist auch nicht der richtige Ort, eine publizistische Attitüde unter prozessual privilegierten Bedingungen weiterzuführen.

Was in einem Kommentar oder einer Satire-Sendung als Stilmittel erscheinen mag, wirkt im rechtlichen Kontext schnell wie eine Verwechslung der Rollen. Nicht alles, was mediale Aufmerksamkeit erzeugt, überzeugt auch forensisch.

Prozessual privilegiert heißt nicht automatisch klug

Selbst dort, wo die Tonlage rechtlich noch vom Ehrschutzprivileg gedeckt ist, stellt sich deshalb die Frage nach der forensischen Klugheit. Denn Gerichte sind an harte Auseinandersetzungen gewöhnt. Sie lassen sich regelmäßig weder von Lautstärke noch von rhetorischer Überlegenheit beeindrucken. Entscheidend sind Trennschärfe, Substanz und dogmatische Präzision.

Ein Schriftsatz gewinnt nicht dadurch an Qualität, dass er dem Gegner besondere Lächerlichkeit zuschreibt. Er wird auch nicht dadurch überzeugender, dass er Empörung simuliert oder den Betroffenen moralisch disqualifiziert.

Im Gegenteil: Je stärker die Herabsetzung den Text prägt, desto eher entsteht der Eindruck, dass hier nicht nur argumentiert, sondern kompensiert wird. Wer seiner Rechtsposition wirklich sicher ist, braucht die Pose meist nicht.

Gerade im Presserecht ist professionelle Zurückhaltung oft das stärkere Signal. Die souveräne Erwiderung konzentriert sich auf Aussagegehalt, Kontext, Wahrheit, Zulässigkeit der Wertung, Betroffenheit und Abwägung. Sie braucht keinen Spott. Sie braucht keine Häme. Und sie braucht auch nicht die suggestive Botschaft, der Gegner sei schon im Ansatz nicht ernst zu nehmen.

Das strukturelle Problem für Betroffene

Für Betroffene liegt darin eine besondere Belastung. Wer sich gegen eine als rechtsverletzend empfundene Berichterstattung zur Wehr setzt, sieht sich häufig nicht nur mit einer sachlichen Verteidigung der angegriffenen Veröffentlichung konfrontiert, sondern mit einer Fortsetzung des herabsetzenden Gestus auf anderem Terrain.

Die Abwertung endet nicht mit der Veröffentlichung, sondern wandert in den Schriftsatz. Dort begegnet sie dem Betroffenen erneut – nun aber in einem Raum, in dem Gegenreaktionen rechtlich wesentlich schwieriger sind.

Das ist keine Kritik am Ehrschutzprivileg als solchem. Es ist vielmehr ein Hinweis darauf, dass ein legitimer Schutzraum in der Praxis asymmetrische Wirkungen entfalten kann. Wer kommunikativ besonders stark, institutionell erfahren und rhetorisch angriffsfreudig ist, kann diesen Raum naturgemäß anders nutzen als derjenige, der sich gegen die Berichterstattung zur Wehr setzt.

Gerade deshalb lohnt ein nüchterner Blick auf die tatsächliche Verwendung dieses Privilegs.

Gute Rechtsverteidigung braucht keine Verachtung

Die eigentliche Lehre aus solchen Konstellationen ist deshalb schlicht: Harte Rechtsverteidigung ist legitim. Verachtung ist kein Qualitätsmerkmal. Der gute äußerungsrechtliche Schriftsatz darf zugespitzt sein, aber er verwechselt nicht Prozessführung mit publizistischer Selbstinszenierung. Er verteidigt die eigene Position, ohne den Gegner rhetorisch zu demontieren. Er nutzt das Ehrschutzprivileg als Schutzraum für die Sache – nicht als komfortablen Ausweichort für Häme.

Gerade von professionellen Medienakteuren sollte man diese Unterscheidung erwarten dürfen. Wer für sich in Anspruch nimmt, Öffentlichkeit verantwortlich zu gestalten, sollte auch in der rechtlichen Verteidigung zwischen Kritik, Abwehr und Herabsetzung unterscheiden können.

Wo diese Differenzierung ausbleibt, spricht das weniger gegen die Empfindlichkeit des Betroffenen als über das Selbstverständnis derjenigen, die meinen, im privilegierten Raum des Verfahrens müsse man an sprachlicher Mäßigung nicht mehr festhalten.

Fazit

Das Ehrschutzprivileg ist unverzichtbar. Ohne einen weiten Schutzraum für die Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung wäre effektiver Rechtsschutz nicht möglich. Gerade deshalb verdient es Aufmerksamkeit, wenn dieser Raum in presserechtlichen Konflikten nicht nur zur juristischen Argumentation, sondern auch zur Fortsetzung publizistischer Herabsetzung genutzt wird. Die Erfahrung zeigt, dass die Versuchung hierzu gerade bei besonders angriffsfreudigen Medienakteuren, großen Verlagshäusern, öffentlich-rechtlichen Formaten oder prominenten Zuspitzern des öffentlichen Diskurses besonders groß sein kann.

Die rechtliche Verteidigung gehört in den Schriftsatz. Die Berichterstattung gehört in die Veröffentlichung. Die Kritik gehört an den dafür vorgesehenen Ort.

Wer diese Ebenen vermischt und den geschützten Raum des Verfahrens zur rhetorischen Verlängerung seiner publizistischen Macht nutzt, offenbart am Ende weniger juristische Stärke als mangelnde Disziplin.

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